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Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Erleidet eine versicherte Person den Unfall bei einer versicherten Tätigkeit, so handelt es sich nach § 8 SGB VII um einen Arbeitsunfall. Ein solcher Arbeitsunfall ist nach § 193 SGB VII meldepflichtig, wenn der Versicherte getötet oder so verletzt wurde, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig wurde. Für die Gesundheitsschäden tritt die Berufsgenossenschaft mit Leistungen ein.
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Zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Der Unfall muss sich in Ausübung der eigentlichen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ereignet haben oder einen Zusammenhang mit dieser aufweisen. Ein Zusammenhang zwischen der eigentlichen Tätigkeit und vor- oder nachgelagerten Vorgängen mit Bezug zur eigentlichen Tätigkeit besteht z.B. hinsichtlich des Zurücklegens des Weges nach und von der Arbeit (Wegeunfall) und weiteren in § 8 Abs. 2 SGB VII aufgelisteten Handlungen.
Der Begriff des Arbeitsunfalls ist von Bedeutung, wenn es um die Haftung für im Betrieb erlittene oder verursachte Personenschäden - nicht Sachschäden - geht. Beruht ein so eingetretener Gesundheitsschaden auf einem Arbeitsunfall, erhält der Geschädigte seitens der Berufsgenossenschaft in § 26 ff SGB VII aufgeführte Leistungen. Dadurch wird der Unternehmer oder der unfallverursachende Mitarbeiter von der Haftung für Personenschäden einschließlich Schmerzensgeldzahlungen befreit. Mit der Freistellungslösung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Unternehmer die Berufsgenossenschaft wie eine Haftpflichtversicherung finanziert. Zugleich sollen Rechtsstreitigkeiten der Arbeitnehmer untereinander im Interesse des Betriebsfriedens vermieden werden.
Von zentraler Bedeutung für den Eintritt der Berufsgenossenschaft ist der Begriff des Arbeitsunfalls. Dieser ist in § 8 SGB VII geregelt. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 ,3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirken der Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Im Arbeitsverhältnis sind alle betrieblichen Tätigkeiten versichert, die den Interessen des Unternehmens dienen und im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen. Private Tätigkeiten des Versicherten unterliegen auch dann nicht dem Versicherungsschutz, wenn sie während der Arbeitszeit und/oder mit Billigung des Arbeitgebers ausgeführt werden. Ein Unfall, der sich während der Arbeitspausen und während der Mahlzeiten ereignet, ist kein Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber auf den Weg zur Kantine oder zum Pausenraum.
2.2 Haupttätigkeit
Versichert sind die Tätigkeiten, die von dem in § 2 SGB VII aufgeführten Personenkreis ausgeführt werden. Das ist bei § 2 Nr.1 "die Beschäftigung", bei Nr. 2 "das Lernen" usw.
Den Gegensatz dazu bildet die eigenwirtschaftliche Tätigkeit aus privatem Interesse. Die Problemfälle bilden Tätigkeiten mit zum Teil betrieblichem und zum Teil eigenwirtschaftlichem Interesse dienen. Bei diesen gemischten Tätigkeiten kommt es darauf an, welcher Anteil überwog.
Tritt der Unfall nicht bei der Erledigung der Kernaufgabe ein, so muss er sich zumindest während einer Handlung ereignen, die einen inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht (ErfK, 25. Aufl. 2025, SGB VII, § 8 Rn. 2). Für die Beurteilung des inneren Zusammenhangs kommt es auf die Sichtweise des Verletzten an. Die ausgeübte Tätigkeit muss aus der Sicht des Verletzten im Betriebsinteresse gelegen haben. Davon ist auch dann auszugehen, wenn dieser fälschlicherweise seine Handlung als im Betriebsinteresse liegend bewertet hat.
Mit § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII wird die Tätigkeit im Home-Office der Tätigkeit im Betrieb gleichgestellt. Stürzt ein im Home-Office tätiger Arbeitnehmer morgens die Treppe hinunter, während er aus seinen Privaträumen an seinen häuslichen Arbeitsplatz geht, stellt dies einen unfallversicherten Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg dar ( BSG v. 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R in NZA-RR 2022,392). Es besteht der notwendige innere Zusammenhang mit der Kerntätigkeit. Verunglückt ein Arbeitnehmer, der in einem Home-Office arbeitet, auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb der eigenen Wohnung, so liegt hierin kein Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsste. Da die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein Home-Office kaum präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen ergreifen können, ist es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen (BSG v. 5.7.2016 - B 2 U 2/15 R).
Zu den versicherten Tätigkeiten gehört die Wahrnehmung der Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds einschließlich eines Schulungsbesuches. Diese stehen folglich unter Versicherungsschutz (Schaub, Arbeitsrechts -Handbuch, 20. Aufl. 2023 § 61 Rn. 28).
Die Aufnahme von Nahrung gehört nicht zur versicherten Tätigkeit, weil sie bei jedem Menschen anfällt. Hingegen gehört der Weg auf dem Betriebsgelände zur Besorgung von Nahrungsmitteln zu der Versicherungsschutz auslösenden Betätigung.
