Elektronische Form
Kurz erklärt
Bei der elektronischen Form handelt es sich um eine aus mehreren Formvorschriften auswählbare Möglichkeit der Abgabe von Willenserklärungen wie z.B. der Bewilligung von Urlaub. Dasselbe gilt für Vertragsabschlüsse wie z.B. der Vereinbarung von Sonderurlaub. Die Nutzung der elektronischen Form erfordert die Angabe des Namens des Ausstellers und deren qualifizierte elektronische Unterzeichnung. Sie ersetzt die Schriftform. Ihre Verwendung ist im Arbeitsrecht vielfach ausgeschlossen, z.B. für die Übermittlung von Wahlvorschlägen für die Betriebsratswahl an den Wahlvorstand.
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Begriff
Besondere Form für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder der Abgabe einer Willenserklärung, bei der die in einem elektronischen Dokument (E-Mail) enthaltene Erklärung mit Namen und qualifizierter Signatur zu versehen ist.
Erläuterung
Ist durch eine gesetzliche Vorschrift Schriftform vorgeschrieben, kann sie durch die elektronische Form ersetzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn für den jeweiligen Fall die elektronische Form ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 126 Abs. 3 BGB). Bei Rechtsgeschäften, die die Arbeitsverhältnisse betreffen, ist die elektronische Form in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Kündigungen und Aufhebungsverträgen (§ 623 BGB),
- Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen (§ 2 NachwG) sowie
- Ausstellung von Arbeitszeugnissen (§ 109 GewO).
Für die Anerkennung der elektronischen Form ist es erforderlich, dass der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz (SiG) versieht. Bei Verträgen müssen die Parteien jeweils gleichlautende Dokumente elektronisch signieren (§ 126a BGB). Zulässig ist auch, dass eine Partei ein Dokument elektronisch signiert und die andere ein gleichlautendes Dokument ausdruckt und manuell unterschreibt.
Bezug zur Betriebsratarbeit
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beinhaltet einige in Schriftform abzufassende Rechtsgeschäfte, die durch die elektronischer Form ersetzt werden können. Dies gilt für
- Beschlüsse der Einigungsstelle (§ 76 Abs. 2 BetrVG),
- den Abschluss von Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 2 BetrVG),
- den Erlass einer Geschäftsordnung für den Betriebsrat (§ 36 BetrVG),
- die Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG) sowie
- die Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse zur selbständigen Erledigung (§ 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG, § 28 Abs. 1 S.3 BetrVG).
Die Frage, ob die elektronische Form den praktischen Erfordernissen entspricht, muss der Betriebsrat von Fall zu Fall entscheiden.
Rechtsquelle
§§ 126 Abs. 3 u. 126a BGB
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