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Lexikon
Abschreibung

Abschreibung

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Redaktion
Stand:  25.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (AfA) ist der Prozess, bei dem der Wertverlust von Anlage- oder Umlaufvermögen im Rechnungswesen erfasst wird. Dies geschieht, um den Buchwert eines Vermögensgegenstands im Laufe seiner Nutzungsdauer zu reduzieren und den tatsächlichen Wertverlust abzubilden. Abschreibungen dienen der Ermittlung des tatsächlichen Wertes von Vermögensgegenständen in der Bilanz und tragen zur korrekten Darstellung des Unternehmensvermögens bei.

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Begriff

Abschreibungen sind der jährliche Werteverzehr von Vermögensgegenständen, die im Unternehmen langfristig genutzt und im Laufe der Zeit verbraucht werden.  Der Verbrauch ist ein Aufwand für das Unternehmen und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Abschreibung dargestellt. Unternehmen benötigen langfristiges Anlagevermögen, z.B. Sachanlagen Gebäude, technische Anlagen, Büromöbel, Fahrzeuge, um damit ihre Produkte oder Dienstleistungen zu erzeugen und anschließend am Markt abzusetzen. Dazu gehören auch immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Software) oder Finanzanlagen. Da diese Wirtschaftsgüter mit der Zeit verbraucht (abgenutzt) werden, unterliegen sie einem jährlichen Werteverzehr. Bilanziert werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (siehe Gliederung der Bilanz § 266 HGB) höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen.

Erläuterungen

Während die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Höchstwert darstellen, mit dem ein Gegenstand in der Bilanz anzusetzen ist, bildet die Abschreibung den Werteverzehr des Gegenstands in einem bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr) ab. Die Vermögensgegenstände werden in der Anlagenbuchhaltung mit einer individuellen, auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ausgerichteten Abschreibungsquote hinterlegt. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Vermögensgegenstand buchhalterisch „verbraucht“, also abgeschrieben, d.h. er hat keinen Werteverzehr mehr, ist aber nach wie vor körperlich im Unternehmen vorhanden und in der Anlagenbuchhaltung erfasst. Dort wird er erst dann entnommen, wenn der Vermögensgegenstand dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung steht, z.B. durch Verkauf oder Verschrottung. Dann spricht man von einem Anlagenabgang.
 Auch sogenannte nicht abnutzbare Vermögensgegenstände, wie z.B. Aktien, Beteiligungen oder auch Vorräte müssen unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 253 (4) HGB aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht (Vorsichtsprinzip) abgeschrieben werden, um diese mit einem niedrigeren Wert in der Bilanz abzubilden, falls sich ein niedrigerer Wert, z.B. aus dem Börsen- oder Marktpreis zum Abschlussstichtag ergibt.
Während die Vermögensgegenstände stets in der Bilanz und bei größeren Unternehmen im sogenannten Anlagenspiegel abgebildet sind, wird die Abschreibung in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand – und damit gewinnschmälernd – ausgewiesen.
Für diese Berechnung dieses Werteverzehrs gibt es verschiedene Abschreibungsmethoden. Es können unterschiedliche Methoden angewandt werden, die jedoch sachlich begründet sein müssen. So können Abschreibungen unter anderem

  • linear oder
  • degressiv erfolgen.

Bei der linearen Methode werden die Anschaffungs- oder Herstellkosten auf die voraussichtlichen Nutzungsjahre gleichmäßig abgeschrieben. Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag in fallenden Raten auf die Jahre verteilt, da man von einem höheren Wertverlust zu Beginn der Nutzungsdauer ausgeht. Durch die vorher festgelegte Nutzungsdauer sind die Vermögensgegenstände dennoch, unabhängig von der Methode, zum gleichen Zeitpunkt abgeschrieben.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung von

  • gewöhnlicher (planmäßiger) und
  • außergewöhnlicher (außerplanmäßiger) Abschreibung.

Die Wahl der Abschreibungsmethode beeinflusst das Ergebnis eines Unternehmens. Hier hat der Gesetzgeber einen Bewertungsspielraum in Form der Dauer und der Methode vorgesehen, der dem Unternehmer die Möglichkeit zur Bilanzpolitik gewährt. Die Nutzungsdauer (=Abschreibungsdauer) ist in der sog. amtlichen AfA-Tabelle vorgeschrieben, wenn belegbare tatsächliche Umstände dagegensprechen, kann nach Rücksprache mit dem Finanzamt davon abgewichen werden.
Mit Abschreibungen besteht die Möglichkeit, die Unternehmensergebnisse (Gewinn, Verlust), erheblich zu beeinflussen. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Aufwandsposition in der GuV, bei der keine Liquidität abfließt, die aber trotzdem den Gewinn mindert. Diesen Sachverhalt berücksichtigt die Betrachtung des Cashflows. Zum anderen erlaubt die Höhe der Abschreibungen Rückschlüsse auf die Investitionstätigkeit des Unternehmens, welche hinsichtlich Innovationen mittel- bis langfristig eine existenzielle Rolle spielen kann. 

Ein Wechsel einer Abschreibungsmethode muss erläutert werden und sachlich begründet sein. Außerplanmäßige Abschreibungen können z.B. entstehen, wenn ein erheblicher, nicht vorhersehbarer Verschleiß von Maschinen eintritt oder die ursprünglich vorgesehene Nutzungsdauer zwecks geändertem Konsumverhalten, Modewechsel etc. nicht erreicht werden wird.
Als Gegenstück zu den Abschreibungen gibt es auch Zuschreibungen, d.h. der Wert des Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen wird erhöht, dadurch verlängert sich auch die Nutzungsdauer (Bsp.: Großreparatur, ein LKW erhält einen neuen Motor)

Rechtsquelle

Zentrale Vorschriften sind § 253 HGB (Handelsgesetzbuch) und § 7 EstG (Einkommensteuergesetz).

Seminare zum Thema:
Abschreibung
Krisenbewältigung im Wirtschaftsausschuss
Die SBV im Wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss kompakt Teil II
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