Lexikon
Gefahrgutbeauftragter

Gefahrgutbeauftragter

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Ein Gefahrgutbeauftragter ist eine in Unternehmen oder Institutionen für die fachgerechte Handhabung, Lagerung, den Transport und die Dokumentation von gefährlichen Gütern verantwortliche Person. Dessen Aufgabe ist die Sicherstellung der Einhaltung geltender Vorschriften und Richtlinien über den Umgang mit Gefahrgut. Dadurch sollen Unfälle, Umweltschäden und Gesundheitsrisiken minimiert werden.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Der Unternehmer oder der Inhaber eines Betriebes oder eine von diesem bestellte Person mit der Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung zu überwachen, Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes unverzüglich anzuzeigen sowie bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung beratend mitzuwirken.

Erläuterung

Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten in Textform (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GbV) bestellen. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können, von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes wahrgenommen werden (§ 1 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – Deutsche Verordnung zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten (GbV). 

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist.
Gefährliche Güter sind solche, die in den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften als gefährlich festgelegt sind. 
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern (§ 8 GbV). 
Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 9 Abs. 1 GbV).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat achtet im Rahmen seiner Überwachungsfunktion (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) darauf, dass nur eine Person zum Gefahrschutzbeauftragten bestellt wird, die über den erforderlichen Schulungsnachweis verfügt.
Die Übertragung der Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten kann je nach dem Umfang der davon ausgelösten Veränderung der Tätigkeit eines Mitarbeiters eine zustimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 99 mit  § 95 Abs. 3 BetrVG sein. 

Rechtsquelle

Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

Seminare zum Thema:
Gefahrgutbeauftragter
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil III
Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung
Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch gesund gestalten
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Der Sprung aus dem Fenster und andere Unfälle im Home-Office

Wer den Schaden hat, braucht für Spott nicht zu sorgen. Das gilt häufig bei häuslichen Unfällen, über die im Nachgang vor Gericht um die Anerkennung als Arbeitsunfall gestritten wird. Wir zeigen, worauf es im Kern für die Frage des Versicherungsschutzes bei der mobilen Arbeit ankommt. ...
Mehr erfahren

Belastungen bei der Bildschirmarbeit wirkungsvoll reduzieren

Viele verbinden mit „Büroarbeit“ mit einer geringen körperlichen Belastung. Dabei bringt das vermeintlich bequeme Sitzen, gerade auch in Kombination mit langer Bildschirmarbeit, gesundheitliche Risiken mit sich. Der Mensch, der sich im Laufe der Evolution zu einem wahren Bewegungskünstler ...
Mehr erfahren
Wo beginnt und wo endet der versicherte Weg zur Arbeit im Home-Office innerhalb des eigenen Hauses? Und ist das Mitführen eines Handys auf diesem Weg eine „unternehmensdienliche Handlungstendenz“, die den Versicherungsschutz begründet? Mit solchen Spitzfindigkeiten befasste sich jüngst das Sozialgericht in Hamburg.