Lexikon
Elektronische Form

Elektronische Form

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  28.9.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Bei der elektronischen Form handelt es sich um eine aus mehreren Formvorschriften auswählbare Möglichkeit der Abgabe von Willenserklärungen wie z.B. der Bewilligung von Urlaub. Dasselbe gilt für Vertragsabschlüsse wie z.B. der Vereinbarung von Sonderurlaub. Die Nutzung der elektronischen Form erfordert die Angabe des Namens des Ausstellers und deren qualifizierte elektronische Unterzeichnung. Sie ersetzt die Schriftform. Ihre Verwendung ist im Arbeitsrecht vielfach ausgeschlossen, z.B. für die Übermittlung von Wahlvorschlägen für die Betriebsratswahl an den Wahlvorstand. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Besondere Form für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder der Abgabe einer Willenserklärung, bei der die in einem elektronischen Dokument (E-Mail) enthaltene Erklärung mit Namen und qualifizierter Signatur zu versehen ist.

Erläuterung

Ist durch eine gesetzliche Vorschrift Schriftform vorgeschrieben, kann sie durch die elektronische Form ersetzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn für den jeweiligen Fall die elektronische Form ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 126 Abs. 3 BGB). Bei Rechtsgeschäften, die die Arbeitsverhältnisse betreffen, ist die elektronische Form in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Kündigungen und Aufhebungsverträgen (§ 623 BGB),
  • Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen (§ 2 NachwG) sowie
  • Ausstellung von Arbeitszeugnissen (§ 109 GewO).

Für die Anerkennung der elektronischen Form ist es erforderlich, dass der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz (SiG) versieht. Bei Verträgen müssen die Parteien jeweils gleichlautende Dokumente elektronisch signieren (§ 126a BGB). Zulässig ist auch, dass eine Partei ein Dokument elektronisch signiert und die andere ein gleichlautendes Dokument ausdruckt und manuell unterschreibt.

Bezug zur Betriebsratarbeit

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beinhaltet einige in Schriftform abzufassende Rechtsgeschäfte, die durch die elektronischer Form ersetzt werden können. Dies gilt für

Die Frage, ob die elektronische Form den praktischen Erfordernissen entspricht, muss der Betriebsrat von Fall zu Fall entscheiden.

Rechtsquelle

§§ 126 Abs. 3 u. 126a BGB

Seminare zum Thema:
Elektronische Form
Einigungsstellenverfahren
Aktuelle Rechtsprechung und Beschlussverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Gut zu wissen: Haftung während der Ausbildung

Ein 24-jähriger Azubi stand in Freiburg vor Gericht. Dem jungen Mann wurde vorgeworfen, in seinem Betrieb ein Feuer gelegt zu haben. Das Motiv? Laut Staatsanwaltschaft Frust und Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber. Die Flammen zerstörten die Werkshalle und richteten einen Schaden in Höhe v ...
Mehr erfahren

Ehrenamtlicher Richter?

Als Richter am Arbeitsgericht mitwirken? Zahlreiche Betriebsräte übernehmen diese Aufgabe und erleben so eine ganz neue Seite der Arbeitswelt. Wir sprachen mit Thomas Zilker, der seit 2018 bereits einige spannende Fälle vor Gericht erlebt hat.
Mehr erfahren
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2025 grundlegend zur Anpassung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder entschieden. Im Fokus: Kann der Arbeitgeber eine jahrelang gezahlte Vergütung rückwirkend korrigieren – und wer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast? Das BAG stellt klar: Betriebsratsmitglieder dürfen auf die Richtigkeit einer mitgeteilten und unter Verweis auf § 37 Abs. 4 BetrVG gewährten Vergütung vertrauen – und der Arbeitgeber muss begründen, wenn er hiervon später abrücken will.