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Mobiles Arbeiten (Remote Working)

Mobiles Arbeiten (Remote Working)

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Redaktion
Stand:  14.11.2025
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Die mobile Arbeit wird in der englischen Fachsprache als " remote work" bezeichnet. Die Begriffe "mobiles Arbeiten" und "Remote Working" beziehen sich damit inhaltlich deckungsgleich auf den Arbeitsort eines Arbeitnehmers und dessen Arbeit unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel. Sie umfassen Tätigkeiten von zu Hause aus ebenso wie von einem frei gewählten Arbeitsort irgendwo außerhalb der Betriebsstätte. Sie haben nichts mit dem den Status eines Arbeitnehmers kennzeichnenden Begriff des Heimarbeiters im Sinne des § 2 Abs. 1 HAG zu tun. 

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Begriff

In der Form der mobilen Arbeit - im Englischen remote work- genannt arbeitet der Beschäftigte außerhalb der zentralen Betriebsstätte an wechselnden selbst gewählten Orten unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel. Der Beschäftigte kann in ständigem Wechsel praktisch von überall aus arbeiten.

Erläuterungen

Rechtswahlfreiheit

Besondere Fragen stellen sich, wenn die remote-work vom Ausland aus erfolgt. Ist das bspw. von einem Europäischen Nachbarland der Fall, können die Regeln für Grenzgänger greifen. 
In dem Aufsatz von Reiter/Thielemann in NZA 2023, Beilage 3, Seite 59 heißt es dazu: 
"Vorbehaltlich einer stets zu empfehlenden …… Rechtswahl ist im Wege der objektiven, also vom Parteiwillen unabhängigen Anknüpfung nach Artikel 8 II Rom I-VO grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes anzuwenden. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, an dem der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Ist der Arbeitnehmer nicht fest an einem bestimmten Betriebssitz tätig, kommt es darauf an, wo der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeit verrichtet. Es ist auf den Ort der Tätigkeit abzustellen, nicht darauf wo der Erfolg der Tätigkeit eintritt, für wen gearbeitet wird oder woher der Arbeitnehmer seine Weisungen erhält."

Es gilt der Grundsatz der Rechtswahlfreiheit. Dieser ist für die mobile Arbeit von besonderer Bedeutung. Denn der mobil arbeitende Arbeitnehmer kann sich von ständig wechselnden Punkten auf der Welt in eine z.B. Videokonferenz einwählen. Auch eine in AGBs enthaltene Rechtswahl ist wirksam (Reiter/Thielemann in NZA 2023, Beilage 3, Seite 60 unter 3.a). 
Trotz der Auswahl des deutschen Rechts sind die im Tätigkeitsstaat geltenden technischen Arbeitsschutzbestimmungen betreffend z.B. die Arbeitssicherheit und Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes, z. B. Feiertagsrecht, Mutterschutzrecht einzuhalten. 

Arbeitsvertragliche Vereinbarung

Ein Arbeitnehmer hat keinen individuellen Anspruch auf Arbeit im Home-Office oder remote work, das heißt auf Arbeit von irgendeinem Palmenstrand in der Welt aus (ErfK.,26. Aufl. 2026, BGB § 611a Rn. 166). Es bedarf insoweit einer individuellen Vereinbarung in dessen Arbeitsvertrag. Dort ist das anzuwendende (deutsche) Recht, die Art und Dauer der Arbeitsleistung, Arbeitszeit und Mehrarbeit, Anforderungen an den Datenschutz, Vergütung des Arbeitnehmers und Auslagenersatz usw. zu regeln (vgl. ErfK., 26. Aufl. 2026, BGB § 611a Rn. 166)

Reiter/Thielemann a.a.O. nehmen auf Seite 61 zu den empfehlenswerten Regelungen durch arbeitsvertragliche Vereinbarung  (und Betriebsvereinbarung) mit folgenden Hinweisen Stellung:
    " Eine ausdrückliche Regelung für Arbeit im ausländischen Homeoffice ist zu empfehlen. Insbesondere sollte Folgendes geregelt werden: zeitlicher Umfang  (maximale Anzahl an Tagen), mögliche Staaten, Abstimmungsprozess mit Führungskraft und Personalbereich, Befristung oder Rücknahme Möglichkeit der Gestattung, Vergütungsfragen und Sicherstellung der Einhaltung aller rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine solche Regelung kann auf individualvertraglicher Ebene für jeden Einzelfall erfolgen. Hinzuweisen ist hier § 2 Absatz 2, Absatz 3 Nachweisgesetz wonach bei einem Auslandseinsatz von mehr als 4 aufeinander folgenden Wochen die dort genannten umfangreichen Informationen schriftlich fixiert und dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden müssen." 

