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Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamt-JAVs, so können diese die Einrichtung einer Konzern-JAV beschließen. In die Konzern-JAV entsendet jede Gesamt-JAV eines ihrer Mitglieder. Näheres regeln die §§ 73a, 73b BetrVG.
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In einem dualen Studium ist der letzte Ausbildungsabschnitt, der auf den Erwerb des Bachelors gerichtet ist, kein Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Verlangt ein JAV- oder Betriebsratsmitglied in dieser Situation die Übernahme, kommt kein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zustande.