Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Entlohnungsgrundsätze

Entlohnungsgrundsätze

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Entlohnungsgrundsätze sind die festgelegten Prinzipien und Regeln, nach denen die Vergütung von Mitarbeitern in einem Unternehmen gestaltet wird. Sie umfassen Aspekte wie Gehaltsstrukturen, Leistungsanreize, Bonussysteme und Fairnesskriterien, um eine gerechte und angemessene Bezahlung zu gewährleisten und die Motivation und Bindung der Mitarbeiter zu fördern.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Abstrakt-generelle Grundsätze zur Lohnfindung, d. h. die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Gesamtvergütung der Arbeitnehmer in abstrakter Weise ergibt (BAG v. 28.4.2009 – 1 ABR 97/07).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Mitbestimmungspflichtig sind z. B.

  • die Aufstellung und Änderung einer betrieblichen Vergütungsordnung (Festlegung von Lohngruppen und Abstufung der Gruppen untereinander),
  • Entscheidungen über Entgeltformen (z. B: Zeit- oder Leistungslohn, Akkord- oder Prämienlohn oder eine umsatzorientierte Vergütung),
  • die Ausgestaltung übertariflicher (freiwilliger) Leistungen und sonstiger Sondervergütungen des Arbeitgebers.

Kommt es bei der Gestaltung von Entlohnungsgrundsätzen zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Regelungsspielraum

Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist der Regelungsspielraum des Betriebsrats auf solche Maßnahmen beschränkt, die nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits abschließend geregelt sind (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Da Entlohnungsgrundsätze weitgehend in Tarifverträgen geregelt sind, bleibt Betriebsräten in tarifgebundenen Betrieben meist nur Regelungsspielraum für die Ausgestaltung freiwilliger Leistungen des Arbeitgebers. Betriebsräte in Betrieben, deren Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder nur OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband sind, bestimmen bei allen, die Entlohnungsgrundsätze betreffenden Fragen mit Ausnahme der Festsetzung der Lohnhöhe mit.

Betriebsvereinbarungen

Betriebliche Regelungen, die Entlohnungsgrundsätze beinhalten, werden durch Betriebsvereinbarungen verbindlich für die Mitarbeiter eingeführt und geändert (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Der für Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen grundsätzlich zu beachtende Tarifvorbehalt (Regelungssperre, § 77 Abs. 3 BetrVG) greift nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG) unterliegen (BAG v 3.12.1991 - GS 2/90). In Betrieben, deren Arbeitgeber tarifgebunden sind, sind in diesem Rahmen betriebliche Entgeltvereinbarungen nur zulässig, soweit sie nicht durch einen Tarifvertrag abschließend festgelegt sind (Tarifvorrang, BAG v. 29.4.2004 - 1 ABR 30/02). Ausnahmsweise kann der Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen in diesen Fällen zulässig sein, wenn dies der Tarifvertrag ausdrücklich erlaubt (Öffnungsklausel).

Rechtsquelle

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Seminare zum Thema:
Entlohnungsgrundsätze
Basiswissen zum Thema Lohn und Gehalt
Faire Bezahlung für gute Arbeit auch ohne Tarifvertrag
Außertarifliche Angestellte
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Das könnte Sie auch interessieren

Sicher mit dem E-Bike zur Arbeit

Es surrt auf den Straßen, die E-Bike-Branche boomt. Längst tragen die Nutzer der motorunterstützten Räder keinen „Faulenzerstempel" mehr. Wer noch selbst strampelt, wird zwar bewundert, aber gerade auf dem Arbeitsweg wollen viele nicht mehr ins Schwitzen kommen. Manche Arbeitgeber un ...
Mehr erfahren

Kommt die Rente mit 68?

Berater der Bundesregierung schlagen eine Reform der Rente vor: So soll die Altersgrenze für den Renteneintritt auf 68 Jahre steigen. Sonst würden „schockartig steigende Finanzierungsprobleme in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2025“ drohen. Was ist dran an den Plänen?
Mehr erfahren
Als Autoverkäufer über 10.000 EUR monatlich verdienen, ohne ein einziges Auto zu verkaufen? Ja, als freigestellter Betriebsrat ist das möglich, allerdings stoßen manche Forderungen dann doch an rechtliche Grenzen – wie ein gewiefter Betriebsrat kürzlich ausgetestet hat. Wobei das letzte Wort noch nicht gesprochen sein muss, weil die Revision zugelassen wurde und die Sache durchaus noch beim BAG landen könnte.