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Ein Vergleich im rechtlichen Sinne ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, um einen bestehenden Rechtsstreit beizulegen oder eine Streitigkeit außergerichtlich zu lösen. In einem Vergleich verpflichten sich die Parteien, bestimmte Handlungen oder Zahlungen vorzunehmen, um ihre Streitigkeiten beizulegen und auf weitere rechtliche Schritte zu verzichten. Ein Vergleich kann in verschiedenen Rechtsbereichen, wie Zivilrecht oder Arbeitsrecht, angewandt werden, um Konflikte auf faire und einvernehmliche Weise zu lösen.
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Vertrag, mit dem der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis (z. B. Arbeitsverhältnis) in einem anhängigen Verfahren im Wege gegenseitigen Nachgebens von einem Gericht beseitigt wird (§ 779 Abs. 1 BGB).
Grundsätzlich gilt für alle Verfahren vor allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit der Grundsatz, dass die Gerichte in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein sollen (§ 278 Abs. 1 ZPO). Vor dem Arbeitsgericht soll die gütliche Erledigung des Rechtsstreits während des ganzen Verfahrens angestrebt werden (§ 57 Abs. 2). Vergleiche können sowohl in Form des gerichtlichen Vergleichs (Prozessvergleich), als auch des außergerichtlichen Vergleichs (Anwaltsvergleich) abgeschlossen werden. Dazu gehört auch der so genannte Anwaltsvergleich, auf den sich die Anwälte der beiden Parteien außergerichtlich einigen.
Ein wirksamer Vergleich kommt zustande, wenn
Der Prozessvergleich muss zu richterlichem Protokoll genommen werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der im Rahmen eines Rechtsstreits vor einem Gericht geschlossene Vergleich führt zur teilweisen oder vollständigen Erledigung des Rechtsstreits. Ein Vergleich ist ein Vollstreckungstitel im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ein Vergleich ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB).
§ 779 Abs. 1 BGB, §§ 57 Abs. 2, 64 Abs. 7, 72 Abs. 6, 80 Abs. 2, 83a Abs. 1, 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG, §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 278 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
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