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Rechtsschutzinteresse

Rechtsschutzinteresse

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Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Rechtsschutzinteresse bezeichnet das berechtigte Interesse einer Person, eine gerichtliche Klage oder eine rechtliche Verteidigung einzuleiten. Es besagt, dass eine juristische Handlung nur dann vor Gericht eingeleitet werden kann, wenn die betreffende Person ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Sache hat, das durch das Gerichtsverfahren geklärt oder geschützt werden soll. Ohne ausreichendes Rechtsschutzinteresse wird das Gericht die Klage oder Verteidigung als unzulässig ablehnen.

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Begriff

Das berechtigte Bedürfnis natürlicher oder juristischer Personen, durch eine gerichtliche Entscheidung vor Beeinträchtigung ihrer Rechtsgüter zu erlangen.

Erläuterung

Da die Beantwortung allgemeiner, abstrakter Rechtsfragen nicht zu den Aufgaben der Arbeitsgerichte gehört, ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG v. 13.3.1991 - 7 ABR 5/90). Bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis wird die Klage/der Antrag als unzulässig abgewiesen. Im Falle von Leistungsanträgen/-klagen (Geltendmachen von Ansprüchen) ist davon auszugehen, dass ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig vorliegt. Feststellungsanträge/-klagen (Entscheidungen über Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses) sind nur zulässig, wenn der Kläger/Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). Bei Gestaltungsanträgen/-klagen (ein Rechtsverhältnis zu begründen zu ändern oder zu beenden) liegt ein Rechtsschutzinteresse nur vor, wenn das diesbezügliche Rechtsverhältnis noch besteht.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Das Schutzbedürfnis im Beschlussverfahren ist bei Leistungsanträgen des Betriebsrats (z. B. Verurteilung des Arbeitgebers, die in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Regelungen durchzuführen) durch die Antragstellung begründet. Bei einem Feststellungsantrag (Entscheidung, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht) ist das Schutzinteresse zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass entsprechende Verstöße auch in Zukunft zu erwarten sind. Gestaltungsanträge (z. B. Anfechtung der Betriebsratswahl) sind dann unzulässig, wenn die angestrebte Entscheidung keine gestaltende Wirkung mehr haben kann (z. B. der Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wird, ist zurückgetreten).

Rechtsquelle

§ 256 Abs. 1 ZPO

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