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Verbindlichkeiten nach Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Begriff

Verbindlichkeiten nach Krankenhausfinanzierungsgesetz können nur Krankenhäuser bilanzieren, die in einem Krankenhausplan der Länder aufgeführt sind. Sie stellen eine Verpflichtung zur zweckentsprechenden Verwendung von Fördermittel sowie Schulden nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) dar.

Erläuterungen

Gewährt ein Bundesland einem Krankenhaus Fördermittel zur Finanzierung von Investitionen, erhält das Krankenhaus einen Förderbescheid. Das Krankenhaus stellt eine Forderung nach KHG in Höhe der genehmigten Fördermittel ein. Gleichzeitig entsteht jedoch auch eine Verpflichtung zur zweckentsprechender Verwendung dieser Fördermittel, die in einer Verbindlichkeit nach KHG ausgedrückt wird. Sobald die betreffende Investition durchgeführt ist, reduziert sich die Verbindlichkeit nach KHG in Höhe der Kosten für dieser Investition.

Das KHG verweist auch auf das KHEntgG, weshalb auf dieser gesetzlichen Grundlage Schulden entstehen können. Sie sind mit einem „davon“-Vermerk auszuweisen. Diese Schulden entstehen v.a., wenn das Krankenhaus mehr Leistung erbringt, als es mit den Krankenkassen für das entsprechende Jahr vereinbart hat.

Rechtsquellen

Die Bewertung erfolgt gemäß HGB (§ 252 ff.), der Ausweis nach Anlage 2 der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV).

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Das Eintreffen eines Fördermittelbescheides hat i.d.R. einen sprunghaften Anstieg der Verbindlichkeiten nach KHG zur Folge. (Parallel dazu verhalten sich die Forderungen nach KHG).

Die Bezahlung der Verbindlichkeit nach dem KHEntgG erfolgt ratierlich mit jeder Fakturierung der Krankenhausleistung gegenüber den Krankenkassen. Die Höhe der Verbindlichkeit nach dem KHEntgG wird in so genannten „Ausgleichsberechnungen“ ermittelt. Die Abgrenzung dieser Forderung im Berichtswesen und im Jahresabschluss ist wichtig, weil sie die Erträge aus allgemeinen Krankenhausleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung beeinflussen.

Silvia Kühlem

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