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Die "Errichtung von Betriebsräten" bezieht sich auf den Prozess der Schaffung von betrieblichen Organen, die die Interessen der Arbeitnehmer vertreten. Laut dem Betriebsverfassungsgesetz können in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Hier sprechen wir auch von einer Betriebsratsgründung.
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Bildung eines Organs der betrieblichen Mitbestimmung, das in Betrieben der privaten Wirtschaft die Interessen der Arbeitnehmer vertritt
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In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetriebe, § 1 Abs. 1 BetrVG). Betriebe, die diesen Schwellenwert nicht erfüllen, sind dem Betriebsrat des Hauptbetriebs zuzuordnen. Nur in einheitlichen Betrieben ist ein eigener Betriebsrat zu errichten. Hauptmerkmal für einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist eine einheitliche Organisation mit selbständigem Leitungsapparat, der die wesentlichen mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten mit dem Betriebsrats regeln kann (BAG v. 23.09.1982 – 6 ABR 42/81). Betreiben mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im (Gemeinschaftsbetrieb, § 1 Abs. 2 BetrVG), wird für sie ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt.
Auch Betriebsteilegelten betriebsverfassungsrechtlich als selbständige Betriebe und sind betriebsratsfähig, wenn sie entweder räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder durch Aufgabenbereich und Organisation relativ selbständig sind und dort mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Entsprechendes gilt für den Widerruf des Beschlusses (§ 4 Abs. 1 S. 2 bis 5 BetrVG). Die Belegschaft eines betriebsratslosen, aber betriebsratsfähigen Betriebsteils hat somit drei Möglichkeiten zu entscheiden: Sie kann
Arbeitnehmer von Betriebsteilen, die nicht über die für die Betriebsratswahl vorgeschriebenen Mindestzahlen der wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer verfügen (Kleinstbetriebe), werden vom Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten, den sie auch mitwählen (§ 4 Abs. 2 BetrVG). Hauptbetrieb ist der Betrieb, der gegenüber dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb eine hervorgehobene Bedeutung hat (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05).
Durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung (sofern keine tarifliche Regelung gilt und auch kein anderer Tarifvertrag besteht) kann für Unternehmen mit mehreren Betrieben bestimmt werden, dass anstelle von mehreren Betriebsräten und einem Gesamtbetriebsrat ein für das gesamte Unternehmen zuständiger, unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt wird, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG). Bei der Prüfung, ob die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sachdienlich ist, ist von besonderer Bedeutung, wo die mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Der Betriebsrat soll dort arbeiten, wo die wichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats ist auch zu berücksichtigen, ob durch die mit der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats häufig verbundenen größeren räumlichen Entfernungen der Kontakt zwischen den Arbeitnehmern und der sie repräsentierenden Betriebsvertretung unangemessen erschwert wird. Für den Abschluss einer derartigen Betriebsvereinbarung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Es besteht kein Vetorecht eines örtlichen Betriebsrats (BAG v. 24.4.2013 - 7 ABR 71/11). Auf dieser Basis können auch mehrere Betriebe eines Unternehmens unter dem Dach eines gemeinsamen Betriebsrats (z. B. Regionalbetriebsrat) zusammengefasst werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b BetrVG). Besteht keine tarifliche Regelung und im Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden (§ 3 Abs. 3 BetrVG).
Soweit ein Unternehmen nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert ist und die Spartenleitung auch in Angelegenheiten entscheidet, in denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, können auf dieser Basis in den Spartenbetriebsräte gebildet werden (§ 2 Nr. 1 BetrVG).
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2, 4, 13 BetrVG, 13
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