Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Erforderlichkeit

Begriff

Unbestimmter Rechtsbegriff im Betriebsverfassungsrecht, der die Notwendigkeit der Durchführung einer Maßnahme zum Zwecke der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats bezeichnet.

Beschreibung

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nennt folgende Angelegenheiten, die nur zulässig sind, wenn sie erforderlich sind:

  • Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder: Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
  • Schulung von Betriebsratsmitgliedern: Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist nur zulässig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG):
  • Bereitstellung von Sachmitteln usw.: Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
  • Hinzuziehung eines Sachverständigen: Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Für die Beurteilung, ob eine der aufgeführten Maßnahmen erforderlich ist, ist entscheidend, dass der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Maßnahme für notwendig halten durfte, um die gestellten Aufgaben sach- und fachgerecht erledigen zu können (BAG v. 6.8.1981 – 6 AZR 1086/79). Dabei sind die Interessen des Betriebs einerseits und des Betriebsrats sowie der Belegschaft andererseits abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob ein vernünftiger Dritter unter den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte (BAG v. 19.7.1995 – 7 ABR 49/94). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum.

Rechtsquellen

§§ 37 Abs. 2 u. 6, 40 Abs. 2, 80 Abs. 3 BetrVG

ifb-Logo
Redaktion

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren

Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder
Schulung von Betriebsratsmitgliedern
Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
Sachverständiger
Unbestimmter Rechtsbegriff

Aktuelles Video zum Thema

Datenschutz: Bußgelder für Betriebsräte?

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag