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Ein Gefahrgutbeauftragter ist eine in Unternehmen oder Institutionen benannte Person, die für die fachgerechte Handhabung, Lagerung, den Transport und die Dokumentation von gefährlichen Gütern verantwortlich ist. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften und Richtlinien für den Umgang mit Gefahrgut eingehalten werden, um Unfälle, Umweltschäden und Gesundheitsrisiken zu minimieren.
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Die vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellte Person, der Unternehmer oder der Inhaber eines Betriebes selbst, deren Aufgaben es ist, die Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung zu überwachen, Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes unverzüglich anzuzeigen sowie bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung beratend mitzuwirken.
Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können, von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes wahrgenommen werden (§ 1 Abs. 1 GbV). Gefährliche Güter sind solche, die in den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften als gefährlich festgelegt sind (§ 1a Nr. 4 GbV).
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern (§ 1c GbV). Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist (§ 2 GbV). Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 GbV).
Der Betriebsrat achtet im Rahmen seiner Überwachungsfunktion (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) darauf, dass nur eine Person zum Gefahrschutzbeauftragten bestellt wird, die über den erforderlichen Schulungsnachweis verfügt.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
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