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Man unterscheidet zwischen Kapital- und Gewinnrücklage:
Kapitalrücklagen entstehen, wenn Anteilsscheine am Unternehmen (Aktien, GmbH Anteile) über ihrem Nennwert an die Gesellschafter ausgegeben werden. Auch eine Kapitalerhöhung, bei der die Stimm- und Gewinnrechte der bisherigen Gesellschafter unverändert bleiben sollen, kann in Form einer Erhöhung der Kapitalrücklage erfolgen.
Gewinnrücklagen erhöhen das Eigenkapital. Je höher die Gewinnrücklagen sind, desto eher besteht in Verlustjahren ein Schutz vor bilanzieller Überschuldung des Unternehmens. Eine gesetzliche Pflicht zur Bildung einer Rücklage (gesetzliche Rücklage) existiert allerdings nur bei der Aktiengesellschaft.
Die Positionen Kapital- bzw. Gewinnrücklage werden im Handelsgesetzbuch unter § 266 als Teil des bilanziellen Eigenkapitals beschreiben.
Unternehmen können sich über Eigenkapital oder Fremdkapital finanzieren. Eigenkapital hat den Vorteil, dass es sehr langfristig im Unternehmen verbleibt und nur in Gewinnjahren mit einer Gewinnausschüttung bedient werden muss. Ausreichend Eigenkapital macht unabhängig bei Entscheidungen und spricht für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens. Jede Erhöhung des Eigenkapitals ist also aus Sicht des Wirtschaftsausschusses positiv zu werten.
Achtung: Andere Gewinnrücklagen und Satzungsmäßige Rücklagen (soweit es die Satzung vorsieht) können nicht nur gebildet, sondern auch wieder aufgelöst werden. Vormals thesaurierte Gewinne werden dann an die Gesellschafter / Aktionäre ausgeschüttet. Die Summe des Eigenkapitals verringert sich entsprechend.