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Die ordentliche Kündigung ist eine rechtliche Möglichkeit, einen bestehenden Vertrag oder ein Arbeitsverhältnis mit einer angemessenen Vorlaufzeit zu beenden. Dabei wird die Kündigung gemäß den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen durch eine der Parteien ausgesprochen, ohne dass es eines besonderen Grundes bedarf. Die Einhaltung der Kündigungsfrist und bestimmter formaler Anforderungen ist dabei erforderlich, um die Wirksamkeit der Kündigung sicherzustellen.
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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach gesetzlich festgelegten und nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Fristen.
Wegen der Bindung an Kündigungsfristen (§ 622 BGB) wird die ordentliche Kündigung im Unterschied zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung auch fristgerechte Kündigung genannt. Sie kann von jeder Arbeitsvertragspartei ausgesprochen werden. Eine ordentliche Kündigung
Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung ist für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn siesozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Dieser allgemeine Kündigungsschutz ist in der Regel nicht in Betrieben anzuwenden, die zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG). Ordentliche Kündigungen können betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG).
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Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann innerhalb dieser Wochenfrist der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn einer der in § 102 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG genannten Gründe vorliegt (§ 102 Abs. 3 BetrVG).
Eine ordentliche Kündigung ist für Betriebsratsmitglieder frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebs zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Ist ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist es in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die ordentliche Kündigung zulässig (§ 15 Abs. 4 u. 5 KSchG).
§ 1 KSchG, § 622 BGB, § 102 BetrVG
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