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Schriftform

Begriff

Besondere Form eines Rechtsgeschäfts oder einer Willenserklärung, die in Textform auf einer Urkunde erfasst und vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben ist.

Erläuterungen

Das Erfordernis der Schriftform kann sich aus einer Gesetzesvorschrift ergeben oder von den Vertragsparteien vereinbart werden (gewillkürte Form). Vertragsparteien können Schriftform beispielsweise durch Klauseln wie "Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform gem. § 126 BGB" selbst festlegen. Schriftform ist gewahrt, wenn die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig mit Namen oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 BGB). Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (§ 126 BGB). Da Formvorschriften eine Schutzfunktion für die Beteiligten bezwecken, hat die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Schriftform die Unwirksamkeit zur Folge (§ 125 BGB).

Für Arbeitsverhältnisse ist Schriftform z. B. bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen (§ 623 BG), Befristungsabreden (§ 14 Abs. 4 TzBfG), der Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen (§ 2 NachwG) sowie der Ausstellung von Arbeitszeugnissen (§ 109 GewO) vorgeschrieben.

Beschreibung

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beinhaltet einige in Schriftform abzufassende Rechtsgeschäfte, die durch die elektronischer Form ersetzt werden können. Dies gilt für

Die Frage, ob die elektronische Form den praktischen Erfordernissen entspricht, muss der Betriebsrat von Fall zu Fall entscheiden. Die schriftlich abzufassende Zustimmungsverweigerung zu einer personellen Einzelmaßnahme (§ 99 Abs. 3 BetrVG) sowie die schriftliche Mitteilung des Betriebsrats über Bedenken oder den Widerspruch gegen eine Kündigung (§ 102 Abs. 2 u. 3 BetrVG) sind keine Rechtsgeschäfte, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, für die Textform (§ 126b BGB) genügt (BAG v. 9.12.2008 – ABR 79/07).

Rechtsquellen

§§ 125, 126 BGB

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Textform
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