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Lexikon
Absolute Mehrheit

Absolute Mehrheit

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Redaktion
Stand:  27.6.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Absolute Mehrheit bedeutet, dass bei einer Abstimmung im Betriebsrat mehr als die Hälfte der Mitglieder mit "Ja" stimmen müssen, gemessen an der Gesamtzahl der Mitglieder des Betriebsrats. Zum Beispiel benötigt ein neunköpfiger Betriebsrat mindestens fünf "Ja"-Stimmen, um eine absolute Mehrheit zu erreichen. Wie viele Mitglieder tatsächlich an der Abstimmung teilnehmen, spielt dabei keine Rolle, solange genügend Mitglieder anwesend sind, um beschlussfähig zu sein.

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Begriff

Mehrheit der Ja-Stimmen aller Betriebsratsmitglieder bei Beschlussfassungen des Betriebsrats.

Absolute Mehrheit | © AdobeStock |Tatah

Beschreibung

Die absolute Mehrheit erfordert mehr als die Hälfte der Ja-Stimmen der Betriebsratsmitglieder gemessen an der Gesamtstimmenzahl der Betriebsratsmitglieder (z. B. beim neunköpfigen Betriebsrat: fünf Ja-Stimmen). Wieviele Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen ist unerheblich (Beschlussfähigkeit vorausgesetzt).

Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts Anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 33 Abs. 1 BetrVG). In folgenden Ausnahmefällen sind für die Beschlussfassung des Betriebsrats die Ja-Stimmen der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) gesetzlich vorgeschrieben:

  • Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).
  • Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung an den Betriebsausschuss oder an einen anderen Ausschuss und dessen Widerruf (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1).
  • Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung an Betriebsratsmitglieder, die einem gemeinsam von Arbeitgeber und Betriebsrat zu bildenden (paritätisch besetzten) Ausschuss angehören (§ 28 Abs. 2 BetrVG).
  • Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen und deren Widerruf (§ 28a Abs. 2 BetrVG).
  • Erlass einer Geschäftsordnung für den Betriebsrat (§ 36 BetrVG),
  • Beauftragung des Gesamtbetriebsrats durch den örtlichen Betriebsrat, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln (§ 50 Abs. 2 BetrVG),
  • Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Betriebsrats (§ 107 Abs. 3 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 u. 2, 28a Abs. 2, 33 Abs. 1, 36, 50 Abs. 2, 107 Abs. 3 BetrVG

Seminare zum Thema:
Absolute Mehrheit
Aktive Beschäftigungssicherung
Geheimhaltungspflicht, Haftung des Betriebsrats und Arbeitnehmerhaftung
Betriebsausschuss kompakt
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