Betriebliches
Eingliederungsmanagement (BEM)
Als SBV BEM-Prozesse kompetent unterstützen
Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, steht ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu. Wie Sie als SBV daran beteiligt sind und welche Maßnahmen bei der Eingliederung helfen, erfahren Sie von unseren Experten!
Das BEM – wichtiger denn je für jede Schwerbehindertenvertretung!
Betriebliches Eingliederungsmanagement ist ein bewährtes Instrument zum Schutz langzeiterkrankter Arbeitnehmer vor dauerhafter Arbeitsunfähigkeit. Hier ist die SBV besonders gefragt!
Klassische Schritte eines BEM – so bringt sich die SBV ein!
Das Feststellen der Arbeitsunfähigkeitszeiten
Erkrankt ein Beschäftigter, prüft der Arbeitgeber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate ununterbrochen oder wiederholt mehr als sechs Wochen krankheitsbedingte Fehlzeiten vorliegen; dann sind die Voraussetzungen für ein BEM-Verfahren gegeben.
Kontaktaufnahme zu dem erkrankten Beschäftigten
Sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines BEM gegeben, muss der Arbeitgeber oder der von ihm eingesetzte Vertreter erstmals Kontakt zu dem betroffenen Beschäftigten aufnehmen. Hierbei sollen dem Beschäftigten erste Informationen über das BEM vermittelt werden.
Erstgespräch mit dem betroffenen Kollegen
Es geht darum, zu klären, ob gesundheitliche Probleme des Beschäftigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen und die Möglichkeiten und Grenzen des BEM festzustellen. Teilnehmen können, mit Einverständnis des erkrankten Beschäftigten, auch weitere Personen und Stellen (z. B. Betriebsrat oder Betriebsarzt). Die SBV kommt nur bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen zum Einsatz.
Wenn nötig: ein Zweitgespräch
Nicht immer klärt sich bereits im Erstgespräch, welche weiteren Schritte zu veranlassen sind. In einigen Fällen sind weitere Informationen notwendig, um geeignete Maßnahmen einzuleiten – z. B. Untersuchungen durch den Betriebsarzt. Diese dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung eingeholt werden.
Konkrete Maßnahmen der betrieblichen Eingliederung (fördern und fordern!)
Die vereinbarten konkreten Maßnahmen der betrieblichen Eingliederung können sowohl vom Arbeitgeber (innerbetrieblich) als auch von externen Partnern (außerbetrieblich) angeboten werden. Dabei stehen dem Arbeitgeber viele Möglichkeiten zur Eingliederung seiner Beschäftigten zur Verfügung; auch kann er Leistungen durch externe Partner, oder den Betriebsarzt in Anspruch nehmen.
Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen
Alle am BEM-Beteiligten haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Maßnahmen umfassend und zeitnah umgesetzt werden. Sie begleiten den Beschäftigten während der Durchführung der Maßnahmen und unterstützen ihn soweit erforderlich. Auf unvorhersehbare Schwierigkeiten kann so rechtzeitig reagiert und ggf. notwendige Korrekturen können vorgenommen werden.
Überprüfung der Wirkung der BEM-Maßnahmen
Das BEM endet nicht mit der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen. Es ist zu prüfen, ob die eingeleiteten Maßnahmen die gewünschte Wirkung gezeigt haben und ob sich das BEM positiv auf die Zufriedenheit des Beschäftigten und dessen Gesundheitszustand ausgewirkt hat. Regelmäßige Befragungen des Betroffenen können Aufschluss darüber geben, ob weiterhin Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bestehen.
Das Feststellen der Arbeitsunfähigkeitszeiten
Erkrankt ein Beschäftigter, prüft der Arbeitgeber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate ununterbrochen oder wiederholt mehr als sechs Wochen krankheitsbedingte Fehlzeiten vorliegen; dann sind die Voraussetzungen für ein BEM-Verfahren gegeben.
Kontaktaufnahme zu dem erkrankten Beschäftigten
Sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines BEM gegeben, muss der Arbeitgeber oder der von ihm eingesetzte Vertreter erstmals Kontakt zu dem betroffenen Beschäftigten aufnehmen. Hierbei sollen dem Beschäftigten erste Informationen über das BEM vermittelt werden.
Erstgespräch mit dem betroffenen Kollegen
Es geht darum, zu klären, ob gesundheitliche Probleme des Beschäftigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen und die Möglichkeiten und Grenzen des BEM festzustellen. Teilnehmen können, mit Einverständnis des erkrankten Beschäftigten, auch weitere Personen und Stellen (z. B. Betriebsrat oder Betriebsarzt). Die SBV kommt nur bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen zum Einsatz.
Wenn nötig: ein Zweitgespräch
Nicht immer klärt sich bereits im Erstgespräch, welche weiteren Schritte zu veranlassen sind. In einigen Fällen sind weitere Informationen notwendig, um geeignete Maßnahmen einzuleiten – z. B. Untersuchungen durch den Betriebsarzt. Diese dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung eingeholt werden.
Konkrete Maßnahmen der betrieblichen Eingliederung (fördern und fordern!)
Die vereinbarten konkreten Maßnahmen der betrieblichen Eingliederung können sowohl vom Arbeitgeber (innerbetrieblich) als auch von externen Partnern (außerbetrieblich) angeboten werden. Dabei stehen dem Arbeitgeber viele Möglichkeiten zur Eingliederung seiner Beschäftigten zur Verfügung; auch kann er Leistungen durch externe Partner, oder den Betriebsarzt in Anspruch nehmen.
Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen
Alle am BEM-Beteiligten haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Maßnahmen umfassend und zeitnah umgesetzt werden. Sie begleiten den Beschäftigten während der Durchführung der Maßnahmen und unterstützen ihn soweit erforderlich. Auf unvorhersehbare Schwierigkeiten kann so rechtzeitig reagiert und ggf. notwendige Korrekturen können vorgenommen werden.
Überprüfung der Wirkung der BEM-Maßnahmen
Das BEM endet nicht mit der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen. Es ist zu prüfen, ob die eingeleiteten Maßnahmen die gewünschte Wirkung gezeigt haben und ob sich das BEM positiv auf die Zufriedenheit des Beschäftigten und dessen Gesundheitszustand ausgewirkt hat. Regelmäßige Befragungen des Betroffenen können Aufschluss darüber geben, ob weiterhin Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bestehen.
SBV erstreitet Schulungsanspruch auf eine Fortgeschrittenen-Veranstaltung zum BEM-Verfahren
Die SBV muss sich nicht damit begnügen, nur Grundseminare zum Thema „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ zu besuchen. In einem Beschluss erkannte das Arbeitsgericht Kaiserslautern einen Anspruch auf Teilnahme und Kostenübernahme für eine Aufbauveranstaltung (BEM III) an. Aufgrund der Vielzahl von BEM-Verfahren im Klinikum und den umfangreichen Aufgaben in diesem Zusammenhang (Information, umfangreiche und individuelle Beratung und Betreuung) erachtete das Gericht den Seminarbesuch als erforderlich für die SBV-Arbeit.
(Arbeitsgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 3 BV 14/20)
Sie haben allgemeine Fragen zum SBV-Schulungsanspruch?
Unsere Juristen haben Antworten für Sie!
Mo. bis Do. 8:00 - 17:00 Uhr
Fr. 8:00 - 16:00 Uhr