Kombination mit anderen Arbeitsformen

Mobiles Arbeiten kann mit Homeoffice oder Telearbeit zusammentreffen.
Ob der Beschäftigte daneben noch einen festen Arbeitsplatz in der Betriebsstätte hat oder nicht, ist eine Frage der individuellen oder kollektivrechtlichen Vereinbarung, nicht eine der generellen Definition. Es ist daher rein theoretisch beides denkbar und möglich.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Für die Betriebsratsarbeit erlangt der mit Wirkung vom 14.6.2021 neu in das Betriebsverfassungsrecht aufgenommene § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG besondere Bedeutung. Dessen Anwendung setzt die Beantwortung der Vorfrage voraus, ob der Betriebsrat überhaupt für die im Ausland tätigen Arbeitnehmer zuständig ist und dort das deutsche Betriebsverfassungsrecht anwendbar ist. Das ist für die vom Betriebssitz ausstrahlend im Ausland tätigen Arbeitnehmer zu bejahen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie vom inländischen Betrieb Weisungen wie ein vor Ort tätiger Arbeitnehmer erhalten. Das Betriebsverfassungsrecht gilt unabhängig davon, welches Recht für den Arbeitsvertrag gilt oder vereinbart ist. 

Vorfragen

§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG räumt dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht über das "Ob" der mobilen Arbeit, deren zeitliche Grenzen und die Arbeitsmöglichkeit von fremden Staaten aus ein (Siehe dazu Richardi, BetrVG, 18. Aufl. 2025, § 87 Rn. 989a ff; Däubler u.a., BetrVG, 19. Aufl., 2024, § 87 Rn. 387d). Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diese Aspekte betreffen nicht die Ausgestaltung mobiler Arbeit. Sie sind Bestandteil ihrer mitbestimmungsfreien Einführung. 
Ebenso unterliegen - eher seltene - Einzelfälle der Gestattung mobiler Arbeit mittels Informations- und Kommunikationstechnik nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Ferner sind die nach dem Berufsbild typischen Verwendungen von Informations- und Kommunikationstechnik kein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Das gilt zum Beispiel für Außendienstler. 

Von § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG erfasste Regelungsinhalte

Von § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG erfasste Regelungsinhalte bilden z.B. die von Däubler aaO. § 87 Rn. 387 f aufgeführten Punkte wie z.B. 
- Orte der Arbeit einschließlich Ausland (ErfK., 26. Aufl. 2026, BetrVG § 87 Rn. 137a)
- Freiwilligkeit
- vom Arbeitgeber zu stellende Geräte (dazu BAG v. 10.11.2021 in NZA 2022,401
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für den Home-Office Arbeitsplatz
 - Verteilung der mobilen Arbeit auf die Wochentage
- Lage der Arbeitszeit und Erreichbarkeit
- Umgang mit Arbeitsmitteln und Haftungsausschluss
- Geheimhaltungspflichten und Datenschutz
usw. 
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG greift nur, wenn mobile Arbeit, gleichgültig in welcher Form, unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird (Bayreuther in NZA 2021,839).  
Für den zu empfehlenden - erzwingbaren - Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu diesem Thema kann auf Mustervereinbarungen im Internet verwiesen werden.  

Weiterhin sind die für mobiles Arbeiten die § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betr. Regelung der Ordnung und des Zusammenlebens der Arbeitnehmer im Betrieb, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Gestaltung der Arbeitszeit, z. B. der Regelung der Erreichbarkeit und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betreffend die technische Datenerhebung und Verwendung von Bedeutung (vgl. dazu Witt in NZA 2023,1157). 

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