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Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach Zustimmung des Integrationsamts ist grundsätzlich unwirksam, wenn zwischen der Zustimmung und der Kündigung mehr als ein Monat liegt, § 171 Abs. 3 SGB IX. Erfolgt in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 5 SGB IX eine Ausdehnung dieser Frist bis zum Abschluss eines erforderlichen Mitbestimmungsverfahrens, ist die Kündigung unwirksam, sofern sie sodann nicht unverzüglich erklärt wurde.
Landesarbeitsgericht Köln vom 05.09.2019 – 6 Sa 72/19
Das LAG Köln hatte in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers, welcher mit einem Grad der Behinderung von 30 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist und welchem aufgrund tarifvertraglicher Regelung nicht ordentlich gekündigt werden konnte, wirksam war.
Die außerordentliche Kündigung war dem Arbeitnehmer mehr als drei Monate nach Zustimmung des Integrationsamts zu der beabsichtigten Kündigung zugegangen. Das Integrationsamt ist unter der gleichen Adresse angesiedelt wie der Arbeitgeber und gehört auch funktionell zu dessen Haus.
Zwischenzeitlich war zunächst versucht worden, die Zustimmung des Gesamt-Personalrats im Wege der Einigungsstelle zu erreichen. Zwischen Spruch der Einigungsstelle und Ausspruch der Kündigung lag jedoch ein Zeitraum von 22 Tagen. Die Kündigung erfolgte zehn Tage nach Zustellung der Begründung des Einigungsstellenbeschlusses an das Dezernat des Arbeitgebers, neun Tage nach Zusendung des Einigungsstellenspruchs an dessen Direktorin und einen Tag nach deren Einverständniserklärung zur Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.
Das Berufungsgericht sah dagegen selbst bei großzügigster Auslegung aller Fristvorschriften die Kündigung als verfristet an. Die Kündigung hätte bei Ausdehnung der Monatsfrist des § 171 Abs. 3 SGB IX bis zum Abschluss eines erforderlichen Mitbestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 5 SGB IX im Anschluss daran jedenfalls unverzüglich erfolgen müssen.
Unverzüglichkeit wäre nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Einzelfall durch Abgabe der Kündigungserklärung spätestens binnen Wochenfrist nach Zugang des Einigungsstellenspruchs im Dezernat des Arbeitgebers noch gewahrt gewesen. Die Richter konnten jedoch keine Gründe erkennen, warum die Kündigung erst nach Ablauf dieser Wochenfrist ausgesprochen wurde. Die Erklärungsfristen seien insofern nicht eingehalten worden.
Mangels Unverzüglichkeit der Kündigungserklärung nach Abschluss der (ausgedehnten) Monatsfrist des § 171 Abs. 3 SGB IX habe der Arbeitgeber das Integrationsamt erneut anhören müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Kündigung mangels gültiger Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam. Der Arbeitnehmer sei damit weiter zu beschäftigen.