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Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeit

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Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung, die nach dem Gesetz mit einer Geldbuße oder einem Verwarnungsgeld geahndet wird. Im Gegensatz zu Straftaten sind Ordnungswidrigkeiten in der Regel weniger schwerwiegend und werden in einem vereinfachten Verfahren vor Ordnungsbehörden oder Bußgeldstellen geahndet. Typische Beispiele für Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, Umweltbestimmungen oder Ordnungsregeln.

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Begriff

Eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die auf Grund einer Gesetzesvorschrift mit einer Geldbuße geahndet wird (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG).

Erläuterung

Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße, die keinen kriminellen Charakter haben. Sie wiegen weniger schwer als eine Straftat und werden deshalb mit einer Geldbuße und nicht mit einer Strafe geahndet. Die einzelnen Ordnungswidrigkeiten sind in vielen Spezialgesetzen enthalten. Am bekanntesten sind die Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht (z. B. Falschparken). Auch im Arbeitsrecht gibt es eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, nach denen im Falle von Ordnungswidrigkeiten Bußgelder verhängt werden können. Dazu gehören Ordnungswidrigkeiten u. a. im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 AÜG), des Arbeitsschutzes (§ 25 ArbSchG), der Arbeitszeitregelungen (§ 22 ArbZG), des Jugendarbeitsschutzes (§§ 58f JArbSchG), des Mutterschutzes (§ 21 MuSchG), der Beschäftigungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen (§ 156 SGB IX) und des Schutzes vor Gefahrstoffen (§§ 23 bis 25 GefStffV). Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt anders als bei einer Straftat in einem Verwaltungsverfahren (Bußgeldverfahren).

Ordnungsgeld | © AdobeStock | Nuthawut

Beschreibung

Tatbestände von Ordnungswidrigkeit

Verletzungen der gesetzlichen Aufklärungs- und Auskunftspflichten des Arbeitgebers (oder seines Beauftragter) gegenüber dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 121 BetrVG). Ein Arbeitgeber handelt ordnungswidrig, wenn er seine Aufklärungs- und Auskunftspflichten in den nachfolgend genannten Angelegenheiten überhaupt nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt:

  • Personalplanung, insbesondere die Planung des gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarfs und die sich daraus ergebenden personellen Einzelmaßnahmen sowie Berufsbildungsmaßnahmen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
  • Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs.3 i V. m. § 80 Abs. 1 Nr. 2a u. 2 BetrVG),
  • Beabsichtigte personelle Einzelmaßnahmen (§ 99 Abs. 1 BetrVG).
  • Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 106 Abs. 2 BetrVG).
  • Erläuterung des Jahresabschlusses (§ 108 Abs. 5 BetrVG).
  • Unterrichtung der Belegschaft über wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens (§ 110 BetrVG).
  • Unterrichtung des Betriebsrats über geplante Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG).

Diese Tatbestände sind abschließend. Die entsprechenden Bußgeldvorschriften bei Verletzung der Unterrichtungs- und Anhörungspflichten durch den Arbeitgeber gegenüber der Schwerbehindertenvertretung regelt § 156 Abs. 1 Nr. 7 u. 9 SGB IX.

Verfahren

Eine Ordnungswidrigkeit wird nur dann geahndet, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird (§ 10 OWiG). Die Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit kann von jedermann erstattet werden, also auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, dem Betriebsrat oder von den Arbeitnehmern. Dem Arbeitgeber kann durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße zwischen fünf und maximal 10.000 Euro auferlegt werden (vgl. § 17 Abs. 1 OWiG, § 121 Abs. 2 BetrVG). Eine Ordnungswidrigkeit verjährt zwei Jahre nach Begehung der Tat (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Zuständig für die Verhängung des Bußgelds sind die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden oder die jeweils in den Ländern damit beauftragten Verwaltungsbehörden (meist die Landesarbeitsministerien), nicht jedoch das Arbeitsgericht (§ 36 u. 37 OWiG)

Das Bußgeld auf Grund einer Ordnungswidrigkeit ist nicht mit dem Ordnungsgeld gleichzusetzen, das verhängt werden kann, um beim Arbeitgeber die Unterlassung oder Duldung einer Handlung zu erzwingen.

Rechtsquellen

§ 1 Abs. 1, 10, 17 Abs. 1, 31 Abs. 2 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 121 BetrVG

Seminare zum Thema:
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Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht
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