Betriebsrente auch für Auszubildende

Gilt eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch für Auszubildende? Das Bundesarbeitsgericht sagt: Ja, wenn die Regelung sie nicht klar ausschließt. Das kann vor allem dann wichtig werden, wenn ein Versorgungswerk später gekündigt oder geschlossen wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2025, 3 AZR 283/24

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  8.6.2026
Lesezeit:  01:30 min
Teilen: 

Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer begann 2006 bei einer Wohnungsgenossenschaft eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann. Nach der Ausbildung wurde er übernommen und ist bis heute dort beschäftigt.

Bei der Arbeitgeberin galt seit 1989 eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Rentenordnung. Sie sagte den „Betriebsangehörigen“, die mindestens zu 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt waren, eine betriebliche Altersversorgung zu. Die Arbeitgeberin kündigte diese Rentenordnung zum 31. Januar 2009. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch Auszubildender. Sein Arbeitsverhältnis begann erst später, zum 1. Juli 2009.

Der Kläger verlangte die Feststellung, dass ihm im Versorgungsfall trotzdem Ansprüche aus der alten Rentenordnung zustehen. Er meinte, er sei bereits als Auszubildender „Betriebsangehöriger“ gewesen. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Die Rentenordnung habe nur für Arbeitnehmer gegolten, nicht für Auszubildende.

Das entschied das Gericht

Das BAG gab dem Kläger Recht. Die alte Rentenordnung erfasste auch Auszubildende.
Entscheidend war der Begriff „Betriebsangehörige“. Darunter fallen nach Auffassung des BAG grundsätzlich alle im Betrieb tätigen Personen – also auch die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Auch das Betriebsverfassungsgesetz zählt Auszubildende ausdrücklich zu den Arbeitnehmern. Wenn die Betriebsparteien Auszubildende aus einer Betriebsvereinbarung herausnehmen wollen, müssen sie das deshalb klar regeln.
 
Eine solche klare Ausnahme gab es hier nicht. Auch die Voraussetzung, dass die Betriebsangehörigen mindestens zu 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sein mussten, änderte daran nichts. Diese Formulierung beschrieb nur den zeitlichen Mindestumfang der Beschäftigung. Sie schloss Auszubildende nicht aus.

Wichtig war außerdem: Die Rentenordnung verlangte zwar, dass der Begünstigte bei Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis steht. Daraus folgte aber nicht, dass schon bei Beginn der Zusage ein Arbeitsverhältnis bestehen musste. Der Kläger konnte also bereits während seiner Ausbildung in das Versorgungswerk einbezogen werden.
Die spätere Kündigung der Betriebsvereinbarung beseitigte diese Rechtsposition nicht vollständig. Sie schloss jedenfalls nur neue Eintritte nach dem Kündigungszeitpunkt aus. Der Kläger gehörte aber schon vorher zum begünstigten Personenkreis.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt: Bei Versorgungsordnungen kommt es sehr genau auf die verwendeten Begriffe an. Wer „Betriebsangehörige“, „Beschäftigte“ oder „Mitarbeiter“ sagt, meint damit nicht automatisch nur die klassischen Arbeitnehmer. Auch Auszubildende können erfasst sein.
Für Betriebsräte ist das besonders wichtig, wenn Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen, geändert oder gekündigt werden. Dann sollte immer geprüft werden: Wer gehört eigentlich zum begünstigten Personenkreis? Sind Auszubildende einbezogen? Gibt es klare Ausschlüsse? Und was passiert mit denen, die vor einer Kündigung bereits vom Versorgungswerk erfasst waren? (mb) 

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag