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Kostenartenrechnung

Begriff

Der Begriff der Kostenarten-Rechnung gehört in den Themenbereich des internen Rechnungswesens einer Unternehmung.

Als Teil der Kosten- und Leistungsrechnung werden in der Kostenarten-Rechnung die verursachten Kosten des Unternehmens erfasst. Als typische Kostenarten definieren viele Unternehmen z.B. Sachkosten, Personalkosten, Reisekosten oder Energiekosten.

Erläuterungen

In der Gewinn- und Verlustrechnung des externen Rechnungswesens ermittelt ein Unternehmen seinen Jahresüberschuss als Differenz aus Erträgen und Aufwendungen. Im internen Rechnungswesen ermittelt das Unternehmen seinen Gewinn als Differenz aus Leistungen und Kosten.

Die Kostenarten-Rechnung erfasst dafür die Kosten in bestimmten Kategorien. Hierzu gehören unter anderem die Sachkosten und Personalkosten. Welche Kosten im Detail in die Sachkosten einbezogen werden, bestimmt das Unternehmen selbst.

Die Kostenarten-Rechnung kann sowohl zur internen Kostenkontrolle als auch zur Kostenplanung (Budgetierung) verwendet werden. Grundsätzlich gilt: Je tiefer die Kostenartenrechnung gegliedert sind, desto präziser kann die Kostensteuerung erfolgen.

Rechtsquellen

Die Kostenarten-Rechnung ist ein Begriff aus dem internen Rechnungswesen. Deren Aufbau ist in keinem Gesetz beschrieben.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Die Gewinn- und Verlustrechnung des externen Rechnungswesens zeigt als Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen den Jahresüberschuss und damit den Erfolg des Unternehmens. Hier werden die entstanden Aufwendungen in wenigen Positionen wie dem Material-, Personal- und sonstigem betrieblichen Aufwand zusammengefasst.

Zur tieferen Erfolgsanalyse liefert die interne Kosten- und Leistungsrechnung detailliertere Informationen. Speziell in der Diskussion um „zu hohe Kosten“ können in der Kostenarten-Rechnung die einzelnen Kosten und deren Struktur sowie Entwicklung genau nachvollzogen werden.

Achtung: „Kosten“ und „Aufwendungen“ werden als Begriffe oft verwechselt oder scheinbar synonym verwendet. Sind die Aufwendungen über § 275 HGB ihrer Art nach eindeutig definiert, muss immer hinterfragt werden, was sich hinter einer Kostenart verbirgt. Beispiel: Personalkosten und Personalaufwand können identisch sein, müssen aber nicht.

Werner Kopf

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