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Der Stellvertreter des BRV ist ein Betriebsratsmitglied, das die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden bei dessen Abwesenheit übernehmen kann. Der Betriebsrat wählt den Betriebsratsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach der Betriebsratswahl in der konstituierenden Sitzung mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte (§ 26 Abs. 1 BetrVG).
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Betriebsratsmitglied, das durch Wahl des Betriebsrats beauftragt wird, das Amt des Betriebsratsvorsitzenden bei dessen Abwesenheit auszuüben.
© AdobeStock | Knut
Der Betriebsrat wählt den Betriebsratsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden (z. B. durch Abberufung oder Amtsniederlegung), erfolgt die Wahl in einer Betriebsratssitzung. Aus seiner Mitte bedeutet, dass nur ordentliche Mitglieder des Betriebsrats wählbar sind, also keine Ersatzmitglieder. Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich in getrennten Wahlgängen. Nicht zulässig ist es, die Person mit den meisten Stimmen als Vorsitzenden und den Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmzahl als Stellvertreter zu benennen, es sei denn, der Betriebsrat hat vor der Wahl beschlossen, einen gemeinsamen Wahlgang durchzuführen. Das zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gewählte Mitglied braucht die Wahl nicht anzunehmen. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende kann mit einfacher Mehrheit in einer Betriebsratssitzung abgewählt werden.
Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende übernimmt die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden während dessen Verhinderung. Er ist kein 2. Vorsitzender und daher von Gesetzes wegen außerhalb der Vertretungszeit auch nicht mit Teilaufgaben der Zuständigkeit des Betriebsratsvorsitzenden betraut. Während der Vertretungszeit übernimmt der stellvertretende Vorsitzende alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Betriebsratsvorsitzenden gesetzlich aufgetragen sind (z. B. Vertretung des Betriebsrats im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse gegenüber dem Arbeitgeber, Entgegennahme von Erklärungen, Leitung der Betriebsratssitzungen, Leitung der Betriebsversammlung, §§ 26 Abs. 2, 29 Abs. 2 u. 3, 42 Abs. 1). Er kann Erklärungen mit verbindlicher Wirkung grundsätzlich nur im Vertretungszeitraum für den Betriebsrat abgeben (BAG v. 1.6.2011 - 7 ABR 138/09). In Betriebsräten mit neun und mehr Mitgliedern gehört der stellvertretende Vorsitzende kraft Amtes dem Betriebsausschuss an, in dem er auch die Funktion des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden übernimmt. Scheidet der Betriebsratsvorsitzende aus dem Amt aus, weil er beispielsweise den Betrieb verlässt, sein Betriebsratsamt oder nur das Amt des Vorsitzenden niederlegt, rückt der stellvertretende Vorsitzende nicht automatisch in das Amt des Betriebsratsvorsitzenden nach. Der Betriebsratsvorsitzende ist vielmehr unverzüglich neu zu wählen.
Der Verhinderungsfall ist entsprechend dem Begriff der zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG) anzuwenden. Danach liegt eine Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nur dann vor, wenn er sein Amt aus tatsächlichen Gründen z.B. auf Grund von Krankheit, Erholungsurlaub, Weiterbildung oder Teilnahme an der Gesamtbetriebsratssitzung an einem anderen Ort nicht wahrnehmen kann. Keine Verhinderung ist es, wenn der Betriebsratsvorsitzende nur stundenweise vom Betrieb abwesend ist. Eine Vertretung ist in diesem Fall ausnahmsweise zulässig, wenn im Betrieb eine unaufschiebbare Angelegenheit zu regeln ist. Ebenso handelt es sich nicht um eine Verhinderung, wenn der Betriebsratsvorsitzende aus subjektiven Gründen (z. B. hohe Arbeitsbelastung am Arbeitsplatz, Erledigung persönlicher Angelegenheiten) seine Amtsgeschäfte (z. B. Leitung einer Betriebsratssitzung) nicht wahrnimmt. Der Betriebsratsvorsitzender ist als kurzzeitig verhindert zu betrachten, wenn in einer Betriebsratssitzung ein Tagesordnungspunkt behandelt wird, von dem er in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betroffen ist (z. B. die eigene Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung, Antrag zum Ausschluss aus dem Betriebsrat, BAG v. 3.8.1999 - 1 ABR 30/98). Für den Fall, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende, als auch sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert sind, kann der Betriebsrat vorsorglich einen zweiten Stellvertreter wählen.
§§ 25 Abs. 1, 26 BetrVG
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