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Ein BEM ist auch dann durchzuführen, wenn im Betrieb keine betriebliche Interessenvertretung, zum Beispiel ein Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung, vorhanden ist. Soweit sie existiert, soll sie zwar mithelfen, eine gute Lösung zu finden, ihr Vorhandensein ist aber keine Voraussetzung für das BEM.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.9.2010 – 2 AZR 88/09