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Die Abschreibung ist der Prozess, bei dem der Wertverlust von Anlagevermögen im Rechnungswesen erfasst wird. Dies geschieht, um den Buchwert eines Vermögensgegenstands im Laufe seiner Nutzungsdauer zu reduzieren und den tatsächlichen Wertverlust abzubilden. Abschreibungen dienen der Ermittlung des tatsächlichen Wertes von Vermögensgegenständen in der Bilanz und tragen zur korrekten Darstellung des Unternehmensvermögens bei.
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Abschreibungen sind der jährliche Werteverzehr langfristig angeschaffter Vermögensgegenstände. Diese werden im Laufe der Zeit verbraucht. Dieser Verbrauch ist ein Aufwand für das Unternehmen und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Abschreibung dargestellt. Unternehmen benötigen langfristiges Anlagevermögen , z.B. Sachanlagen Gebäude, technische Anlagen, Büromöbel, Fahrzeuge an, um damit ihre Produkte oder Dienstleistungen zu erzeugen und anschließend am Markt abzusetzen. Dazu gehören auch immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Software) oder Finanzanlagen. Diese Vermögensgegenstände werden nicht zum Zwecke der schnellen Weiterveräußerung angeschafft sondern dienen dem Unternehmen langfristig. Da diese Wirtschaftsgüter mit der Zeit verbraucht werden, unterliegen sie einem jährlichen Werteverzehr. Bilanziert werden die Vermögensgegenstände im Bereich des Anlagevermögens (siehe Gliederung der Bilanz § 266 HGB) höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen.
Während die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Höchstwert darstellen, mit dem ein Gegenstand in der Bilanz anzusetzen ist, bildet die Abschreibung den Werteverzehr des Gegenstands in einem bestimmten Zeitraum (meist 1 Jahr) ab. Die Vermögensgegenstände werden in der Anlagenbuchhaltung mit einem bestimmten, auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ausgerichteten Zeitwert hinterlegt. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Vermögensgegenstand buchhalterisch „verbraucht“, also abgeschrieben, d.h. er hat keinen Werteverzehr mehr, ist aber nach wie vor körperlich im Unternehmen vorhanden und in der Anlagenbuchhaltung erfasst. Dort wird er erst dann entnommen, wenn der Vermögensgegenstand dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung steht, z.B. durch Verkauf oder Verschrottung. Dann spricht man von einem Anlagenabgang.
Auch sogenannte nicht abnutzbare Vermögensgegenstände, wie z.B. Aktien, Beteiligungen oder auch Vorräte müssen gem. § 253 (4) HGB aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht (Vorsichtsprinzip) abgeschrieben werden, um diese mit einem niedrigeren Wert in der Bilanz abzubilden, falls sich ein niedrigerer Wert, z.B. aus dem Börsen- oder Marktpreis zum Abschlussstichtag ergibt.
Allgemein gesagt können Abschreibungen, die Wertminderungen der Vermögensgegenstände, aus planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen resultieren.
Während die Vermögensgegenstände stets in der Bilanz und bei größeren Unternehmen im sogenannten Anlagenspiegel abgebildet sind, wird die Abschreibung in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand – und damit gewinnschmälernd – ausgewiesen.
Für diesen Werteverzehr gibt es verschiedene Methoden der Verteilung innerhalb der gewöhnlichen Nutzungsdauer, das nennt man „Abschreibungsmethoden“. Es können unterschiedliche Abschreibungsmethoden angewandt werden, die jedoch sachlich begründet sein müssen. So können Abschreibungen unter anderem
Bei der linearen Methode werden die Anschaffungs- oder Herstellkosten auf die voraussichtlichen Nutzungsjahre gleichmäßig verteilt. Bei der degressiven Abschreibung werden die entsprechenden Beträge in fallenden Raten auf die Jahre verteilt. Durch die vorher festgelegte Nutzungsdauer sind die Vermögensgegenstände dennoch, unabhängig von der Methode, zum gleichen Zeitpunkt abgeschrieben.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung von
Die Wahl der Abschreibungsmethode beeinflusst ebenfalls das Ergebnis eines Unternehmens. Hier hat der Gesetzgeber einen Bewertungsspielraum in Form der Dauer und der Methode vorgesehen, der dem Unternehmer die Möglichkeit zur Bilanzpolitik gewährt.
Mit Abschreibungen besteht die Möglichkeit, die Unternehmensergebnisse (Gewinn, Verlust), erheblich zu beeinflussen.
Der Wechsel einer Abschreibungsmethode muss erläutert werden und sachlich begründet sein. Außergewöhnliche Abschreibungen können z.B. entstehen, wenn ein erheblicher, nicht vorhersehbarer Verschleiß von Maschinen eintritt oder die ursprünglich vorgesehene Nutzungsdauer zwecks geändertem Konsumverhalten, Modewechsel etc. nicht erreicht werden wird.
Die Abschreibungen werden unter § 253 HGB (Handelsgesetzbuch) beschrieben.
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