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Arbeitsbefreiung

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Vorübergehende Arbeitsbefreiung

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist neben ihrer Stellung als betrieblicher Interessenvertreter auch Beschäftigte des Betriebes. So ist sie grundsätzlich verpflichtet, weiterhin ihre vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen. Damit sie ihr Amt ausüben kann, ohne gleichzeitig ihre Arbeitspflicht zu verletzten, hat sie einen gesetzlichen Anspruch auf vorübergehende Arbeitsbefreiung, wenn und soweit es aus konkretem Anlass zur Durchführung ihrer Amtsaufgaben erforderlich ist (§ 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Dabei hat sie selbst gewissenhaft und unter vernünftiger Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob Sie die Befreiung tatsächlich benötigt, um ihren gestellten Amtsaufgaben gerecht zu werden. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es insoweit nicht.

Vor Verlassen des Arbeitsplatzes muss sich die Vertrauensperson bei dem zuständigen Vorgesetzten abmelden und sich später wieder zurückmelden. Sie muss Ort und voraussichtliche Dauer der Amtstätigkeit angeben, nicht jedoch die genaue Art der Amtsarbeit selbst. Bei der Verteilung von Aufgaben hat der Arbeitgeber der SBV-Arbeit Vorrang zu geben; anderenfalls verstößt er ggf. gegen das Behinderungsverbot (§ 179 Abs. 2 SGB IX).

Während der Arbeitsbefreiung hat die Vertrauensperson Anspruch auf ungeminderte Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge und Zulagen.

Kann sie ihre Amtsaufgaben aus betrieblichen Gründen (z.B. Beratung in Schichtbetrieben) ausnahmsweise nicht in ihrer Arbeitszeit erledigen, so hat sie einen Anspruch auf einen Ausgleich durch entsprechend bezahlte Freizeit (§ 179 Abs. 6 SGB IX). Eine Entschädigung als Mehrarbeit kennt das SGB IX jedoch nicht. Keine betriebsbedingten Gründe und damit kein Ausgleichsanspruch liegen dagegen vor, wenn die Vertrauensperson freiwillig ihre Amtstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit wahrnimmt, obwohl sie diese auch während der Arbeitszeit hätte erledigen können.

Vollständige Freistellung

Über die vorübergehende Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung der Amtsaufgaben hinaus kennt das SGB IX auch die Möglichkeit der vollständigen Freistellung der Vertrauensperson (§ 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Darunter versteht man die generelle Entbindung der Schwerbehindertenvertretung von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung in ihrer beruflichen Tätigkeit unabhängig von einem konkreten Anlass. Die freigestellte Vertrauensperson nimmt dann während ihrer gesamten vertraglichen Arbeitszeit ausschließlich SBV-Aufgaben wahr.

Voraussetzung für eine vollständige Freistellung ist, dass in dem Betrieb in der Regel mindestens 100 (früher: 200; zum 30.12.2016 sank diese Freistellungsgrenze gemäß dem Bundesteilhabegesetz) Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte beschäftigt sind und die Vertrauensperson ausdrücklich die vollständige Freistellung wünscht. Unter dem Schwellenwert von 100 kann eine vollständige Freistellung auch auf freiwilliger Basis mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Möglich ist statt einer Vollfreistellung für die gesamte Arbeitszeit auch eine Teilfreistellung.

Nach § 179 Abs. 5 SGB IX dürfen vollständig freigestellte Vertrauenspersonen nicht von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung ausgeschlossen werden. Zudem ist ihnen innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb nachzuholen. Damit soll die Vertrauensperson vor Benachteiligungen geschützt und die Bereitschaft zur Freistellung erhöht werden.