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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass Arbeitgeber auch dann nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX prüfen müssen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, wenn die Besetzung mit einer Leiharbeitnehmerin oder einem Leiharbeitnehmer beabsichtigt ist. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich Arbeitgeber nach der Prüfung doch noch gegen die Leiharbeit und für einen Menschen mit einer Behinderung entscheiden. Das Unterlassen der Prüfung vereitele dies und könne schwerbehinderte Menschen daher benachteiligen.
Bundesarbeitsgericht vom 23.06.2010 – 7 ABR 3/09
Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes