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Lexikon
Freizügigkeit der Arbeitnehmer =>Ausländische Arbeitnehmer

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Allgemeine Freizügigkeit

Jeder Bürger der Europäischen Union hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (§ 21 Abs. 1 AEUV). Diese allgemeine Freizügigkeit für UnionsbAllgemeine Freizügigkeit Jeder Bürger der Europäischen Union hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (§ 21 Abs. 1 AEUV). Diese allgemeine Freizügigkeit für Unionsbürger wird durch spezielle Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die für Unternehmen und Selbstständige als Unternehmer gelten, ergänzt. Auf nationaler Ebene schreibt das Grundgesetz vor, dass alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet genießen. Sie kann nur durch Gesetz und nur in engen Grenzen eingeschränkt werden (Art. 11 GG).ürger wird durch spezielle Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die für Unternehmen und Selbstständige als Unternehmer gelten, ergänzt. Auf nationaler Ebene schreibt das Grundgesetz vor, dass alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet genießen. Sie kann nur durch Gesetz und nur in engen Grenzen eingeschränkt werden (Art. 11 GG).