Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Unbestimmter Rechtsbegriff im Betriebsverfassungsrecht, der die Notwendigkeit der Durchführung einer Maßnahme zum Zwecke der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats bezeichnet.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nennt folgende Angelegenheiten, die nur zulässig sind, wenn sie erforderlich sind:
Für die Beurteilung, ob eine der aufgeführten Maßnahmen erforderlich ist, ist entscheidend, dass der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Maßnahme für notwendig halten durfte, um die gestellten Aufgaben sach- und fachgerecht erledigen zu können (BAG v. 6.8.1981 – 6 AZR 1086/79). Dabei sind die Interessen des Betriebs einerseits und des Betriebsrats sowie der Belegschaft andererseits abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob ein vernünftiger Dritter unter den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte (BAG v. 19.7.1995 – 7 ABR 49/94). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum.
§§ 37 Abs. 2 u. 6, 40 Abs. 2, 80 Abs. 3 BetrVG