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Lexikon
Compliance

Compliance

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Redaktion
Stand:  20.9.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Compliance bezieht sich auf die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, internen Richtlinien und Standards in Unternehmen und Betrieben. Unternehmen müssen für die Beachtung rechtlicher und ethischer Standards sorgen. Dazu müssen sie die Einhaltung aller geltenden Regeln sicherstellen. Dies erfordert die Durchführung von internen Kontrollen, die Einrichtung von Überwachungssystemen und Schulungsprogrammen. Durch solche Maßnahmen kann die Übereinstimmung aller Aktivitäten mit den geltenden Vorschriften gewährleistet werden.

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Begriff

Begriff, der für die Vermeidung von Risiken aus betriebswirtschaftlichem Fehlverhalten ebenso wie für die Begrenzung von Risiken durch Gesetzesverstöße und ethisch-moralische Standards im Unternehmen steht.

Erläuterung

Das aus dem Englischen stammende Wort "Compliance" lässt sich nicht wörtlich ins Deutsche übersetzen. Es tauchte in den 1970er Jahren in der Medizin auf. Dort wurde es als Umschreibung für die Therapietreue der Patienten eingeführt. Dabei ging es um die Frage der Befolgung der ärztlich verordneten Therapievorgaben seitens der Patienten. 
Inzwischen hat "Compliance" in die Unternehmen und Betriebe Einzug gehalten. Dies wurde auch dadurch gefördert, dass in dem als Vorbild dienenden Recht der USA die Einrichtung von Compliance Funktionen in Unternehmen bei der Bemessung von teils existenzbedrohend hohen Strafen wegen Gesetzesverstößen als Strafmilderungsfaktor berücksichtigt wurde. 

Der Begriff "Compliance" steht heute als Begriff für die Verpflichtung der Unternehmen zur Einhaltung gesetzlicher und ethischer (Präambel z. DCGK) Verpflichtungen. Er verkörpert das Leitbild des "Ehrbaren Kaufmanns" ( Zenke/Schäfer/Brocke, Corporate Governance Kodex, 2. Aufl. 2020, Kapitel 4 Rn.39). Von der Beachtung vorgegebener Verhaltensregeln hängt - wie in der Medizin der Therapieerfolg  - hier der Unternehmenserfolg ab. Compliance zielt auf drei Bereiche, nämlich

  1. Vermeidung von Haftungsrisiken als Folge von Rechtsverstößen, z.B. Verletzung von Exportverboten;
  2. Vermeidung von Rechtsverstößen der Mitarbeiter, z. B. auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Datenschutzrechts
  3. Vermeidung von Ansehensverlusten als Folge der Missachtung ethisch/moralischer Grundsätze, z. B. Verlagerung gewinnbringender Betriebe ins Ausland, sinkende Kreditwürdigkeit, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Compliance umfasst die Gesamtheit aller zumutbaren Maßnahmen zur Überwachung des regelkonformen Verhaltens eines Unternehmens, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf Gesetze, Richtlinien und freiwillige Verhaltensnormen. Vergleichbar dem die wirtschaftliche Seite der Unternehmensführung geltenden Risikomanagement betrifft das Compliance Management das rechtlich/ethische Risikomanagement. 
Durch ein Compliance Management soll die Übereinstimmung des unternehmerischen Geschäftsgebarens mit Recht und Gesetz sowie  mit gesellschaftlichen Wertvorstellungen,  Moral und Ethik gewährleistet werden. Insbesondere Großunternehmen stellen mit dieser Zielsetzung eigene, unternehmensspezifische Ethikrichtlinien (Verhaltenskodex) auf.
In größeren Unternehmen sind so genannte „Compliance-Officers“ dafür zuständig, die Einhaltung aller durch die Rechtsordnung sowie die Unternehmensleitung vorgegebenen Regeln und Grundsätze zu überwachen. Der Compliance-Officer ist eine Stabsstelle (mitunter eine ganze Compliance-Abteilung), die unmittelbar der Vorstandsebene unterstellt ist. Er hat in der Regel keine Entscheidungsbefugnis, sondern unterstützt die jeweiligen Entscheidungsinstanzen. Er hat dem Vorstand in regelmäßigen Zeitabständen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten und ist Ansprechpartner für die Arbeitnehmer im Betrieb. Dabei kommt ihm insbesondere bei der Bewältigung des „Whistleblowings“ (Meldung von Verstößen durch Mitarbeiter) eine Schlüsselfunktion zu.

Bezug zum Betriebsrat

Die Einführung von Ethikrichtlinien und Verhaltensvorgaben kann durch Betriebsvereinbarungen erfolgen. Wegen derer unmittelbarer und zwingender Wirkung ist dies der gegenüber Einzelanweisungen vorzugswürdigere Weg. 

Rechtsquelle

Deutscher Corporate Governance Kodex vom 28.6.2022 Präambel Abs. 2 und Grundsatz 5; § 93 AktG
Literatur: Kremer/Bachmann/Favoccia/v. Werder, Deutscher Corporate Governance Kodex, 9. Aufl. 2023 Verlag C.H.Beck / Zenke/Schäfer/Brocke, Corporate Governance Kodex, 2. Aufl. 2020

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