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Die Mehrheitswahl, auch als Personenwahl bezeichnet, ist ein Wahlmodus bei Betriebsratswahlen, bei dem die Wähler nicht eine Liste, sondern die einzelnen Kandidaten persönlich wählen. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, werden in den Betriebsrat gewählt. Im Gegensatz zur Verhältniswahl, bei der Sitze entsprechend dem prozentualen Stimmanteil der Listen vergeben werden, erfolgt bei der Mehrheitswahl die direkte Wahl der Kandidaten basierend auf der relativen Mehrheit der Stimmen.
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Wahlmodus, bei dem im Unterschied zur Verhältniswahl (Listenwahl) nicht eine Liste sondern die Kandidaten persönlich gewählt werden.
Mehrheitswahl wird häufig auch als Personenwahl bezeichnet, da der Wähler dem oder den Kandidaten direkt seine Stimme gibt.
© AdobeStock | Abundzu
Für die Wahl des Betriebsrats ist grundsätzlich Verhältniswahl vorgeschrieben. Die Wahl erfolgt dann nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist. (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Im Falle der Mehrheitswahl sind die Bewerber auf dem Stimmzettel unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und der Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie vorgeschlagen wurden. Die Wähler kennzeichnen die von ihnen gewählten Bewerber durch Ankreuzen. Es dürfen nicht mehr Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 20 WO). Gewählt sind die Bewerber, die unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) die meisten Stimmen erhalten haben. Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, rückt im Falle des Ausscheidens oder der zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl unter den Ersatzmitglieder nach (§ 25 Abs. 2 BetrVG). Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Entsprechendes (§ 60 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Auch für die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gilt der Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht oder ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses oder die Mitglieder sonstiger Ausschüsse sind nur dann nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird (§§ 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses. Das Mehrheitswahlverfahren ist dagegen bei der Abstimmung über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat ausschließlich vorgesehen (§ 47 Abs. 2 BetrVG, BAG v. 21.7.2004 - 7 ABR 58/03). Das Gleiche gilt für die Wahlen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung (§ 94 Abs. 6 S. 1. SGB IX).
§ 14 Abs. 2, 14a, 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG, § 20 WO, § 94 Abs. 6 S. 1. SGB IX
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