Wann ist ein Konflikt zwischen zwei Kolleginnen Mobbing?

Eine Universitätsmitarbeiterin fühlt sich von einer Kollegin gemobbt. Vor Gericht möchte sie erreichen, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Kollegin beendet und ihr eine Entschädigung zahlt.

Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 11.06.2026, 5 Ca 139/25

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Redaktion
Stand:  1.9.2026
Lesezeit:  01:15 min
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Das ist passiert

Die Klägerin ist an der Universität als Sachbearbeiterin im Team „Wissenschaftliche Hilfskräfte“ tätig. Sie teilt sich das Sachgebiet mit zwei Kolleginnen, die Büros befinden sich auf demselben Stockwerk. 

Mitte März 2024 suchte die Klägerin erstmalig ihre Hausärztin auf. Hintergrund war die von ihr als belastend empfundenen Situation und Arbeitsatmosphäre am Arbeitsplatz – aus ihrer Sicht verursacht durch ein böswilliges Verhalten einer der beiden Kolleginnen. Nach einem Konflikt habe die Kollegin den Kontakt auf ein Minimum reduziert, sie aktiv gemieden und mit Missachtung gestraft. Dienstliche Informationen seien ihr konsequent und in jeder Hinsicht vorenthalten worden. Auf Veranlassung der Kollegin sei sie von allen Kollegen aktiv ausgegrenzt worden und sei nicht mehr zum gemeinsamen Mittagessen willkommen gewesen. 

Sie wurde bis Ende April 2024 krankgeschrieben. Anfang Mai 2024 nahm sie ihre Arbeit wieder auf, hatte jedoch offenbar große Angst, der Kollegin zu begegnen und fühlte sich weiter aus dem Kollegenkreis ausgegrenzt. Sie empfand die Anwesenheit im Büro als tägliche Tortur. Einer vom Vorgesetzten vorgeschlagenen Mediation stimmte sie zu, die Kollegin allerdings nicht. 

Kurz danach wurde vom Kardiologen festgestellt, dass sich die Herzschwäche der Klägerin durch die psychische Belastung am Arbeitsplatz deutlich verschlimmert hatte. Die Klägerin wurde wiederum krankgeschrieben, dieses Mal längerfristig.

Vor Gericht möchte sie erreichen, dass die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Kollegin beendet. Außerdem macht sie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern geltend und verlangt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Das entschied das Gericht

Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, ob Mobbing vorliege. Nach der Rechtsprechung werde unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. 

Konflikte am Arbeitsplatz könnten subjektiv unterschiedlich verarbeitet werden. Selbst wenn ein Konflikt zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führe, liege nicht auch immer Mobbing vor. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass die von der Klägerin geschilderten Handlungen und Verhaltensweisen der Kollegin als Mobbing im Rechtssinne zu qualifizieren seien. Es handele sich um einen Konflikt zwischen zwei Kolleginnen am Arbeitsplatz. Auch wenn er aufgrund subjektiven Empfindens bei der Klägerin zu einer psychischen Gesundheitsschädigung geführt habe, könne dies nicht dem beklagten Land als Arbeitgeber angelastet werden. 

Es bestehe weder eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Maßnahmen gegen die Kollegin zu ergreifen, noch Zahlungen an die Klägerin zu leisten.

Bedeutung für die Praxis 

Wenn Menschen zusammenarbeiten, sind Konflikte in einem gewissen Umfang unvermeidbar. Der entscheidende Unterschied zwischen sozialadäquatem Verhalten und Mobbing liegt darin, dass der Betroffene durch eine systematische Vorgehensweise schikaniert und angefeindet wird. (cbo)

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