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Lexikon
Arbeitsunfall

Arbeitsunfall

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Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall bezieht sich auf einen Unfall, der nach § 193 SGB VII entweder zum Tod einer versicherten Person führt oder eine schwere Verletzung verursacht, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt. In solchen Fällen ist die gesetzliche Unfallversicherung oder die entsprechende Berufsgenossenschaft zuständig und es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, den Unfall zu melden. Diese Meldung dient der Erfassung und Abwicklung des Arbeitsunfalls, einschließlich der Bereitstellung von medizinischer Versorgung und finanziellen Leistungen für den verletzten Arbeitnehmer.

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Begriff

Zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt und sich in Ausübung der eigentlichen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers oder beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb und zurück ereignet (sog. Wegeunfall, § 8 SGB VII).

Erläuterungen

Versicherte Tätigkeiten

Der Arbeitsunfall ist wie die Berufskrankheit ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, tritt die Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung ein. Versicherte haben Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen (§ 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall kommt es auf das Verschulden des Versicherten grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch bei vorsätzlichem Handeln. Auch verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII).

Kraft Gesetzes sind u. a. alle Personen, die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, verrichten (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sowie Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 SGB VII). Im Arbeitsverhältnis sind alle betrieblichen Tätigkeiten versichert, die den Interessen des Unternehmens dienen und im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen. Private Tätigkeiten des Versicherten unterliegen auch dann nicht dem Versicherungsschutz, wenn sie während der Arbeitszeit und/oder mit Billigung des Arbeitgebers ausgeführt werden. Ein Unfall, der sich während der Arbeitspausen und während der Mahlzeiten ereignet, ist kein Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber auf den Weg zur Kantine oder zum Pausenraum. Sonstige Tätigkeiten von Personen, die kraft Gesetz, auf Grund einer Satzung oder freiwillig unfallversichert sind, regeln die §§ 2, 3 u. 6 SGB VII.

Wegeunfälle

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst auch so genannte Wegeunfälle. Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit ereignen. Versicherte Tätigkeiten sind das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Geschützt sind auch Umwege, die der Versicherte macht, weil z. B. sein Kind wegen seiner oder wegen der Berufstätigkeit der Ehefrau fremder Obhut anvertraut wird (Fahrt zur Kindertagesstätte oder Tagesmutter) oder um weitere Personen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft abzuholen oder zur Wohnung zurückzubringen. Versichert sind auch so genannte „Familienheimfahrten“ von Arbeitnehmern die nur am Wochenende nach Hause fahren und während der Woche in einer Zweitwohnung nahe der Arbeitsstelle wohnen (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen bzw. dem Erreichen der Hausaußentür des Wohngebäudes oder der Garage, wenn diese durch das Hausinnere zu erreichen ist. Wenn die Garage nur durch Verlassen des Hauses zu erreichen ist, besteht auch innerhalb der Garage Versicherungsschutz. Nicht als Wegeunfall zählt, wenn ein Arbeitnehmer die zum versicherten Ziel führende Straße unter Inkaufnahme eines Umwegs von 100 Metern verlässt, um an einen Automaten Geld abzuheben (BVerfG v. 30.11.2004 - 1 BvR 1750/03). Eine geringfügige Unterbrechung des Weges, die mit der Arbeitstätigkeit einen Zusammenhang aufweist (z.B. der Einkauf einer Pausenmahlzeit) ist dagegen unschädlich. Dem Versicherten ist es freigestellt, welches Verkehrsmittel er benutzt.

Haftungsausschluss

Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) herbeigeführt haben. Auch für Arbeitnehmer gilt, dass für einen Personenschaden, den sie einem Kollegen bei der Durchführung einer betrieblichen Tätigkeit zufügen, die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde (§ 104 bis 106 SGB VII, BAG v. 22.4.2004 – 8 AZR 159/03). Verunglückt ein Arbeitnehmer, der in einem Home Office arbeitet, auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb der eigenen Wohnung, so liegt hierin kein Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsste. Da die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein Home Office kaum präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen ergreifen können, ist es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen (BSG v.  5.7.2016 - B 2 U 2/15 R).

Arbeitsunfall | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber hat Unfälle von Versicherten in seinem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat mit zu unterzeichnen. Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 SGB VII). Er hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der Unfallanzeige auszuhändigen (§ 89 Abs. 6 BetrVG). Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG).

Betriebsratstätigkeit ist in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht wie die berufliche Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds zu behandeln. Auch während der Zeit der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung unterliegt das Betriebsratsmitglied dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Entsprechendes gilt während der Anreise zu und Rückreise von einer Schulungsveranstaltung.

Rechtsquellen

§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 7 u. 8, 193 Abs. 1 u. 5 SGB VII, § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG

Seminare zum Thema:
Arbeitsunfall
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
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