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Lexikon
Unternehmensumwandlung

Unternehmensumwandlung

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Eine Unternehmensumwandlung bezeichnet die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens. Durch diese Veränderung gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Unternehmens im Rahmen der "Gesamtrechtsnachfolge" auf den neuen Rechtsträger oder das Unternehmen in seiner neuen Rechtsform über, je nach Ausgestaltung.

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Begriff

Jede Art der Veränderung der rechtlichen und organisatorischen Struktur eines Rechtsträgers (Unternehmens).

Unternehmensumwandlung Betriebsrat | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Unterrichtung

Den Betriebsräten der an einer Unternehmensumwandlung beteiligten Unternehmen ist spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilseigner, in der über die Umwandlung der Beschluss gefasst werden soll, der Vertrag oder der Entwurf des Verschmelzungs- bzw. Spaltungs- und Übernahmevertrages zuzuleiten. In diesen Verträgen müssen die Folgen für Beschäftigte und ihre Interessenvertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen dargestellt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 und § 126 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 3 UmwG). Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses zum Formwechsel ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten (§ 194 Abs. 2 UmwG). Auch in diesem Fall sind dem Betriebsrat die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. mitzuteilen (§ 194 Abs. 1 Nr.7, Abs. 3 UmwG). Die Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister kann nicht erfolgen, wenn die rechtzeitige Zuleitung des jeweiligen Vertrags oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat nicht schriftlich nachgewiesen wird (§§ 17 Abs.1, 125 UmwG).

Betriebsänderung

Der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben ist regelmäßig eine Betriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG). Wird im Wege der Unternehmensverschmelzung aus den bisherigen Betrieben unter Verlust ihrer Identität ein neuer Betrieb gebildet oder nimmt ein Betrieb unter Aufrechterhaltung seiner Identität einen anderen Betrieb auf, sind die Vorschriften zur Betriebsänderung anzuwenden. Gliedert der Arbeitgeber einen Teil des Betriebs aus, um ihn auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, so handelt es sich um eine Betriebsspaltung, die ebenfalls eine Betriebsänderung zur Folge hat (BAG v. 10.12.1996 – 1 ABR 32/96). Bleibt im Falle der Unternehmensspaltung die einheitliche Organisation des bestehenden Betriebs erhalten, wird ein Gemeinschaftsbetrieb vermutet. In diesem Falle kommen die Vorschriften zur Betriebsänderung nicht in Betracht.

Wird die Betriebsänderung von einem Unternehmen durchgeführt, das in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 BetrVG). Nach der Unterrichtung des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung haben Betriebsrat und Unternehmer über einen Interessenausgleich zu beraten (BAG v. 17.9.1991 - 1 ABR 23/91). Betriebsänderungen sind in der Regel sozialplanpflichtig, es sei denn, sie bestehen allein in der Entlassung von einer nach Betriebsgröße gestaffelten bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern (§ 112a BetrVG).

Restmandat

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist (§ 21b BetrVG). Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war.

Übergangsmandat

Wird im Rahmen einer Unternehmensumwandlung ein Betrieb gespalten oder zusammengelegt, sind für die verbliebenen Betriebe oder Betriebsteile die Vorschriften für das Übergangsmandat anzuwenden (§ 21a Abs. 3 BetrVG).

  • Aufspaltung eines Betriebs: Der Ursprungsbetrieb wird aufgelöst. Die neuen Organisationseinheiten bilden eigenständige Betriebe, die in die Organisation eines anderen Betriebs eingefügt oder mit einem weiteren Betrieb zusammengefasst werden. Der bestehende Betriebsrat übernimmt das zeitlich befristete Übergangsmandat für die aufgespaltenen Betriebsteile. Dieses Mandat setzt voraus, dass die Betriebsteile betriebsratsfähig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (§ 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der bestehende Betriebsrat nimmt für den untergegangenen Ursprungsbetrieb gleichzeitig ein Restmandat wahr (§ 21b BetrVG).
  • Abspaltung eines Betriebs: Der Ursprungsbetrieb besteht fort. Sein Betriebsrat bleibt im Amt. Er übernimmt das Übergangsmandat für den abgespaltenen Teilbereich, wenn dieser als eigenständiger Betrieb weitergeführt oder in einen betriebsratlosen Betrieb eingegliedert oder verschmolzen wird (§ 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG).
  • Zusammenfassung von Betrieben: Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr (§ 21a Abs. 2 BetrVG).

Der mit dem, Übergangsmandat betraute Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung oder Zusammenfassung der Betriebe. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden (§ 21a Abs. 2 s. 2 bis 4 BetrVG).

Hat die Spaltung oder Teilübertragung eines Unternehmens die Spaltung eines Betriebs zur Folge und entfallen für die aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebe Rechte oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so kann durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Fortgeltung dieser Rechte und Beteiligungsrechte vereinbart werden. Die Vorschriften über Voraussetzungen zur Betriebsratsstärke (§ 9 BetrVG) und zur Bildung eines Betriebsausschusses bleiben unberührt (§ 325 Abs. 2 UmwG).

Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

Der jeweilige Wirtschaftsausschuss sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Unternehmens ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über den Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben sowie die dadurch gegebenenfalls bedingte Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Unternehmer haben die daraus sich ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. (§ 106 Abs. 2 u. 3 Nr. 8 u. 9a BetrVG). Der Erwerb der Kontrolle liegt vor, wenn das übernehmende Unternehmen mindestens 30% der Stimmrechte am übergebenden Unternehmen hält (§ 29 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, WpÜG). Dies gilt für Aktiengesellschaften und kann für Unternehmen anderer Rechtsformen unterschiedlich geregelt sein.

Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen der Übernahme eines Unternehmens insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird. (§ 106 Abs. 2 BetrVG).

Erläuterung

Vermögensübertragung

Neben der Einzelrechtsnachfolge, bei der das Vermögen eines Unternehmens im Wege des Verkaufs und der Übereignung aller zu übertragenden Vermögensgegenstände wie Grundstücke, Maschinen, Rechte und Forderungen ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, kann eine Vermögensübertragung auch in Form der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) erfolgen. Der Übergang des gesamten zu übertragenden Vermögens erfolgt dabei in einem einzigen Rechtsakt in dem Moment, in dem die Umwandlung in das Handelsregister eingetragen wird.

Arten der Umwandlung

Unternehmen mit Sitz im Inland können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge umgewandelt werden durch (§ 1 UmwG):

Verschmelzung

Bei einer Verschmelzung (Fusion, §§ 2 Abs. 1 ff UmwG) geht wenigstens ein Uternehmung als wirtschaftliche und rechtliche Einheit unter. Durch die Verschmelzung werden mindestens zwei Vermögensmassen und zwei Kapitalmassen zu einer einzigen zusammengefasst und zwei Bilanzen werden zu einer Bilanz verschmolzen. Unternehmen können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden im Wege der

  • Verschmelzung durch Aufnahme: Übertragung des Vermögens eines oder mehrerer Unternehmen (übertragende Unternehmen) als Ganzes auf ein anderes bestehendes Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) oder
  • Verschmelzung durch Neugründung: Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Unternehmen (übertragendes Unternehmen) jeweils als Ganzes auf eine neues, von ihnen dadurch gegründetes Unternehmen (§ 2 UmwG).

Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden. muss (§ 6 UmwG). Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Unternehmen ihm durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen. Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden. Auch dieser Beschluss ist notariell zu beurkunden (§ 13 Abs. 1 u. 3 UmwG). Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit dem Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister geht das Vermögen der übertragenden Unternehmen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über und die übertragenden Unternehmen erlöschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 UmwG).

Spaltung

Eine Spaltung (§§ 123ff) setzt voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen. Es sind drei Formen der Unternehmensspaltung zu unterscheiden (§ 123 Abs. 1 bis 3 UmwG):

  • Aufspaltung: Ein Unternehmen wird in mindestens zwei Teile zerlegt. Die Teile werden entweder auf bestehende oder auf neu gegründete Unternehmen übertragen. Mit Eintragung ins Handelsregister endet die Existenz des alten (aufgespaltenen) Unternehmens automatisch ohne Liquidation. Die Anteilseigner erhalten Anteilsrechte an den Unternehmen, auf die die Vermögen übertragen werden.
  • Abspaltung: Ein Teil oder mehrere Teile eines Unternehmens werden auf ein anderes (oder mehrere andere) entweder bestehende(s) oder neu gegründete(s) Unternehmen übertragen. Das alte Unternehmen bleibt bestehen. Die Anteilseigner des Altunternehmens erhalten Anteilsrechte an dem bzw. den übernehmenden Unternehmen.
  • Ausgliederung: Sie entspricht der Abspaltung mit dem Unterschied, dass die Anteilsrechte an dem übernehmenden Unternehmen bei dem abgebenden Unternehmen liegen und nicht bei seinen Anteilseignern.

Für die Durchführung der Unternehmensspaltung gelten die Vorschriften zur Durchführung der Unternehmensverschmelzung (s. o. 1.) entsprechend (§ 125 UmwG). Grundlage der Spaltung ist der Spaltungs- und Übernahmevertrag. Durch die Aufspaltung eines Unternehmens kann ein Gemeinschaftsbetrieb entstehen, wenn sie zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG).

Vermögensübertragung

Die Umwandlungsform der Vermögensübertragung (§§ 174 ff UmwG) betrifft Sonderfälle wie die volle oder teilweise Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand oder Übertragungen im Bereich der Versicherungswirtschaft. Bei der Vollübertragung finden die Vorschriften über die Verschmelzung entsprechende Anwendung, bei der Teilübertragung die Bestimmungen über die Spaltung (§ 174 u. 175 UmwG).

Formwechsel

Beim Formwechsel (§§ 190ff UmwG) ändert das Unternehmen seine Rechtsform (§ 190 UmwG). Aus einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) wird beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Für den Formwechsel ist ein Beschluss der Anteilsinhaber des formwechselnden Unternehmens (Umwandlungsbeschluss) erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden (§ 193 Abs. 1 UmwG).

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Außer beim Formwechsel gehen zum Zeitpunkt der Eintragung der Unternehmensumwandlung in das Handelsregister auch die betroffenen Arbeitsverhältnisse auf das übernehmende Unternehmen über. Bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung findet daher ein Betriebsübergang statt. Die Vorschriften des § 613a Abs. 1 u. 4 bis 6 BGB sind anzuwenden (§ 324 UmwG). Mit dem Betriebsübergang tritt der übernehmende Inhaber gesamtschuldnerisch in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, die im bisherigen Betrieb gelten, verlieren nach dem Betriebsübergang grundsätzlich ihren kollektivrechtlichen Charakter und werden Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwischen dem neuen Inhaber und den Arbeitnehmern. Sie gelten wie Regelungen im Arbeitsvertrag. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Arbeitnehmer verändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden (613a Abs. 1 BGB). Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung oder Teilübertragung zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung oder Teilübertragung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht (§ 323 Abs. 1 UmwG).

Rechtsquelle

Umwandlungsgesetz (UmwG)

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