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Bedarf es zur Umsetzung einer Rehabilitationsmaßnahme nach durchgeführtem betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 SGB IX der Einwilligung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber hierfür eine angemessene Frist setzen. Bei ergebnislosem Fristablauf ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Missachtung der empfohlenen Rehabilitationsmaßnahme nicht unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber die Kündigung für diesen Fall angedroht hat.
BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Arbeitgeber mit mehr als fünf Beschäftigten, bei denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, haben im Kündigungsverfahren durchaus Nachteile, wenn sie kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt haben. Das BAG hat nämlich in mehreren Urteilen (BAG vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06, BAG vom 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 und BAG vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 - siehe oben) entschieden, dass sich die Darlegungs- und Beweislast in einem Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitgeber nachteilig verändert, wenn er zuvor kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt hat oder wenn nicht feststeht, dass ein BEM kein positives Ergebnis hätte erbringen können.