Lexikon
Gewerbeaufsichtsamt

Gewerbeaufsichtsamt

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Gewerbeaufsichtsamt ist eine staatliche Behörde, die für die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung von arbeitsrechtlichen, gewerberechtlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften zuständig ist. Es hat die Aufgabe, die Arbeitsbedingungen, den Arbeitsschutz und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Unternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Gesundheitsschutzstandards zu ergreifen. Das Gewerbeaufsichtsamt agiert als wichtiger Partner für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Staatliche Behörde, die die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit zu überwachen hat.

Erläuterung

Gewerbeaufsicht ist Angelegenheit der Bundesländer. Dies erklärt, dass die Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder unterschiedlich organisiert sind. In einzelnen Bundesländern wird die Gewerbeaufsicht als Amt für Arbeitsschutz bezeichnet. Die vorrangige Aufgabe der Gewerbeaufsicht besteht darin, zum Schutz der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen und dort, wo nötig, auch durchzusetzen. Zu diesen Vorschriften gehören die Arbeitsstättenverordnung ArbStättV), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Heimarbeitsgesetz (HAG), Gefahrgutgesetz und Gefahrgutverordnung (GefStoffV) usw.

Die ebenfalls auf dem Feld der Arbeitssicherheit und des beruflichen Gesundheitsschutzes tätigen Berufsgenossenschaften befassen sich im Unterschied zu der Gewerbeaufsicht vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. Alle Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbeaufsicht. Zur Wahrnehmung ihrer umfangreichen Aufgaben haben die Gewerbeaufsichtsbeamten das Recht, Arbeitsstätten und Anlagen jederzeit zu betreten und zu besichtigen (§ 139b Abs. 6 GewO).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren u. a. die zuständige Gewerbeaufsicht durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen (§ 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Sofern innerbetriebliche Bemühungen des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber um Abstellung von Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen erfolglos geblieben sind, kann der Betriebsrat das zuständige Gewerbeaufcsichtsamt um Abhilfe ersuchen. Soweit in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten an die Behörde übermittelt werden, hat der Betriebsrat die Datenschutzbestimmungen für die Übermittlung von Daten an Dritte zu beachten (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, BAG 3.6.2003 - 1 ABR 19/02).

Rechtsquelle

§ 139b GewO

Seminare zum Thema:
Gewerbeaufsichtsamt
Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA)
SBV-Wissen rund um Arbeits- und Gesundheitsschutz
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Was ist da los bei Tesla?

Verletzungen durch Verbrennungen oder Salzsäure und sogar amputierte Gliedmaßen: Es sind wahre Horrorszenarien, von denen der „Stern“ da rund um die Arbeitsbedingungen im Tesla-Werk im brandenburgischen Grünheide berichtet. Demnach wurden allein im ersten Jahr nach der Eröffnung 247-mal Re ...
Mehr erfahren

Blick über den Tellerrand: Arbeitsrecht in Katar

Seitdem Katar zur Austragung der Fußball-WM 2022 aus dem Lostopf gezogen wurde, steht es im Fokus – insbesondere in Sachen Arbeitsbedingungen. Auf einer Fläche von 11.610 Quadratkilometern hat das Land am Persischen Golf weniger Einwohner als Berlin. Wie aber steht es dort mit den Rechten ...
Mehr erfahren
Wo beginnt und wo endet der versicherte Weg zur Arbeit im Home-Office innerhalb des eigenen Hauses? Und ist das Mitführen eines Handys auf diesem Weg eine „unternehmensdienliche Handlungstendenz“, die den Versicherungsschutz begründet? Mit solchen Spitzfindigkeiten befasste sich jüngst das Sozialgericht in Hamburg.