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BEM: Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Absatz 2 SGB IX (sog. Klärungsphase) kann der Betriebsrat die Einführung von Verfahrensregelungen nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 und 7 BetrVG verlangen und ggf. über die Einigungsstelle nach § 87 Absatz 2 BetrVG durchsetzen. Inhalt und Reichweite solcher Verfahrensregelungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 16.01.2013 – 2 TaBV 6/12

Stand:  16.1.2013
Lesezeit:  02:15 min
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Das ist passiert:

Die Beteiligten streiten um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Betrieb der Arbeitgeberin (ein Logistikunternehmen mit Hauptsitz in H.). Die Arbeitgeberin führt in ihrem Betrieb  ein BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX mit den einzelnen betroffenen Mitarbeitern durch, soweit diese damit einverstanden sind.

Mit Schreiben vom 14.03.2011 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin zur Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung des BEM auf. Nachdem sich diese geweigert hatte, eine solche Betriebsvereinbarung abzuschließen, setzte das Arbeitsgericht Würzburg auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „betriebliches Eingliederungsmanagement" ein.  Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin. Sie trägt vor, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zustehe. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX räume lediglich ein Mitwirkungsrecht ein. Weder würden Verfahrensregeln aufgestellt, die ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten betreffen würden. Noch liege mangels Anwendung von generellen Regelungen im Rahmen des Verfahrens der erforderliche kollektive Bezug vor. Unter anderem aus diesem Grund scheide auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG aus.

Das sagt das Gericht:

„... Dem Betriebsrat stehen Initiativrechte zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zumindest nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG bezüglich der Einführung und Ausgestaltung von allgemeinen Verfahrensregeln zu. Ob sich aus anderen Mitbestimmungstatbeständen Initiativrechte ableiten lassen, kann daher offen bleiben.

...... Ein Initiativrecht im Rahmen der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements steht dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Voraussetzung für die Mitbestimmung ist das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift, bei deren Ausgestaltung Handlungsspielräume verbleiben. § 84 Abs. 2 SGB IX ist eine solche Rahmenvorschrift (BAG vom 13.03.2012 - 1 ABR 78/10). Zwar wird gegen ein aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG abgeleitetes Mitbestimmungsrecht eingewandt, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement nur auf die Klärung abziele, wie künftige Arbeitsunfähigkeit vermieden werden könne und die in der Vergangenheit aufgetretenen Erkrankungen keinen Bezug zu den betrieblichen Abläufen haben müssten. Weiterhin dienten die in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Maßnahmen letztlich der Vermeidung der Kündigung und der Verhinderung der Arbeitslosigkeit erkrankter oder kranker Menschen. Die auf dem betrieblichen Eingliederungsmanagement beruhenden Maßnahmen hätten daher einen rein individuellen Bezug zum betroffenen Arbeitnehmer und seien nur durch ihn persönlich betreffende Umstände veranlasst (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10 mwN).

Für ein aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG abgeleitetes Initiativrecht spricht jedoch, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement systematisch und präventiv auch den möglichen betrieblichen Ursachen häufiger oder lang andauernder Arbeitsunfähigkeitszeiten nachgehen soll. § 84 Abs. 2 SGB IX zielt auch auf die Erörterung von betrieblichen Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit ab und soll als ein Verfahren der gesundheitlichen Prävention auch die betrieblichen Gegebenheiten und den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz verändern (...). Diese auch vom Gesetzgeber anerkannte kollektive Dimension wird auch deutlich aus § 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX, wonach in einer Integrationsvereinbarung auch Regelungen bezüglich des betrieblichen Eingliederungsmanagements getroffen werden können.

Deshalb steht dem Betriebsrat auch ein entsprechendes Initiativrecht zur Aufstellung generalisierender Regelungen abgeleitet aus § 87 Abs. Nr. 7 BetrVG zu, ohne dass es an dieser Stelle der Auslotung der Reichweite der Mitbestimmung über gesundheitspräventive Regelungen im Einzelnen bedarf.

Ein Initiativrecht des Betriebsrats folgt auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ...".

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