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Ein Betriebsausflug ist eine organisierte Veranstaltung, bei der Mitarbeiter eines Unternehmens gemeinsam außerhalb des Arbeitsplatzes an Aktivitäten oder Ausflügen teilnehmen. Er dient dazu, das Team zu stärken, das Arbeitsklima zu verbessern und die Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern zu fördern. Oftmals finden Betriebsausflüge in Form von Tagesausflügen oder mehrtägigen Reisen statt und können verschiedene Aktivitäten wie sportliche Wettbewerbe, Sightseeing, Team-Building-Übungen oder kulturelle Events umfassen.
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Vom Arbeitgeber geförderter und gebilligter, meist eintägiger Ausflug oder Reise der Belegschaft eines Betriebes oder einer Behörde mit touristischem und/oder geselligem Angebot.
Der Betriebsausflug ist eine Form von Incentives (Anreiz, Ansporn), die dazu dienen, Mitarbeiter zu belohnen und zu motivieren. Steuerrechtlich handelt es sich um so genannte „herkömmliche Zuwendungen“ des Arbeitgebers, die bei der Lohnsteuer als geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind (§ 37b EStG). Dies gilt nicht, wenn es sich um herkömmliche Betriebsveranstaltungen handelt. Die Veranstaltungen sind herkömmlich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Sofern hierbei die vom Arbeitgeber übernommenen üblichen Zuwendungen (z. B. Speisen, Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten, Geschenke) 110 Euro pro Veranstaltung und Mitarbeiter nicht übersteigen, sind sie von der Lohnsteuer befreit. Der Betriebsausflug steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Entscheidung des Arbeitgebers zur Durchführung eines Betriebsausflugs ist mitbestimmungsfrei. Da die Teilnahme für die Arbeitnehmer freiwillig ist, hat der Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bezüglich der Anrechnung der Zeit der Teilnahme als Arbeitszeit. Der Betriebsausflug ist keine Sozialeinrichtung, weswegen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ebenfalls nicht in Betracht kommt (BAG v. 27.1.1998 – 1 ABR 35/97).
Keine einschlägigen Vorschriften
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