Kündigung Schwerbehinderter in der Insolvenz: Integrationsamt darf Zustimmung nicht allein auf Namensliste stützen
Bei einer betriebsbedingten Kündigung wg. Stilllegung von Unternehmensteilen darf sich das Integrationsamt im Rahmen einer Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Name des schwerbehinderten Menschen in einer Liste zum Interessenausgleich (vgl. § 1 V KSchG) enthalten ist, sondern es muss weitergehend ermitteln, dass die Belange der Schwerbehinderten Menschen und ggf. nach welchen Kriterien bei der Sozialauswahl überhaupt berücksichtigt worden sind.
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 04.03.2013 – 11 K 3968/12
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