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Ruhepausen

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Sie zählen nicht zur Arbeitszeit. Konkret ist nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeit durch im voraus feststehende Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neuen Stunden zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neuen Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten insgesamt betragen. Dabei können die Pausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Arbeitsunterbrechungen entsprechen nur dann den gesetzlichen Anforderungen an die Ruhepause, wenn der AN weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zuhalten hat. Er muss frei entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringe will. Für Jugendliche, also Beschäftigte unter 18 Jahren, gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) besondere Regelungen. Für sie müssen die Ruhepausen mindestens eine halbe Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und eine Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen (§ 11 Abs. 1 JArbSchG). Auch hier müssen die Pausen mindestens eine Dauer von 15 Minuten haben, um den Erholungszweck zu gewährleisten. Die Ruhepausen müssen im voraus feststehen und in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 11 Abs. 2 JArbSchG). Zudem muss gewährleistet sein, dass Jugendliche ihre Pause störungsfrei verbringen können. So darf ihnen der Aufenthalt während der Ruhepausen in den Arbeitsräumen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. Anderenfalls ist ein besonderer Ruhe- oder Aufenthaltsraum bereit zu stellen. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dauer und Lage der Ruhepausen.

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