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Mehrheit der Ja-Stimmen aller Betriebsratsmitglieder bei Beschlussfassungen des Betriebsrats.
© AdobeStock |Tatah
Die absolute Mehrheit erfordert mehr als die Hälfte der Ja-Stimmen der Betriebsratsmitglieder gemessen an der Gesamtstimmenzahl der Betriebsratsmitglieder (z. B. beim neunköpfigen Betriebsrat: fünf Ja-Stimmen). Wieviele Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen ist unerheblich (Beschlussfähigkeit vorausgesetzt).
Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts Anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 33 Abs. 1 BetrVG). In folgenden Ausnahmefällen sind für die Beschlussfassung des Betriebsrats die Ja-Stimmen der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) gesetzlich vorgeschrieben:
§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 u. 2, 28a Abs. 2, 33 Abs. 1, 36, 50 Abs. 2, 107 Abs. 3 BetrVG
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