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Errichtung von Betriebsräten

Errichtung von Betriebsräten

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Redaktion
Stand:  11.9.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die "Errichtung von Betriebsräten" betrifft den Vorgang, der in Form einer nach demokratischen Grundsätzen durchgeführten Wahl zu einer parlamentarischen Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer führt. Diese trägt die Bezeichnung "Betriebsrat". Laut dem Betriebsverfassungsgesetz können in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden.

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Begriff

Bildung eines Organs zur Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben der privaten Wirtschaft.  

Errichtung von Betriebsräten | © AdobeStock | VectorMine

Beschreibung

Betriebsratsfähige Organisationseinheiten

Betriebe

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetriebe, § 1 Abs. 1 BetrVG). Betriebe, die diesen Schwellenwert nicht erfüllen, sind dem Betriebsrat des Hauptbetriebs zuzuordnen. Nur in einheitlichen Betrieben ist ein eigener Betriebsrat zu errichten. Hauptmerkmal für einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist eine einheitliche Organisation mit selbständigem Leitungsapparat, der die wesentlichen mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten mit dem Betriebsrats regeln kann (BAG v. 23.09.1982 – 6 ABR 42/81). Betreiben mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im (Gemeinschaftsbetrieb, § 1 Abs. 2 BetrVG), wird für sie ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt.

Betriebsteile

Betriebsteile gelten betriebsverfassungsrechtlich als selbständige Betriebe und sind betriebsratsfähig, wenn sie entweder räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder durch Aufgabenbereich und Organisation relativ selbständig sind und dort mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Entsprechendes gilt für den Widerruf des Beschlusses (§ 4 Abs. 1 S. 2 bis 5 BetrVG). Die Belegschaft eines betriebsratslosen, aber betriebsratsfähigen Betriebsteils hat somit drei Möglichkeiten zu entscheiden: Sie kann

  • betriebsratslos bleiben, weil sie sich weder für die Wahl eines eigenen Betriebsrats noch für eine Zuordnung zum Hauptbetrieb entscheidet;
  • für den Betriebsteil einen eigenständigen Betriebsrat wählen, der dann nur die Beschäftigten dieses Betriebsteils vertritt, oder
  • die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb formlos beschließen (BAG v. 17.9.2013 - 1 ABR 21/12).

Arbeitnehmer von Betriebsteilen, die nicht über die für die Betriebsratswahl vorgeschriebenen Mindestzahlen der wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer verfügen (Kleinstbetriebe), werden vom Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten, den sie auch mitwählen (§ 4 Abs. 2 BetrVG). Hauptbetrieb ist der Betrieb, der gegenüber dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb eine hervorgehobene Bedeutung hat (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05).

Sonderformen

Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat

Durch Tarifvertrag oder beim Fehlen einer tariflichen Regelung zur Struktur der Arbeitnehmervertretung und zu sonstigen Themen wie z.B. der Entlohnung, Arbeitszeit usw. kann durch Betriebsvereinbarung für Unternehmen mit mehreren Betrieben bestimmt werden, dass anstelle von mehreren Betriebsräten und einem Gesamtbetriebsrat ein für das gesamte Unternehmen zuständiger, unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt wird. Voraussetzung dafür ist es, dass dadurch die Bildung von Betriebsräten erleichtert wird oder dies einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient  (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG). Bei der Prüfung, ob die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sachdienlich ist, ist von besonderer Bedeutung, wo die mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Der Betriebsrat soll dort arbeiten, wo die wichtigen Entscheidungen im Betrieb fallen. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats ist auch zu berücksichtigen, ob durch die mit der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats häufig verbundenen größeren räumlichen Entfernungen der Kontakt zwischen den Arbeitnehmern und der sie repräsentierenden Betriebsvertretung unangemessen erschwert wird. Für den Abschluss einer derartigen Betriebsvereinbarung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Es besteht kein Vetorecht eines örtlichen Betriebsrats (BAG v. 24.4.2013 - 7 ABR 71/11). Auf dieser Basis können auch mehrere Betriebe eines Unternehmens unter dem Dach eines gemeinsamen Betriebsrats (z. B. Regionalbetriebsrat) zusammengefasst werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b BetrVG). Besteht keine tarifliche Regelung und im Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden (§ 3 Abs. 3 BetrVG).

Spartenbetriebsrat

Soweit ein Unternehmen nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert ist und die Spartenleitung auch in Angelegenheiten entscheidet, in denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, können auf dieser Basis in den Sparten Betriebsräte gebildet werden (§ 2 Nr. 1 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2, 4, 13 BetrVG, 13

Seminare zum Thema:
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BR-Wahl: Das vereinfachte Wahlverfahren
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