Gefahrgutbeauftragter
Kurz erklärt
Ein Gefahrgutbeauftragter ist eine in Unternehmen oder Institutionen für die fachgerechte Handhabung, Lagerung, den Transport und die Dokumentation von gefährlichen Gütern verantwortliche Person. Dessen Aufgabe ist die Sicherstellung der Einhaltung geltender Vorschriften und Richtlinien über den Umgang mit Gefahrgut. Dadurch sollen Unfälle, Umweltschäden und Gesundheitsrisiken minimiert werden.
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Begriff
Der Unternehmer oder der Inhaber eines Betriebes oder eine von diesem bestellte Person mit der Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung zu überwachen, Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes unverzüglich anzuzeigen sowie bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung beratend mitzuwirken.
Erläuterung
Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten in Textform (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GbV) bestellen. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können, von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes wahrgenommen werden (§ 1 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – Deutsche Verordnung zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten (GbV).
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist.
Gefährliche Güter sind solche, die in den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften als gefährlich festgelegt sind.
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern (§ 8 GbV).
Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 9 Abs. 1 GbV).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Der Betriebsrat achtet im Rahmen seiner Überwachungsfunktion (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) darauf, dass nur eine Person zum Gefahrschutzbeauftragten bestellt wird, die über den erforderlichen Schulungsnachweis verfügt.
Die Übertragung der Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten kann je nach dem Umfang der davon ausgelösten Veränderung der Tätigkeit eines Mitarbeiters eine zustimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 99 mit § 95 Abs. 3 BetrVG sein.
Rechtsquelle
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
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