Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Rücklagen

Rücklagen

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Rücklagen sind finanzielle Reserven, die ein Unternehmen aus seinen Gewinnen oder Überschüssen bildet, um zukünftige finanzielle Unsicherheiten oder Investitionen abzudecken. Diese Rücklagen dienen als finanzielle Puffer und können für verschiedene Zwecke verwendet werden, wie beispielsweise für unerwartete Ausgaben, Erweiterungen, Innovationen oder zur Stärkung der finanziellen Stabilität des Unternehmens. Rücklagen tragen dazu bei, die langfristige Finanzgesundheit und Handlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Man unterscheidet zwischen Kapital- und Gewinnrücklage:

  • Die Kapitalrücklage ist die zweite Position im Gliederungsschema des Eigenkapitals unter § 266 HGB. Auch hier handelt es sich um Eigenkapital, das von den Gesellschaftern von aussen einbezahlt wurde. Diese Kapital ist allerdings nicht mit Stimm- bzw. Gewinnrechten verknüpft.
  • Gewinnrücklagen sind ebenfalls Teile des bilanziellen Eigenkapitals. Sie entstehen aus Jahresüberschüssen, die nicht an die Eigner ausgeschüttelt, sondern im Eigenkapital belassen werden. Es handelt sich um sogenannte thesaurierte Gewinne.

Erläuterung

Kapitalrücklagen entstehen, wenn Anteilsscheine am Unternehmen (Aktien, GmbH Anteile) über ihrem Nennwert an die Gesellschafter ausgegeben werden. Auch eine Kapitalerhöhung, bei der die Stimm- und Gewinnrechte der bisherigen Gesellschafter unverändert bleiben sollen, kann in Form einer Erhöhung der Kapitalrücklage erfolgen.

Gewinnrücklagen erhöhen das Eigenkapital. Je höher die Gewinnrücklagen sind, desto eher besteht in Verlustjahren ein Schutz vor bilanzieller Überschuldung des Unternehmens. Eine gesetzliche Pflicht zur Bildung einer Rücklage (gesetzliche Rücklage) existiert allerdings nur bei der Aktiengesellschaft.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Unternehmen können sich über Eigenkapital oder Fremdkapital finanzieren. Eigenkapital hat den Vorteil, dass es sehr langfristig im Unternehmen verbleibt und nur in Gewinnjahren mit einer Gewinnausschüttung bedient werden muss. Ausreichend Eigenkapital macht unabhängig bei Entscheidungen und spricht für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens. Jede Erhöhung des Eigenkapitals ist also aus Sicht des Wirtschaftsausschusses positiv zu werten.

Achtung: Andere Gewinnrücklagen und Satzungsmäßige Rücklagen (soweit es die Satzung vorsieht) können nicht nur gebildet, sondern auch wieder aufgelöst werden. Vormals thesaurierte Gewinne werden dann an die Gesellschafter / Aktionäre ausgeschüttet. Die Summe des Eigenkapitals verringert sich entsprechend.

Rechtsquelle

Die Positionen Kapital- bzw. Gewinnrücklage werden im Handelsgesetzbuch unter § 266 als Teil des bilanziellen Eigenkapitals beschreiben.

Seminare zum Thema:
Rücklagen
Wirtschaftsausschuss kompakt Teil I
Gut organisiert im Wirtschaftsausschuss
Klassische und agile Managementmethoden
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Gefahr eines „No-Deal“-Brexit rückt näher

Die europäische Autobranche ist alarmiert: Ihren Berechnungen zufolge würde ein „No-Deal-Brexit“, also ein Brexit ohne Handelsvertrag, Einbußen von 110 Milliarden € bedeuten. Die Branchenverbände fürchten um Jobs, auch bei den Zulieferern. Und dies ist nicht die einzige Sparte, die einem h ...
Mehr erfahren

Sachverständiger (§ 80 Abs. 3 BetrVG): Mitteilung an den Arbeitgeber wegen Bestellung eines Sachverständigen

Auch wenn die Wirtschaftsausschuss-Mitglieder die fachliche Eignung besitzen, so wird es doch Situationen und Fälle geben, bei denen der Wirtschaftsausschuss einen Sachverständigen hinzuziehen muss. Bei komplizierten Sachverhalten kommt der WA ohne einen externen Sachverständigen nicht meh ...
Mehr erfahren
Ein Wirtschaftsausschuss in einem Unternehmen, das Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen betreut? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Denn dort greift – anders als in karitativen Unternehmen – kein Tendenzschutz.