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Die Wahl der Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV-Wahl) findet in einem Betrieb statt, um Mitglieder für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zu wählen. Die JAV vertritt die Interessen der jüngeren Arbeitnehmer und Auszubildenden in einem Unternehmen und arbeitet eng mit dem Betriebs- oder Personalrat zusammen. Die Wahl findet in Unternehmen statt, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, die zwischen 18 und 25 Jahren alt sind oder noch in der Ausbildung stecken. Die Wahlperiode beträgt in der Regel zwei Jahre.
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Bei der JAV-Wahl entscheiden die wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebs durch Stimmabgabe über die personelle Zusammensetzung ihrer betrieblichen Interessenvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
In Betrieben mit in der Regel mindestens jugendlichen Arbeitnehmern oder zur Berufsausbildung Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in denen ein Betriebsrat existiert, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) gewählt (§ 60 BetrVG).
Für die Frage, wann ein Betrieb in diesem Sinne vorliegt, kann man sich bei der JAV-Wahl immer am Betriebsrat orientieren.
Details zum Betriebsbegriff:Betrieb.
Die JAV-Wahlen finden regelmäßig alle zwei Jahre (2016, 2018 usw.) im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Außerhalb dieser regelmäßigen Wahltermine muss ausnahmsweise eine JAV-Wahl stattfinden, wenn:
• die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der JAV-Mitglieder nach Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern trotz Nachrückens sämtlicher Ersatzmitglieder unterschritten wurde,
• die JAV mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
• die JAV-Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
• die JAV durch einen gerichtlichen Beschluss aufgelöst worden ist.
Jugendliche Arbeitnehmer / zur Berufsausbildung Beschäftigte des Betriebs
Wahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen jugendlichen Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 60 BetrVG), die am Tag der Stimmabgabe das 25. Lebensjahr vollendet.
Die Betriebszugehörigkeit setzt ein Arbeitsverhältnis bzw. ein Ausbildungsverhältnis zum Betriebsinhaber und eine tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation voraus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, zur Aushilfe, zur Probe, geringfügig, befristet oder unbefristet beschäftigt ist.
Für die JAV wählbar sind alle jugendlichen Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nicht für die JAV wählbar ist, wer bereits Betriebsratsmitglied ist oder wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Wenn z.B. jemand wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert er seine Wählbarkeit für fünf Jahre (§ 45 Abs. 1 StGB).
Für die Durchführung der JAV-Wahl ist der Wahlvorstand zuständig. Er leitet die JAV-Wahl (§ 38 i.V.m. § 1 Abs. 1 WO). Besteht im Betrieb eine JAV, muss der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens acht Wochen (vier Wochen beim vereinfachten Wahlverfahren) vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellen.
Die JAV wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Im normalen Wahlverfahren wird grundsätzlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, wird auch hier nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Briefwahl möglich (§ 24 bis 26 WO). Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV vertreten sein, wenn die JAV aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
In Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Im Unterschied zum normalen Wahlverfahren erfolgt die JAV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren ausschließlich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt wird in einer Wahlversammlung.
Konstituierende Sitzung der JAV
Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die neu gewählten Mitglieder der JAV zur konstituierenden Sitzung einzuberufen (§ 65 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 BetrVG), in der die JAV insbesondere ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wählt (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 BetrVG).
Niemand darf die Wahl der JAV behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Niemand darf die Wahl der JAV durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen (§ 63 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Eine JAV-Wahl ist anfechtbar, wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht versucht hat, Einfluss auf die Wahl zu nehmen. Ein solcher Verstoß liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten für die JAV-Wahl aufruft, die bereits in der JAV tätig waren, oder deren damalige Arbeit in der JAV einseitig schildert und angreift (so zur Betriebsratswahl: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.11.2015, 9 TaBV 44/15). Führen z. B. verschleierte Zuwendungen des Arbeitgebers dazu, dass eine Wahlvorschlagsliste sich nachhaltiger als sonst präsentieren kann, liegt ein Straftatbestand vor, der mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (§ 119 Abs. 1 Nr. 1, i.V.m. § 20 Abs. 2 BetrVG, so zur Betriebsratswahl: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2010, 1 StR 220/09).
Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Die JAV-Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist in Bezug auf:
• die Wahlberechtigung (§ 61 Abs. 1 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wahlberechtigter, Nichtzulassung wahlberechtigter Personen zur Stimmabgabe).
• die Wählbarkeit (§ 61 Abs. 2 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wählbarer, Nichtzulassung wählbarer Personen als Wahlbewerber).
• das Wahlverfahren (z. B. Wahl ohne Wählerliste oder ohne Wahlvorstand).
Die Anfechtung einer Wahl ist gerechtfertigt, wenn der Verstoß während des Wahlverfahrens nicht rechtzeitig berichtigt worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Eine JAV-Wahl kann z. B. wegen Verstoßes gegen das Wahlverfahren angefochten werden, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste (§ 12 Abs. 3 WO) nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Der hieraus folgende Verstoß ist nachträglich nicht zu heilen. Insbesondere kann nicht auf andere Weise, etwa durch nachträgliche Auswertung von Protokollierungsdateien oder durch Befragung von Zeugen, der Nachweis geführt werden, dass weitere Wähler als diejenigen, deren Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist, ihre Stimme abgegeben haben (so zur Betriebsratswahl: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.6.2013, 7 ABR 77/11).
Wird die Wahl der JAV erfolgreich angefochten, ist sie mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst. Neuwahlen sind erforderlich (§ 64 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG).
Eine JAV-Wahl ist für nichtig zu erklären, wenn gegen allgemeine Grundsätze der ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Masse verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (so zur Betriebsratswahl: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. 2000, 7 ABR 23/99).
§ 63 BetrVG, Wahlordnung (WO).
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