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Ein Kleinstbetrieb ist ein Unternehmen, das durch eine geringe Anzahl von Mitarbeitern von weniger als zehn Personen charakterisiert ist. Insbesondere im Arbeitsrecht wird der Begriff verwendet, da spezifische Vorschriften und Regelungen für solche Betriebe nicht oder nur eingeschränkt gelten. Die Unterscheidung von Kleinstbetrieben ist relevant für die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze wie Teilzeit- und Befristungsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz oder Mutterschutzgesetz, während für größere Betriebe auch das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz gelten.
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Betriebe mit weniger als fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmern, die aus diesem Grund keinen Betriebsrat wählen können (§ 1 Abs. 1 BetrVG).
Grundlage dieser Definition sind die Mindestzahlen der für die Betriebsratswahl erforderlichen wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Nach der Definition der Europäische Kommission zählen Unternehmen, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen und eine Bilanzsumme bis zu 2 Millionen Euro ausweisen, zu den Kleinstbetrieben.
Kündigungen von Arbeitnehmern, die in Klein- oder Kleinstbetrieben beschäftigt sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des allgemeinen Kündigungsschutzes (§§ 1 bis 3 KSchG). Dennoch hat auch der Arbeitgeber eines Kleinstbetriebs bei der Kündigung eines Arbeitnehmers, auf den die Bestimmungen des Kündigungsschutzes nicht anzuwenden sind, grundrechtliche Schutzpflichten zu beachten (BVerfG v. 27.1.1998 - 1 BvL 15/87, BAG v. 21.2.2001 - 2 AZR 15/00). Danach darf eine Kündigung weder willkürlich sein, noch auf sachfremden Motiven beruhen (z. B. Diskriminierung nach § 7 AGG). Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinstbetrieb durch eine soziale Auswahl das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses darf nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Kündigung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ) und ist deshalb unwirksam.
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Kleinstbetriebe sind bei der Wahl des Betriebsrats dem Hauptbetrieb zuzuordnen, d. h. der Betriebsrat des Hauptbetriebs nimmt die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Kleinstbetriebs wahr (§ 4 Abs. 2 BetrVG). Hauptbetrieb ist er Betrieb, der gegenüber dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb im Unternehmen eine hervorgehobene Bedeutung hat. Arbeitnehmer eines Kleinstbetriebs sind für die Wahl des Betriebsrats des Hauptbetriebs wahlberechtigt und wählbar (§§ 7 u. 8 BetrVG). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG Einstellungen, Ein-/Umgruppierungen, Versetzungen) sowie im Falle einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) sind auch für die Arbeitnehmer von Kleinstbetrieben anzuwenden, sofern im Unternehmen, dem er angehört, insgesamt mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Ungeachtet der nicht anzuwendenden Bestimmungen des allgemeinen Kündigungsschutzes (§§ 1 bis 3 KSchG) kann der Betriebsrat des Hauptbetriebs der Kündigung eines Arbeitnehmers des Kleinstbetriebs widersprechen, wenn der Arbeitgeber eine soziale Auswahl unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern des Kleinstbetriebs nicht durchgeführt hat (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG).
§§ 1 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 2 BetrVG
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