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Ausbildungsfremde Arbeiten

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Laut §14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Aber machen wir uns nichts vor: Kaum eine Ausbildung verläuft ohne ausbildungsfremde Tätigkeiten. Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind Arbeiten, die nicht zum Ausbildungsberuf gehören, wie zum Beispiel Kaffee kochen, putzen oder Einkäufe für Kollegen tätigen. Auch unnötige Wiederholungen bereits erlernter Fähigkeiten - sogenannte ausbildungsfremde Routinearbeiten - dienen nicht dem Ausbildungszweck.

Da jeder Azubi ein Recht auf eine qualitativ ansprechende Ausbildung hat ist es also nicht in Ordnung, wenn ausbildungsfremde Tätigkeiten überhand nehmen. Um einschätzen zu können was ein Azubi in seiner Ausbildung alles lernen soll, lohnt sich ein Blick in den betrieblichen Ausbildungsplan oder den Ausbildungsrahmenplan – Hier kann man feststellen, welche anderen und eventuell wichtigen Inhalte wegfallen, nur weil andere Tätigkeiten wie Hof fegen oder putzen angesagt waren.

Was viele Betrieb nicht wissen: Verstöße gegen die Ausbilderpflicht sind eine Ordnungswidrigkeit und können unter Umständen nach § 102 BBiG mit einem Bußgeld geahndet werden!

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In einem dualen Studium ist der letzte Ausbildungsabschnitt, der auf den Erwerb des Bachelors gerichtet ist, kein Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Verlangt ein JAV- oder Betriebsratsmitglied in dieser Situation die Übernahme, kommt kein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zustande.