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Entgeltfortzahlung (Arbeitnehmer)

Entgeltfortzahlung (Arbeitnehmer)

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Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Unter einer Entgeltfortzahlung bei Arbeitnehmern versteht man die Pflicht des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer während bestimmter Zeiträume, in denen er aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen Gründen arbeitsunfähig ist, weiterhin sein Entgelt zu zahlen. Diese Entgeltfortzahlung soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer trotz seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin sein Einkommen erhält und finanziell abgesichert ist. Die gesetzliche Grundlage für die Entgeltfortzahlung ergibt sich in Deutschland aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

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Begriff

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber an gesetzlichen Feiertagen und bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit.

Erläuterung

Fortzahlung an Feiertagen

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Vergütung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt nicht für die bundeseinheitlichen und die länderspezifischen gesetzlichen Feiertage. Für Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EntgFG). Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die an einem Feiertag durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 EntgFG). Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig aus Gründen der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wegen Krankheit sowie in Folge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach dem Lohnfortzahlungsprinzip an dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Gleichermaßen ist Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, in Höhe des Kurzarbeitergeldes auch im Krankheitsfall zu vergüten (§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 EntgFG). Zum Arbeitsentgelt gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen (§ 4 Abs. 1a S. 1 EntgFG). Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage (§ 2 Abs. 3 EntgFG).

Fortzahlung bei Krankheit

Anspruchsgründe und -voraussetzungen

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG). Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen, das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Bundesarbeitsgericht hat auch Alkoholabhängigkeit als Krankheit anerkannt, die bei entsprechenden krankheitsbedingten Fehlzeiten den Anspruch zur Entgeltfortzahlung rechtfertigt (BAG v. 1.6.1983 - 5 AZR 536/80). Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall kann jedoch nicht generell ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das Arbeitsgericht hat dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, weil ein Ursachenbündel hierfür vorliegt, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers (BAG v. 18.3.2015 - 10 AZR 99/14). Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen (§ 3 Abs. 2 EntgFG). Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit in Folge der Spende von Organen oder Geweben, die nach dem Transplantationsgesetz erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3a Absatz 1 EntgFG). Dem Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen (§ 4 Abs. 1 u. 1a S. 1 EntgFG). Nach Ablauf der Fortzahlungsfristen und andauernder Arbeitsunfähigkeit und bestehender Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse gezahlt (§ 44 Abs. 1 SGB V). Die Vorschriften gelten auch für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EntgFG).

Meldepflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) des behandelnden Arztes oder Zahnarztes über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden (4.) Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer von dem Arbeitnehmer schon vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen (§ 5 Abs. 1 S. 1 bis 3 EntgFG, BAG v. 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).

Wartezeit

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG). Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Wird der Arbeitnehmer in Folge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er deswegen den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er

  • vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 EntgFG)

Beschreibung

Arbeitnehmer, die die Sprechstunde des Betriebsrats oder aus anderen Gründen den Betriebsrat aufsuchen, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit des Arbeitsversäumnisses. Dazu zählen auch ggf. anfallende Wegezeiten (§ 39 Abs. 3 BetrVG). Gleiches gilt für die Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen (§ 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Rechtsquelle

Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), § 44 Abs. 1 SGB V

Seminare zum Thema:
Entgeltfortzahlung (Arbeitnehmer)
Leistungsdruck durch indirekte Steuerung
SBV-Wissen rund um Arbeits- und Gesundheitsschutz
Betriebliche Suchtprävention Teil III
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