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Lexikon
Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein Verfahren im Arbeitsschutz, bei dem potenzielle Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz ermittelt, bewertet und Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Beurteilung berücksichtigt auch mögliche psychische Belastungen und ist gesetzlich vorgeschrieben.

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Begriff

Zentrales Element des technischen Arbeitsschutzes (BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06) zum Zweck des Erkennens und Bewertens der Möglichkeiten zur Entstehung von Unfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen an den Arbeitsplätzen.

Erläuterung

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Tätigkeiten im Betrieb zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet (§ 618 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Dies gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1 BetrSichV)

Zweck der Vorschriften

Diese Vorschrift dient nicht allein dem Schutz der Arbeitnehmer vor Unfällen und Gesundheitsgefährdung. Sie bezweckt auch, die Entscheidungsträger des betrieblichen Arbeitsschutzes, vor allem Arbeitgeber, Betriebsrat, Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt und Arbeitsschutzausschuss, zu einem systematischen Vorgehen anzuhalten. Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit. Der Präventionsgedanke der Vorschrift des § 5 Abs. 1 ArbSchG ist die nötige Vorstufe des Schutzes vor einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Norm ist eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift. Sie enthält keine zwingenden Vorgaben, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Sie eröffnet für den Arbeitgeber einen Handlungs- und damit einen Beurteilungsspielraum (BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06). Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.

Gefährdungsursachen

Gefährdungen können sich insbesondere ergeben durch

  • den Zustand der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • den Einsatz und Zustand von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge),
  • die Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie der Arbeitsorganisation,
  • Klima, Beleuchtung, Lärm, Strahlung,
  • die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • unzureichende Qualifikation, Fähigkeit und Fertigkeit sowie unzureichende Unterweisung der Beschäftigten (§ 5 Abs. 3 ArbSchG).

Durchführung

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV). Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen (§ 3 Abs. 2 ArbStättV). Im Anhang zur ArbStättV werden die bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) zu prüfenden Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten im Einzelnen erläutert.

Anlässe

Arbeitsstätten

Arbeitsstätten sind:

1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,

2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,

3. Orte auf Baustellen,

sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 ArbStättV).

Eine Erstbeurteilung ist an jedem Arbeitsplatz und je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Er hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben (§ 3 BGV A1). Eine Änderungsbeurteilung ist daher insbesondere bei Änderung von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren, Neubeschaffung von Maschinen, Änderung des Standes der Technik usw. notwendig. Nachuntersuchungen müssen bei Auftreten von Unfällen, Beinahe-Unfällen oder Erkrankungen erfolgen. Die Arbeitnehmer haben einen Individualanspruch auf Durchführung einer Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung (§ 5 Abs. 1 ArbSchG i. V. m. § 618 Abs. 1 BGB). Der einzelne Arbeitnehmer kann allerdings nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten, von ihm vorgegebenen Beurteilungskriterien und -methoden durchgeführt wird (BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06.

Arbeitsmittel

Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).

Dokumentation

Arbeitsstätten

Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen

  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
  • die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
  • das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen (§ 3 Abs. 3 ArbStättV).

Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben

  1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,
  2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von dem vom  Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichteten Ausschuss für Betriebssicherheit bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse (§ 21 Abs. 4 Nr.1 BetrSichV) bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und
  4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen
  5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden (§ 3 Abs. 8 BetrSichV).

Spezielle Vorschriften

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 7 Abs. 1 u. 7 GefStoffV). Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen (§ 3 BildschArbV).

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Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat bei Regelungen zur Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den Arbeitgeber mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Da die Vorschrift zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift ist, hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Einigung über die Art und Weise der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen zu erzielen. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden (BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06). Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt (BAG v. 18.8.2009 - 1 ABR 43/08).

Rechtsquellen

§§ 3 Abs. 1, 5 u. 6 ArbSchG, § 3 u. Anhang ArbstättV, § 618 Abs. 1 BGB, § 3 ArbStättV, § 7 GefStoffV, § 87 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BetrVG, § 7 Abs. 1 u. 7 GefStoffV, § 3 BildschArbV, § 3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV A1), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

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Gefährdungsbeurteilung
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil III
Leistungsdruck durch indirekte Steuerung
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