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JAV-Wahl

JAV-Wahl

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Redaktion
Stand:  10.9.2026
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Stimme der jungen Beschäftigten und Auszubildenden im Betrieb. Bei der JAV-Wahl bestimmen die Wahlberechtigten, wer ihre Interessen in den kommenden zwei Jahren vertreten soll. Eine JAV kann in Betrieben mit Betriebsrat gebildet werden, wenn dort regelmäßig mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt sind. Sie setzt sich insbesondere für gute Ausbildungsbedingungen, Chancengleichheit und die Anliegen junger Beschäftigter ein. Die Wahlperiode beträgt in der Regel zwei Jahre. 

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Begriff

Bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) entscheiden die wahlberechtigten Beschäftigten eines Betriebs durch ihre Stimmabgabe über die personelle Zusammensetzung ihrer Interessenvertretung. Die JAV vertritt die besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zur Berufsausbildung Beschäftigten gegenüber dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber.

Erläuterung

Voraussetzungen für die Wahl einer JAV

Eine JAV wird in Betrieben gewählt,

  • in denen ein Betriebsrat besteht und
  • in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die entweder
    • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
    • zur Berufsausbildung beschäftigt sind.

Zeitpunkt der JAV-Wahl

Die regelmäßigen JAV-Wahlen finden alle zwei Jahre in den geraden Kalenderjahren zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November statt (z.B. 2026, 2028, 2030 usw.). Außerhalb des regulären Wahlzeitraums sind Neuwahlen erforderlich, wenn beispielsweise:

  • eine JAV erstmals gewählt werden muss,
  • die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der JAV-Mitglieder trotz Nachrückens aller Ersatzmitglieder unterschritten wird,
  • die JAV mit Mehrheit zurücktritt,
  • die Wahl erfolgreich angefochten wurde oder
  • die JAV durch gerichtlichen Beschluss aufgelöst wurde.

Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

Wahlberechtigt sind:

  • alle jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
  • alle zur Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig vom Alter.

Maßgeblich sind die Verhältnisse am Wahltag. Eine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit ist nicht erforderlich.

Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Für die JAV wählbar sind:

  • alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
  • alle zur Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig vom Alter.

Auch hier ist keine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit erforderlich.

Nicht wählbar

Nicht wählbar sind:

  • Mitglieder des Betriebsrats,
  • Personen, denen aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit aberkannt wurde, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Wahlgrundsätze

Die Wahl erfolgt frei, geheim und unmittelbar.

Im regulären Wahlverfahren wird grundsätzlich nach den Regeln der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Briefwahl ist nach den gesetzlichen Vorschriften möglich.

Bei JAVen mit mindestens drei Mitgliedern ist das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis zu berücksichtigen.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Das vereinfachte Wahlverfahren ist verpflichtend in Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 Wahlberechtigten. In Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten können Arbeitgeber und Wahlvorstand dessen Anwendung vereinbaren. Im vereinfachten Verfahren erfolgt die Wahl als Mehrheitswahl.

Konstituierende Sitzung

Spätestens innerhalb einer Woche nach der Wahl beruft der Wahlvorstand die neu gewählte JAV zu ihrer ersten Sitzung ein. Dort werden insbesondere die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung gewählt.

Wahlschutz und Wahlkosten

Niemand darf die Wahl der JAV behindern oder beeinflussen. Beschäftigte dürfen weder wegen ihrer Wahlteilnahme benachteiligt noch bevorzugt werden.

Der Arbeitgeber trägt sämtliche erforderlichen Kosten der Wahl. Arbeitszeit, die für die Ausübung des Wahlrechts oder für die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich ist, darf nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen.

Wahlanfechtung

Eine JAV-Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde und dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen konnte.

Anfechtungsberechtigt sind:

  • mindestens drei Wahlberechtigte,
  • eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft,
  • der Arbeitgeber.

Nichtigkeit der Wahl

Eine JAV-Wahl ist nur in Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung ist ein offensichtlicher und besonders schwerwiegender Verstoß gegen grundlegende Wahlgrundsätze, sodass der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl nicht mehr besteht.

Rechtsquellen

§§ 63 ff BetrVG, Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO)

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