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Mehrheit der Ja-Stimmen aller Betriebsratsmitglieder bei Beschlussfassungen des Betriebsrats.
© AdobeStock | lembergvector
Die absolute Mehrheit wird aus der Zahl aller Betriebsratsmitglieder berechnet, z.B. aus 9 bei einem Betriebsrat mit neun Mitgliedern. Sie wird erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller BR-Mitglieder - nicht nur der anwesenden - eine "Ja-Stimme" abgibt, z. B. bei einem neunköpfigen Betriebsrat fünf Ja-Stimmen vorliegen. Wie viele Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen ist unerheblich (Beschlussfähigkeit vorausgesetzt).
Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 33 Abs. 1 BetrVG). In folgenden Ausnahmefällen sind für die Beschlussfassung des Betriebsrats die Ja-Stimmen der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) gesetzlich vorgeschrieben:
§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 u. 2, 28a Abs. 2, 33 Abs. 1, 36, 50 Abs. 2, 107 Abs. 3 BetrVG
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