Erforderlichkeit
Kurz erklärt
Die "Erforderlichkeit" stellt einen Maßstab für das Vorgehen zur Erreichung eines angestrebten Zieles dar. Die Schritte dazu müssen im Hinblick auf das Ziel geeignet, erforderlich und angemessen sein. Es handelt sich bei der Erforderlichkeit um eines der Merkmale des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie beschreibt den Weg zu einem Ziel. Dabei muss das mildere geeignete Mittel immer vor dem stärkeren eingesetzt werden, z.B. eine erfolgversprechende Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung. Punktgenaue Entscheidungen sind weder möglich noch notwendig. Deshalb hat der Entscheider immer in gewissen Grenzen einen Beurteilungsspielraum. Das gilt z.B. für den Betriebsrat, ob er eine intern oder eine extern angebotene Schulungsveranstaltung als erforderliche Maßnahme bucht (dazu BAG v. 7.2.2024 - 7 ABR 8/23 in NZA 2024, 767).
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Begriff
Im Betriebsverfassungsrecht häufig anzutreffender Maßstab, der die Notwendigkeit der Durchführung einer Maßnahme zum Zwecke der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats betrifft.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nennt folgende Angelegenheiten, die nur zulässig sind, wenn sie erforderlich sind:
- Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder: Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
- Schulung von Betriebsratsmitgliedern: Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist nur zulässig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG):
- Bereitstellung von Sachmitteln usw.: Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
- Hinzuziehung eines Sachverständigen: Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
Für die Beurteilung, ob eine der aufgeführten Maßnahmen erforderlich ist, ist entscheidend, dass der Betriebsrat bei gewissenhafter Überlegung und ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Maßnahme für notwendig halten durfte, um die gestellten Aufgaben sach- und fachgerecht erledigen zu können (BAG v. 17.11.2021 - 7 ABR 27/20 in NZA 2022,564 Rn. 17). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 BetrVG für eine erforderliche Schulung richtet sich nach dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (BAG v. 24.10.2018 - 7 ABR 23/17 in NZA 2019,407 Rn. 12). Der Betriebsrat hat darauf zu achten dass er auf die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben abwägend Rücksicht nimmt. Kosten und Nutzen einer Schulungsveranstaltung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehe. Der Betriebsrat ist jedoch nicht verpflichtet, sich für den kostengünstigsten Anbieter zu entscheiden, wenn er ein anderes Schulungsangebot im Hinblick auf das Erreichen des Lernzieles für besser hält (BAG v. 17.11.2021 - 7 ABR 27/20 in NZA 2022,564 Rn. 18).
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Rechtsquellen
§§ 37 Abs. 2 u. 6, 40 Abs. 2, 80 Abs. 3 BetrVG
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