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Ein Betriebsausflug ist eine arbeitgeberseitig finanzierte Veranstaltung mit Teilnahmeberechtigung aller Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis.
Er dient dazu, das Team zu stärken, das Arbeitsklima zu verbessern und die Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern zu fördern. Meistens finden Betriebsausflüge in Form von Tagesausflügen oder gelegentlich mehrtägigen Reisen statt. Sie können verschiedene Aktivitäten wie sportliche Wettbewerbe, Sightseeing, Team-Building-Übungen oder kulturelle Events umfassen.
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Vom Arbeitgeber geförderter und gebilligter, meist eintägiger Ausflug oder Reise der Belegschaft eines Betriebes oder einer Behörde mit touristischem und/oder geselligem Angebot.
Der Betriebsausflug dient aus Sicht des Arbeitgebers betrieblichen Zwecken. Diese liegen in der Förderung der Teambildung, der Motivation und der Belohnung. An dem Betriebsausflug kann grundsätzlich jeder Mitarbeiter teilnehmen. Das folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (siehe BAG v. 31.8.2005 - 5 AZR 517/04 in NZA 2006,265 Leitsatz 1). Eine Ausnahme gilt, wenn Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zum Notdienst eingeteilt worden sind.
Die Zeit des Betriebsausfluges kann vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei bestimmt werden. Denn nach BAG v. 27.1.1998 - 1 ABR 35/97 in NZA 1998,835 liegt darin keine Entscheidung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Denn der Arbeitnehmer entscheidet durch seine Teilnahme selbst darüber, ob Arbeitszeit ausfällt.
Mitarbeiter können zur Teilnahme an einem Betriebsausflug nicht gezwungen werden. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezieht sich nur auf die Ausgestaltung der Arbeitspflicht. Aus der fehlenden Teilnahme dürfen den Arbeitnehmern keine Nachteile entstehen. Wer nicht mitmacht, muss an seinem Arbeitsplatz erscheinen. Ist ihm dort die Arbeit mangels Anwesenheit von Kollegen nicht möglich, können ihm zumutbare Ersatztätigkeiten übertragen werden.
Fehlt es an jeder Beschäftigungsmöglichkeit, muss der Arbeitgeber die Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges leisten.
Der Arbeitgeber kann dem nicht teilnehmenden Arbeitnehmer am Tag des Betriebsausfluges einen Urlaubstag zuweisen. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubs fest. Die in § 242 Abs. 2 BGB geregelte Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers wird nur in eher seltenen Fällen die Ablehnung der Urlaubserteilung rechtfertigen.
Urlaub besteht in der Befreiung von einer andernfalls bestehenden Arbeitspflicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Für diesen Arbeitnehmer besteht am Tag des Betriebsausfluges eine Arbeitspflicht. Deren Bestehen ist Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub.
Für die Teilnehmer an einem Betriebsausflug besteht Versicherungsschutz. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind 'Tätigkeiten ohne inneren Zusammenhang zum Betriebsausflug. Ebenso dürften rein sportliche Wettkämpfe nicht dem Ziel des Betriebsausflugs dienen. Sie sind dadurch vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Ein Ausschluss vom Versicherungsschutz tritt auch dann ein, wenn ein Unfall auf einem übermäßigen Alkoholkonsum beruht.
Steuerrechtlich handelt es sich um so genannte „herkömmliche Zuwendungen“ des Arbeitgebers, die bei der Lohnsteuer als geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind (§ 37b EStG). Dies gilt nicht, wenn es sich um herkömmliche Betriebsveranstaltungen handelt. Die Veranstaltungen sind herkömmlich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Sofern hierbei die vom Arbeitgeber übernommenen üblichen Zuwendungen (z. B. Speisen, Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten, Geschenke) 110 Euro pro Veranstaltung und Mitarbeiter nicht übersteigen, sind sie von der Lohnsteuer befreit. Der Betriebsausflug steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Entscheidung des Arbeitgebers zur Durchführung eines Betriebsausflugs ist mitbestimmungsfrei. Da die Teilnahme für die Arbeitnehmer freiwillig ist, hat der Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bezüglich der Anrechnung der Zeit der Teilnahme als Arbeitszeit. Der Betriebsausflug ist keine Sozialeinrichtung, weswegen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ebenfalls nicht in Betracht kommt (BAG v. 27.1.1998 – 1 ABR 35/97).
Der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung über den Tag, die grobe Ausgestaltung des Betriebsausfluges, die Einrichtung und personelle Besetzung von Notdiensten und die Beschäftigung oder Urlaubszuweisung betreffend nicht teilnehmenden Arbeitnehmern erscheint sinnvoll.
§ 611a Abs. 1 Satz 2, § 615 BGB, § 7 BurlG, § 88 BetrVG
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