Zu den versicherten Tätigkeiten gehört auch das Zurücklegen des Weges zum Betrieb und zurück vom Durchschreiten der Haustür bis zum Passieren des Werkstores und damit des Eingreifens von § 8 Abs. 1 SGB VII. Diese Handlungen werden in § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII näher aufgeschlüsselt und unter dem Stichwort" Wegeunfälle" zusammengefasst.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst auch so genannte Wegeunfälle. Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit ereignen. Versicherte Tätigkeiten sind das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Geschützt sind auch Umwege, die der Versicherte macht, weil z. B. sein Kind wegen seiner oder wegen der Berufstätigkeit der Ehefrau fremder Obhut anvertraut wird (Fahrt zur Kindertagesstätte oder Tagesmutter) oder um weitere Personen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft abzuholen oder zur Wohnung zurückzubringen. Versichert sind auch so genannte „Familienheimfahrten“ von Arbeitnehmern die nur am Wochenende nach Hause fahren und während der Woche in einer Zweitwohnung nahe der Arbeitsstelle wohnen (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen bzw. dem Erreichen der Hausaußentür des Wohngebäudes oder der Garage, wenn diese durch das Hausinnere zu erreichen ist. Wenn die Garage nur durch Verlassen des Hau-ses zu erreichen ist, besteht auch innerhalb der Garage Versicherungsschutz. Nicht als Wegeunfall zählt, wenn ein Arbeitnehmer die zum versicherten Ziel führende Straße unter Inkaufnahme eines Umwegs von 100 Metern verlässt, um an einen Automaten Geld abzuheben (BVerfG v. 30.11.2004 - 1 BvR 1750/03). Eine geringfügige Unterbrechung des Weges, die mit der Arbeitstätigkeit einen Zusammenhang aufweist (z.B. der Einkauf einer Pausenmahlzeit) ist dagegen unschädlich. Dem Versicherten ist es freigestellt, welches Verkehrsmittel er benutzt.
Versicherungsfälle bilden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, tritt die Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung ein. Auch verbotswidriges Handeln wie z.B. Betreten gesperrter Bereiche, schließt einen Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII).
Der verursachende Arbeitnehmer wird durch den - schützenden -Eintritt der Berufsgenossenschaft vor einer Haftung bewahrt. Als Folge des Eintritts der Berufsgenossenschaft wird seine eigene Haftung für Personenschäden ausgeschlossen. Diese Rechts-lage wird in der Literatur unter dem Stichwort "Haftungsausschluss" behandelt (ErfK, 25.Aufl. 2025, SGB VII § 104 Rn.14) Der Haftungsausschluss bezieht sich auf die Folge des Eintritts der Berufsgenossenschaft. Der Eintritt der Berufsgenossenschaft für einen Gesundheitsschaden schließt die Haftung des die Schädigung verursachenden Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII aus (dazu BAG v. 28.11.2029 - 8 AZR 35/19 in NZA 2020,755).
Die Haftung des als Schädiger handelnden Arbeitnehmers bleibt jedoch bestehen, wenn
- der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder
- der Gesundheitsschaden bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ohne
Bezug zu einer betrieblichen Tätigkeit verursacht wurde.
Im letzteren Fall würde der Arbeitnehmer, der bei der Fahrt zur Arbeit zufällig einen Arbeitskollegen anfährt, durch eine Freistellung von der Haftung seitens der eintretenden Berufsgenossenschaft besser als andere Verkehrsteilnehmer gestellt.
Wegen dieser beiden Ausnahmen spricht das Gesetz in §§ 104 und 105 SGB VII von einer "Beschränkung" der Haftung. Die Fälle der Haftung der Berufsgenossenschaft wer-den durch Herausnahme der vorsätzlichen bzw. bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetretenen Fälle beschränkt.
Diese Beschränkung wird wieder aufgehoben, wenn der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 versicherten Weg verursacht wurde. Dann tritt auf Seiten des Schädigers die Berufsgenossenschaft ein. Denn es besteht ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Räumliche Abweichungen vom unmittelbaren Weg sind in den in § 8 Abs. 2 Nr. 2-4 SGB VII vorgesehenen Fällen ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst.
Versicherte haben Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen (§ 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall kommt es auf das Verschulden des Versicherten grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch bei vorsätzlichem Handeln.
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Der Arbeitgeber hat Unfälle von Versicherten in seinem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat mit zu unterzeichnen. Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 SGB VII). Er hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der Unfallanzeige auszuhändigen (§ 89 Abs. 6 BetrVG). Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG).
Betriebsratstätigkeit ist in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht wie die berufliche Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds zu behandeln. Auch während der Zeit der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung unterliegt das Betriebsratsmitglied dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Entsprechendes gilt während der Anreise zu und Rückreise von einer Schulungsveranstaltung.
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 7 u. 8, 193 Abs. 1 u. 5 SGB VII, § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG
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