Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Rechtsschutzinteresse

Rechtsschutzinteresse

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Rechtsschutzinteresse bezeichnet das berechtigte Interesse einer Person, eine gerichtliche Klage oder eine rechtliche Verteidigung einzuleiten. Es besagt, dass eine juristische Handlung nur dann vor Gericht eingeleitet werden kann, wenn die betreffende Person ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Sache hat, das durch das Gerichtsverfahren geklärt oder geschützt werden soll. Ohne ausreichendes Rechtsschutzinteresse wird das Gericht die Klage oder Verteidigung als unzulässig ablehnen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Das berechtigte Bedürfnis natürlicher oder juristischer Personen, durch eine gerichtliche Entscheidung vor Beeinträchtigung ihrer Rechtsgüter zu erlangen.

Erläuterung

Da die Beantwortung allgemeiner, abstrakter Rechtsfragen nicht zu den Aufgaben der Arbeitsgerichte gehört, ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG v. 13.3.1991 - 7 ABR 5/90). Bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis wird die Klage/der Antrag als unzulässig abgewiesen. Im Falle von Leistungsanträgen/-klagen (Geltendmachen von Ansprüchen) ist davon auszugehen, dass ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig vorliegt. Feststellungsanträge/-klagen (Entscheidungen über Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses) sind nur zulässig, wenn der Kläger/Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). Bei Gestaltungsanträgen/-klagen (ein Rechtsverhältnis zu begründen zu ändern oder zu beenden) liegt ein Rechtsschutzinteresse nur vor, wenn das diesbezügliche Rechtsverhältnis noch besteht.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Das Schutzbedürfnis im Beschlussverfahren ist bei Leistungsanträgen des Betriebsrats (z. B. Verurteilung des Arbeitgebers, die in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Regelungen durchzuführen) durch die Antragstellung begründet. Bei einem Feststellungsantrag (Entscheidung, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht) ist das Schutzinteresse zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass entsprechende Verstöße auch in Zukunft zu erwarten sind. Gestaltungsanträge (z. B. Anfechtung der Betriebsratswahl) sind dann unzulässig, wenn die angestrebte Entscheidung keine gestaltende Wirkung mehr haben kann (z. B. der Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wird, ist zurückgetreten).

Rechtsquelle

§ 256 Abs. 1 ZPO

Seminare zum Thema:
Rechtsschutzinteresse
Aktuelle Rechtsprechung und Beschlussverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

„Man nimmt viel mit in seinen Betriebsratsalltag“

Vor Gericht stehen – und zwar auf der Seite des Berufsrichters: Neue Einblicke und Erfahrungen haben den langjährigen Betriebsrat Gunar Kotte gereizt, sich als ehrenamtlicher Arbeitsrichter zu engagieren. Sein Fazit nach knapp 1,5 Jahren im Amt: Wissen und Vernetzung sind auch hier ein wic ...
Mehr erfahren

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung: Das sollte der Betriebsrat wissen

Mitte Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil zum Thema Arbeitszeiterfassung gefällt. Das Urteil hat für viel mediale Aufmerksamkeit gesorgt und wird auch von Betriebsräten heiß diskutiert. Die Gewerkschaften drängen Arbeitsminister Hubertus Heil auf eine schnelle Umsetzung des ...
Mehr erfahren
Die Regelung, der zufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann (§ 24 Satz 2 MuSchG), gilt auch bei mehreren solchen unmittelbar aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten.