Personelles / Rente
Als SBV fit in personellen Themen wie Rente
Ein wichtiges Feld für die SBV-Arbeit: Kennen Sie die Unterschiede zwischen der Regelaltersrente und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen? Wissen Sie, wer Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat? Und worauf es bei wichtigen Personalentscheidungen wirklich ankommt? Wir unterstützen Sie mit wertvollem Wissen!
Beteiligungsrechte der SBV bei Personalentscheidungen
Im Arbeitsleben sollen schwerbehinderte Arbeitnehmer keine Nachteile gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern haben. Deshalb haben sie besondere Rechte, die der Gesetzgeber im SGB IX festgeschrieben hat. Ziel ist, die Rahmenbedingungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer im Betrieb so zu gestalten, dass sie ihren Beitrag zum Unternehmenserfolg leisten können. Hier kommen die wichtigsten Rechte im Überblick:
Was kann die SBV tun?
Sensibilisieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen für das Thema Rente!
Machen Sie die Rente zum Gegenstand der nächsten Schwerbehindertenversammlung. Nehmen Sie Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) vor Ort auf. Vielleicht kann ein Vertreter auf der Versammlung einen kurzen Vortrag halten?
Fragen rund um die Rente in der SBV-Sprechstunde?
Machen Sie den Kollegen klar: Hier ist fachlicher Rat zwingend erforderlich! Entweder man holt sich Unterstützung bei einem unabhängigen Rentenberater oder wählt die Beratung der DRV, die in jeder größeren Stadt angeboten wird.
Ein gepflegter, lückenloser „Renten-Lebenslauf“ ist Pflicht!
Unterstützen Sie Ihre Kollegen dabei: Ausbildungszeiten? Erziehungs- und Pflegezeiten? Arbeitslosigkeit? Alle Zeiten sollten dokumentiert werden. Die gute Nachricht: Auch hier unterstützen die Beratungsstellen der DRV.
Sensibilisieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen für das Thema Rente!
Machen Sie die Rente zum Gegenstand der nächsten Schwerbehindertenversammlung. Nehmen Sie Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) vor Ort auf. Vielleicht kann ein Vertreter auf der Versammlung einen kurzen Vortrag halten?
Fragen rund um die Rente in der SBV-Sprechstunde?
Machen Sie den Kollegen klar: Hier ist fachlicher Rat zwingend erforderlich! Entweder man holt sich Unterstützung bei einem unabhängigen Rentenberater oder wählt die Beratung der DRV, die in jeder größeren Stadt angeboten wird.
Ein gepflegter, lückenloser „Renten-Lebenslauf“ ist Pflicht!
Unterstützen Sie Ihre Kollegen dabei: Ausbildungszeiten? Erziehungs- und Pflegezeiten? Arbeitslosigkeit? Alle Zeiten sollten dokumentiert werden. Die gute Nachricht: Auch hier unterstützen die Beratungsstellen der DRV.
Die SBV ist keine Rentenberatung
Die Schwerbehindertenvertretung ist oft der erste Kontakt, wenn sich die behinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen mit dem Thema Rente beschäftigen.
Regelaltersgrenze und Erwerbsminderungsrente: So kann die SBV unterstützen!
Das Thema Rente treibt gerade (schwer-)behinderte Arbeitnehmer besonders um: Aufgrund ihrer Einschränkungen ist es ihnen oftmals nicht möglich, bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten. Schwerbehinderte Arbeitnehmer stehen hier oft vor besonderen Herausforderungen und Fragen: Ist die Erwerbsminderungsrente eine Alternative? Reicht meine Rente zum Leben? Was muss ich tun? Bei diesen und weiteren Fragen für das Leben nach der Berufstätigkeit kann eine Schwerbehindertenvertretung unterstützend tätig werden.
Anspruch auf Ablehnung von Mehrarbeit
In § 207 SGB IX ist geregelt, dass schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden. Die Regelung soll sicherstellen, dass das Leistungsvermögen dieser Personengruppe im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht durch zu lange Arbeitszeiten überbeansprucht wird.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeiter
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub; dieser steht neben dem „normalen“ Erholungsurlaub, der ihnen laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen zusteht (§ 208 SGB IX). Wichtig: Der Zusatzurlaub steht gleichgestellten Arbeitnehmern nicht zu (§ 151 Abs. 3 SGB IX).
Behinderungsgerechter Arbeitsplatz
Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Grund ihrer Behinderung nicht mehr erfüllen können, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung.
Anspruch auf Teilzeit
Beim Thema Teilzeitarbeit haben schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gleich zwei Ansprüche, einen allgemeinen und einen besonderen. Der Allgemeine Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist in § 8TzBfG geregelt. Der besondere, zusätzliche Anspruch auf Teilzeit für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen ergibt sich aus § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX. Dieser verlangt nur, dass die kürzeste Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
Diskriminierungs- bzw. Benachteiligungsverbot
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden. In § 164 Abs. 2 SGB IX ist dies explizit geregelt; im Übrigen verweist die Norm auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Anspruch auf Ablehnung von Mehrarbeit
In § 207 SGB IX ist geregelt, dass schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden. Die Regelung soll sicherstellen, dass das Leistungsvermögen dieser Personengruppe im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht durch zu lange Arbeitszeiten überbeansprucht wird.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeiter
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub; dieser steht neben dem „normalen“ Erholungsurlaub, der ihnen laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen zusteht (§ 208 SGB IX). Wichtig: Der Zusatzurlaub steht gleichgestellten Arbeitnehmern nicht zu (§ 151 Abs. 3 SGB IX).
Behinderungsgerechter Arbeitsplatz
Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Grund ihrer Behinderung nicht mehr erfüllen können, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung.
Anspruch auf Teilzeit
Beim Thema Teilzeitarbeit haben schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gleich zwei Ansprüche, einen allgemeinen und einen besonderen. Der Allgemeine Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist in § 8TzBfG geregelt. Der besondere, zusätzliche Anspruch auf Teilzeit für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen ergibt sich aus § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX. Dieser verlangt nur, dass die kürzeste Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
Diskriminierungs- bzw. Benachteiligungsverbot
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden. In § 164 Abs. 2 SGB IX ist dies explizit geregelt; im Übrigen verweist die Norm auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Wichtig:
Die Rentenproblematik ist rechtlich äußerst komplex und jeder Einzelfall ist anders zu beurteilen. Daher sollten Vertrauenspersonen hier lediglich als „Weichensteller“ auftreten und keinesfalls den Eindruck einer Rentenberatung vermitteln!
Sie haben allgemeine Fragen zum SBV-Schulungsanspruch?
Unsere Juristen haben Antworten für Sie!
Mo. bis Do. 8:00 - 17:00 Uhr
Fr. 8:00 - 16:00 Uhr