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Nimmt ein Arbeitgeber die ihm seitens des Arbeitnehmers angebotene Arbeitsleistung nicht an, gerät er in sog. Annahmeverzug und muss den geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Ein Arbeitsangebot im Rahmen eines Wiedereingliederungsverfahrens löst keinen Annahmeverzug aus. Das Wiedereingliederungsverhältnis ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt ein Vertragsverhältnis eigener Art dar. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck.
Bundesarbeitsgericht vom 06.12.2017 – 5 AZR 815/16
Der Arbeitnehmer ist bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Nach längerer Erkrankung bot er aufgrund ärztlicher Empfehlung eine Wiedereingliederung für die Zeit vom 26.6. bis 3.7.2009 im Umfang von drei Stunden täglich an. Das Land führte die Wiedereingliederung nicht durch (vermutlich deshalb, weil das Arbeitsangebot vor den Sommerferien lag und man den Kläger dann während der Ferien hätte vergüten müssen, während er so auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen war). Der Arbeitnehmer klagte auf Annahmeverzugslohn, hilfsweise auf Schadensersatz.
Das Bundesarbeitsgericht verneinte den Anspruch und führte dazu aus
„Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist (...). Dem genügt das Angebot einer Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis nach § 74 SGB V nicht. Dieses ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gem. § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit. Der Arbeitnehmer erbringt nicht die geschuldete Arbeitsleistung. Es besteht deshalb kein Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung (...).“