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Entlohnungsgrundsätze sind die festgelegten Prinzipien und Regeln, nach denen die Vergütung von Mitarbeitern in einem Unternehmen gestaltet wird. Sie umfassen Aspekte wie Gehaltsstrukturen, Leistungsanreize, Bonussysteme und Fairnesskriterien, um eine gerechte und angemessene Bezahlung zu gewährleisten und die Motivation und Bindung der Mitarbeiter zu fördern.
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Abstrakt-generelle Grundsätze zur Lohnfindung, d. h. die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Gesamtvergütung der Arbeitnehmer in abstrakter Weise ergibt (BAG v. 28.4.2009 – 1 ABR 97/07).
© AdobeStock | Oleg
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Mitbestimmungspflichtig sind z. B.
Kommt es bei der Gestaltung von Entlohnungsgrundsätzen zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist der Regelungsspielraum des Betriebsrats auf solche Maßnahmen beschränkt, die nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits abschließend geregelt sind (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Da Entlohnungsgrundsätze weitgehend in Tarifverträgen geregelt sind, bleibt Betriebsräten in tarifgebundenen Betrieben meist nur Regelungsspielraum für die Ausgestaltung freiwilliger Leistungen des Arbeitgebers. Betriebsräte in Betrieben, deren Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder nur OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband sind, bestimmen bei allen, die Entlohnungsgrundsätze betreffenden Fragen mit Ausnahme der Festsetzung der Lohnhöhe mit.
Betriebliche Regelungen, die Entlohnungsgrundsätze beinhalten, werden durch Betriebsvereinbarungen verbindlich für die Mitarbeiter eingeführt und geändert (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Der für Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen grundsätzlich zu beachtende Tarifvorbehalt (Regelungssperre, § 77 Abs. 3 BetrVG) greift nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG) unterliegen (BAG v 3.12.1991 - GS 2/90). In Betrieben, deren Arbeitgeber tarifgebunden sind, sind in diesem Rahmen betriebliche Entgeltvereinbarungen nur zulässig, soweit sie nicht durch einen Tarifvertrag abschließend festgelegt sind (Tarifvorrang, BAG v. 29.4.2004 - 1 ABR 30/02). Ausnahmsweise kann der Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen in diesen Fällen zulässig sein, wenn dies der Tarifvertrag ausdrücklich erlaubt (Öffnungsklausel).
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
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