Kündigung Schwerbehinderter in der Insolvenz: Integrationsamt darf Zustimmung nicht allein auf Namensliste stützen

Bei einer betriebsbedingten Kündigung wg. Stilllegung von Unternehmensteilen darf sich das Integrationsamt im Rahmen einer Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Name des schwerbehinderten Menschen in einer Liste zum Interessenausgleich (vgl. § 1 V KSchG) enthalten ist, sondern es muss weitergehend ermitteln, dass die Belange der Schwerbehinderten Menschen und ggf. nach welchen Kriterien bei der Sozialauswahl überhaupt berücksichtigt worden sind.

Verwaltungsgericht Stuttgart vom 04.03.2013 – 11 K 3968/12

Stand:  4.3.2013
Teilen: 

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Ford: 2.300 Stellen werden bis 2025 gestrichen

Was sich bereits vor ein paar Wochen angedeutet hatte – wir berichteten – ist jetzt traurige Gewissheit: Bei Ford werden an den Standorten Köln und Aachen Tausende Stellen gestrichen. Der US-Autobauer will in Deutschland aufgrund einer Umstrukturierung in knapp drei Jahren 2.300 Jobs abbauen. Das sind weniger, als der Betriebsrat befürchtet hatte. Der spricht sogar von „Aufatmen“. Bis Ende 2032 sind betriebsbedingte Kündigungen nämlich ausgeschlossen – das war Voraussetzung für die Zustimmung des Betriebsrats.

Seminarvorschlag