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Lexikon
Erforderlichkeit

Erforderlichkeit

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Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Erforderlichkeit bezeichnet die Notwendigkeit und Angemessenheit einer Handlung oder Maßnahme zur Erreichung eines bestimmten Ziels. Eine Handlung oder Maßnahme gilt als erforderlich, wenn es keine mildere oder gleich wirksame Alternative gibt und sie im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen steht. Die Erforderlichkeit dient oft als Kriterium, um die Rechtmäßigkeit von Eingriffen oder Maßnahmen zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte und Datenschutz. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit wird berücksichtigt, ob es keine anderen Mittel gibt, die den gleichen Zweck erfüllen können, aber weniger belastend für die Betroffenen und die Gesellschaft sind.

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Begriff

Unbestimmter Rechtsbegriff im Betriebsverfassungsrecht, der die Notwendigkeit der Durchführung einer Maßnahme zum Zwecke der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats bezeichnet.

Beschreibung

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nennt folgende Angelegenheiten, die nur zulässig sind, wenn sie erforderlich sind:

  • Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder: Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
  • Schulung von Betriebsratsmitgliedern: Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist nur zulässig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG):
  • Bereitstellung von Sachmitteln usw.: Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
  • Hinzuziehung eines Sachverständigen: Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Für die Beurteilung, ob eine der aufgeführten Maßnahmen erforderlich ist, ist entscheidend, dass der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Maßnahme für notwendig halten durfte, um die gestellten Aufgaben sach- und fachgerecht erledigen zu können (BAG v. 6.8.1981 – 6 AZR 1086/79). Dabei sind die Interessen des Betriebs einerseits und des Betriebsrats sowie der Belegschaft andererseits abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob ein vernünftiger Dritter unter den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte (BAG v. 19.7.1995 – 7 ABR 49/94). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum.

Unsere Videotipps zum Thema

Antworten rund um den Schulungsanspruch als Betriebsrat: Wann ist eine längere Anfahrt erforderlich?

Ausstattung im Betriebsrat: Was muss der Arbeitgeber zahlen?

Rechtsquellen

§§ 37 Abs. 2 u. 6, 40 Abs. 2, 80 Abs. 3 BetrVG

Seminare zum Thema:
Erforderlichkeit
Betriebsrat Teil I
Ihr Schulungsanspruch als Betriebsrat
Betriebsverfassungsrecht Teil III
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