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Elektronische Form

Begriff

Besondere Form eines Rechtsgeschäfts oder einer Willenserklärung, bei der die in einem elektronischen Dokument (E-Mail) enthaltene Erklärung mit Namen und qualifizierter Signatur zu versehen ist.

Erläuterungen

Ist durch eine gesetzliche Vorschrift Schriftform vorgeschrieben, kann sie durch die elektronische Form ersetzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn für den jeweiligen Fall die elektronische Form ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 126 Abs. 3 BGB). Bei Rechtsgeschäften, die die Arbeitsverhältnisse betreffen, ist die elektronische Form in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Kündigungen und Aufhebungs-(Auflösungs-)verträge (§ 623 BGB),
  • Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen (§ 2 NachwG) sowie
  • Ausstellung von Arbeitszeugnissen (§ 109 GewO).

Für die Anerkennung der elektronischen Form ist es erforderlich, dass der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz (SiG) versieht. Bei Verträgen müssen die Parteien jeweils gleichlautende Dokumente elektronisch signieren (§ 126a BGB). Zulässig ist auch, dass eine Partei ein Dokument elektronisch signiert und die andere ein gleichlautendes Dokument ausdruckt und manuell unterschreibt.

Beschreibung

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beinhaltet einige in Schriftform abzufassende Rechtsgeschäfte, die durch die elektronischer Form ersetzt werden können. Dies gilt für

Die Frage, ob die elektronische Form den praktischen Erfordernissen entspricht, muss der Betriebsrat von Fall zu Fall entscheiden.

Rechtsquellen

§§ 126 Abs. 3 u. 126a BGB

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