Gewerbeaufsichtsamt
Kurz erklärt
Das Gewerbeaufsichtsamt ist eine staatliche Behörde. Sie ist für die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung von arbeitsrechtlichen, gewerberechtlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften zuständig. Das Gewerbeaufsichtsamt hat die Aufgabe, die Arbeitsbedingungen, den Arbeitsschutz und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Unternehmen zu überprüfen und auf deren Einhaltung hinzuwirken. Das Gewerbeaufsichtsamt unterstützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Ziel der Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
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Begriff
Staatliche Behörde, die die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit zu überwachen hat.
Erläuterung
Gewerbeaufsicht ist Angelegenheit der Bundesländer. Dies erklärt, dass die Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder unterschiedlich organisiert sind. In einzelnen Bundesländern wird die Gewerbeaufsicht als Amt für Arbeitsschutz bezeichnet. Die vorrangige Aufgabe der Gewerbeaufsicht besteht darin, zum Schutz der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen und dort, wo nötig, auch durchzusetzen. Zu diesen Vorschriften gehören die Arbeitsstättenverordnung ArbStättV), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Heimarbeitsgesetz (HAG), Gefahrgutgesetz und Gefahrgutverordnung (GefStoffV) usw.
Die ebenfalls auf dem Feld der Arbeitssicherheit und des beruflichen Gesundheitsschutzes tätigen Berufsgenossenschaften befassen sich im Unterschied zu der Gewerbeaufsicht vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. Alle Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbeaufsicht. Zur Wahrnehmung ihrer umfangreichen Aufgaben haben die Gewerbeaufsichtsbeamten das Recht, Arbeitsstätten und Anlagen jederzeit zu betreten und zu besichtigen ( § 22 Abs. 2 ArbSchG ; §139 b GewO).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren u. a. die zuständige Gewerbeaufsicht durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen (§ 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit vorrangig bei dem Arbeitgeber auf die Abstellung erkannter Gefahren hinzuwirken. Dabei sollten beide Seiten das "Gefahrenwissen" der Arbeitnehmer einbeziehen (siehe dazu Däubler in NZA 2017, 1155 (1158).
Rechtsquelle
§ 139b GewO
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