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JAV-Wahl: Wird die Anzahl der zu wählenden JAV-Mitglieder falsch berechnet, ist die Wahl ungültig.

Der Wahlvorstand gab im Wahlausschreiben zur JAV-Wahl an, dass 5 Mitglieder in die JAV zu wählen sind. Dabei ging er davon aus, dass im Betrieb 51 oder mehr jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende „in der Regel“ beschäftigt sind. Der Arbeitgeber hat die Wahl angefochten, weil er der Meinung war, dass lediglich 3 JAV-Mitglieder zu wählen sind, da nur 50 jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende „in der Regel“ beschäftigt sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber Recht: Weil zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens ungewiss war, wie viele Auszubildende im Alter bis zu 25 Jahren eingestellt werden würden, hätte für eine hinreichend sichere Prognose die geringere Personenzahl berücksichtigt werden müssen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015, OVG 62 PV 15.14

Stand:  1.8.2016
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Die Anzahl der zu wählenden JAV-Mitglieder ergibt sich aus § 62 Abs. 1 BetrVG. Danach ist für die Anzahl der zu wählenden JAV-Mitglieder die Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens maßgebend. Wer ist nun „in der Regel“ beschäftigt? Dafür ist in einem ersten Schritt die Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden bis 25 Jahre zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens zu Grunde zu legen. Aus dieser Zahl resultiert eine Regelvermutung. Diese muss aber in einem zweiten Schritt überprüft werden: Nämlich dann, wenn bei Rück- oder Vorschau Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verhältnisse im überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode von denjenigen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens abweichen werden. Die Abweichung ist aber nicht schon dann relevant, wenn es eventuell zu Veränderungen kommt. Es muss sich vielmehr eine Entwicklung abzeichnen, die als verbindlich anzusehen ist. Also eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass die Entwicklung anders sein wird, als zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens angenommen.

Beispiel:

Zum 31.7. scheiden aus einem Betrieb 5 jugendliche Arbeitnehmer aus, weil sie eine neue Stelle in einem anderen Betrieb gefunden haben. Damit sinkt die Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer bzw. zu ihrer Ausbildung Beschäftigen im Betrieb insgesamt von 52 auf 47. Das Wahlausschreiben wird vom Wahlvorstand am 1.10. ausgehangen und gibt an, dass 5 JAV-Mitglieder zu wählen sind. Zu diesem Zeitpunkt sind nur 47 jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende im Betrieb beschäftigt. Die JAV hätte nach § 62 Abs. 1 BetrVG nur 3 Mitglieder. Es steht aber fest, dass zum 15.10. 5 neue Auszubildende bzw. jugendliche Arbeitnehmer in den Betrieb kommen, die langfristig im Betrieb bleiben sollen. Damit würde die JAV 5 Mitglieder haben. Es liegen damit ausreichend sichere Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse im überwiegenden Teil der Amtszeit anders sind, als zum Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens. Deshalb muss die ursprüngliche Vermutung hier korrigiert werden und wie im Wahlausschreiben angegeben auf 5 JAV-Mitglieder erhöht werden.

Weitere nützliche Infos zur JAV-Wahl findest du hier: www.ifb.de/jav-wahl.

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