Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Schriftform

Schriftform

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Die Schriftform im rechtlichen Sinne bezieht sich auf die Anforderung, dass eine Erklärung oder Vereinbarung in schriftlicher Form abgefasst und unterzeichnet werden muss, um rechtlich bindend zu sein. Diese Form der Dokumentation soll die Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Beweisbarkeit von Vereinbarungen sicherstellen. Elektronische Dokumente können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Schriftform gelten, sofern sie den rechtlichen Anforderungen genügen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Besondere Form eines Rechtsgeschäfts oder einer Willenserklärung, die in Textform auf einer Urkunde erfasst und vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben ist.

Erläuterung

Das Erfordernis der Schriftform kann sich aus einer Gesetzesvorschrift ergeben oder von den Vertragsparteien vereinbart werden (gewillkürte Form). Vertragsparteien können Schriftform beispielsweise durch Klauseln wie "Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform gem. § 126 BGB" selbst festlegen. Schriftform ist gewahrt, wenn die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig mit Namen oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 BGB). Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (§ 126 BGB). Da Formvorschriften eine Schutzfunktion für die Beteiligten bezwecken, hat die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Schriftform die Unwirksamkeit zur Folge (§ 125 BGB).

Für Arbeitsverhältnisse ist Schriftform z. B. bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen (§ 623 BG), Befristungsabreden (§ 14 Abs. 4 TzBfG), der Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen (§ 2 NachwG) sowie der Ausstellung von Arbeitszeugnissen (§ 109 GewO) vorgeschrieben.

Beschreibung

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beinhaltet einige in Schriftform abzufassende Rechtsgeschäfte, die durch die elektronischer Form ersetzt werden können. Dies gilt für

Die Frage, ob die elektronische Form den praktischen Erfordernissen entspricht, muss der Betriebsrat von Fall zu Fall entscheiden. Die schriftlich abzufassende Zustimmungsverweigerung zu einer personellen Einzelmaßnahme (§ 99 Abs. 3 BetrVG) sowie die schriftliche Mitteilung des Betriebsrats über Bedenken oder den Widerspruch gegen eine Kündigung (§ 102 Abs. 2 u. 3 BetrVG) sind keine Rechtsgeschäfte, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, für die Textform (§ 126b BGB) genügt (BAG v. 9.12.2008 – ABR 79/07).

Rechtsquelle

§§ 125, 126 BGB

Seminare zum Thema:
Schriftform
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Sozialplan und Interessenausgleich
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Tränen bei den Beschäftigten

Der Autobauer Ford kommt einfach nicht zur Ruhe. Für das Jahr 2025 wurde bereits ein Ende der Produktion im Werk in Saarlouis angekündigt, was die Jobs der rund 4.600 Beschäftigten dort massiv gefährdet. Nun will Ford auch am Kölner Standort Stellen abbauen. Laut IG Metall könnten bis zu 3 ...
Mehr erfahren

Verdachtskündigung – ist das überhaupt erlaubt?

Bewiesen ist nichts, und trotzdem kassiert der Arbeitnehmer wegen eines Vorwurfs des Arbeitgebers die Kündigung. Geht das überhaupt? Ja, aber die Gerichte stellen hohe Anforderungen an eine Kündigung, die auf dem Verdacht einer Straftat oder einer groben Pflichtverletzung basiert.
Mehr erfahren
Der Vertriebsleiter eines Energieversorgers hatte seinen Geschäftskunden große Kontingente an Strom verkauft, allerdings günstiger, als er ihn beschaffen konnte. Während sich die Abnehmer über diese „Strompreisbremse“ freuen konnte, hatte der Energieversorger das Nachsehen. Der feuerte seinen Vertriebsleiter und verlangte von ihm 3 Millionen Euro Schadensersatz.