Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Gefahrgutbeauftragter

Gefahrgutbeauftragter

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Ein Gefahrgutbeauftragter ist eine in Unternehmen oder Institutionen benannte Person, die für die fachgerechte Handhabung, Lagerung, den Transport und die Dokumentation von gefährlichen Gütern verantwortlich ist. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften und Richtlinien für den Umgang mit Gefahrgut eingehalten werden, um Unfälle, Umweltschäden und Gesundheitsrisiken zu minimieren.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Die vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellte Person, der Unternehmer oder der Inhaber eines Betriebes selbst, deren Aufgaben es ist, die Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung zu überwachen, Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes unverzüglich anzuzeigen sowie bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung beratend mitzuwirken.

Erläuterung

Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können, von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes wahrgenommen werden (§ 1 Abs. 1 GbV). Gefährliche Güter sind solche, die in den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften als gefährlich festgelegt sind (§ 1a Nr. 4 GbV).

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern (§ 1c GbV). Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist (§ 2 GbV). Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 GbV).

Beschreibung

Der Betriebsrat achtet im Rahmen seiner Überwachungsfunktion (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) darauf, dass nur eine Person zum Gefahrschutzbeauftragten bestellt wird, die über den erforderlichen Schulungsnachweis verfügt.

Rechtsquelle

Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

Seminare zum Thema:
Gefahrgutbeauftragter
Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch gesund gestalten
Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Gesunde Arbeit im digitalen Wandel mitgestalten
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Telearbeit, mobile Arbeit, Heimarbeit, Home-Office: Was ist der Unterschied?

Im Gesetz findet sich das Wort Home-Office bislang nicht; auch wenn es der am weitesten verbreitete Begriff für das Arbeiten zuhause, also in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers.
Mehr erfahren

Regeln und Sicherheit am Arbeitsplatz

Gesundheit und Sicherheit gehören einfach zu einem guten Arbeitsplatz. Doch wer haftet eigentlich, wenn die Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht beachtet werden?
Mehr erfahren
Wenn der Arbeitgeber als Corona-Schutzmaßnahme das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske anweist, sind die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung nicht erfüllt.