Rechtsquellen
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§ 63 BetrVG, Wahlordnung (WO).
Bei der JAV-Wahl entscheiden die wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebs durch Stimmabgabe über die personelle Zusammensetzung ihrer betrieblichen Interessenvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
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