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Lexikon
Rücklagen

Rücklagen

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Rücklagen sind finanzielle Reserven, die ein Unternehmen aus seinen Gewinnen oder Überschüssen bildet, um zukünftige finanzielle Unsicherheiten oder Investitionen abzudecken. Diese Rücklagen dienen als finanzielle Puffer und können für verschiedene Zwecke verwendet werden, wie beispielsweise für unerwartete Ausgaben, Erweiterungen, Innovationen oder zur Stärkung der finanziellen Stabilität des Unternehmens. Rücklagen tragen dazu bei, die langfristige Finanzgesundheit und Handlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen.

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Begriff

Man unterscheidet zwischen Kapital- und Gewinnrücklage:

  • Die Kapitalrücklage ist die zweite Position im Gliederungsschema des Eigenkapitals unter § 266 HGB. Auch hier handelt es sich um Eigenkapital, das von den Gesellschaftern von aussen einbezahlt wurde. Diese Kapital ist allerdings nicht mit Stimm- bzw. Gewinnrechten verknüpft.
  • Gewinnrücklagen sind ebenfalls Teile des bilanziellen Eigenkapitals. Sie entstehen aus Jahresüberschüssen, die nicht an die Eigner ausgeschüttelt, sondern im Eigenkapital belassen werden. Es handelt sich um sogenannte thesaurierte Gewinne.

Erläuterung

Kapitalrücklagen entstehen, wenn Anteilsscheine am Unternehmen (Aktien, GmbH Anteile) über ihrem Nennwert an die Gesellschafter ausgegeben werden. Auch eine Kapitalerhöhung, bei der die Stimm- und Gewinnrechte der bisherigen Gesellschafter unverändert bleiben sollen, kann in Form einer Erhöhung der Kapitalrücklage erfolgen.

Gewinnrücklagen erhöhen das Eigenkapital. Je höher die Gewinnrücklagen sind, desto eher besteht in Verlustjahren ein Schutz vor bilanzieller Überschuldung des Unternehmens. Eine gesetzliche Pflicht zur Bildung einer Rücklage (gesetzliche Rücklage) existiert allerdings nur bei der Aktiengesellschaft.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Unternehmen können sich über Eigenkapital oder Fremdkapital finanzieren. Eigenkapital hat den Vorteil, dass es sehr langfristig im Unternehmen verbleibt und nur in Gewinnjahren mit einer Gewinnausschüttung bedient werden muss. Ausreichend Eigenkapital macht unabhängig bei Entscheidungen und spricht für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens. Jede Erhöhung des Eigenkapitals ist also aus Sicht des Wirtschaftsausschusses positiv zu werten.

Achtung: Andere Gewinnrücklagen und Satzungsmäßige Rücklagen (soweit es die Satzung vorsieht) können nicht nur gebildet, sondern auch wieder aufgelöst werden. Vormals thesaurierte Gewinne werden dann an die Gesellschafter / Aktionäre ausgeschüttet. Die Summe des Eigenkapitals verringert sich entsprechend.

Rechtsquelle

Die Positionen Kapital- bzw. Gewinnrücklage werden im Handelsgesetzbuch unter § 266 als Teil des bilanziellen Eigenkapitals beschreiben.

Seminare zum Thema:
Rücklagen
Controlling und Unternehmensplanung
Wirtschaftsausschuss Teil I
Wirtschaftsausschuss Teil III
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