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Der Arbeitgeber muss ein sogenanntes Eingliederungsmanagement durchführen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass eine Kündigung andernfalls unwirksam ist.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2009, 10 Sa 592/09
Die Instanzgerichte stellen strenge Anforderungen an den Zeitpunkt zur Durchführung eines BEMs: Bereits dann, wenn ein Mitarbeiter zum ersten Mal 6 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erkrankt ist, sollte der Arbeitgeber ein BEM durchführen – andernfalls treffen den Arbeitgeber im Falle eines späteren Kündigungsschutzverfahrens sehr viel höhere Anforderungen an die Darlegung der Kündigungsgründe! Alleine die Durchführung eines späteren BEMs direkt vor einem Kündigungsausspruch hilft dem Arbeitgeber dann nicht mehr und heilt das frühere Versäumnis nicht.