Lexikon
Arbeitsschutzausschuss – Teilnahmerecht der SBV an ASA-Sitzungen

Arbeitsschutzausschuss – Teilnahmerecht der SBV an ASA-Sitzungen

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Wissen für die Schwerbehindertenvertretung: Was macht der Arbeitsschutzausschuss?

Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (kurz: ASA) bilden. Bei der Ermittlung dieser Mindestzahl an Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte anteilig gezählt.

 

Die Zusammensetzung dieses Ausschusses ist gesetzlich vorgeschrieben. Mitglieder sind demnach der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte.

 

Aufgabe des ASA ist es, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. So bietet diese Institution allen im Betrieb an der Organisation des Arbeitsschutzes Beteiligten eine regelmäßige Plattform zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Das Gesetz schreibt mindestens einmal vierteljährlich eine Ausschusssitzung vor.

Mögliche Themen sind zum Beispiel:

  • Auswertung von Betriebsbegehungen
  • Regelungen zu Präventionsmaßnahmen und Erster Hilfe
  • Erforschung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen
  • Koordination von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
  • Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen

Ziel der Arbeit des Arbeitsschutzsausschusses ist ein ungestörter Betriebsablauf durch Umsetzung von Arbeitsschutzzielen. Wie effizient der ASA arbeitet, hängt wesentlich davon ab, wie gut der Austausch und die Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern funktioniert.

Warum sollte die SBV bei ASA-Sitzungen dabei sein?

Die Teilnahme an den ASA-Sitzungen bietet der SBV die beste Gelegenheit, sich mit allen wichtigen Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes auszutauschen. Hier kann sie darauf hinwirken, dass die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeits- und Gesundheitsschutz ausreichend Beachtung finden. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die behindertengerechte Beschäftigung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen.

Wie sieht das Teilnahmerecht der SBV konkret aus?

Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Das heißt, sie muss rechtzeitig zur Sitzung eingeladen werden unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie kann Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen lassen und hat das Recht, Fragen zu stellen und ihre Meinung einzubringen.

Hat die SBV ein Recht auf Besuch einer Schulung zur ASA-Arbeit?

Damit die Schwerbehindertenvertretung ihr gesetzliches Teilnahmerecht an den ASA-Sitzungen sachgerecht wahrnehmen kann, benötigt sie entsprechende Kenntnisse zu den Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Dazu gehört in erster Linie grundlegendes Wissen zu den zuständigen Akteuren im Betrieb und ihren jeweiligen Aufgabenfeldern sowie zu Arbeitsschutzmaßnahmen.

Tipp: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf unserem SBV-Seminar zum Arbeits- und Gesundheitsschutz: Klicken Sie hier!

Seminare zum Thema:
Arbeitsschutzausschuss – Teilnahmerecht der SBV an ASA-Sitzungen
Positive Psychologie erleben und weitergeben
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz Teil I
SBV-Wissen rund um Arbeits- und Gesundheitsschutz
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Inklusives Recruiting: Schon kleine Schritte bringen Erfolge

Beim inklusiven Recruiting werden betriebliche Einstellungsverfahren so ausgestaltet, dass sie für alle Bewerber zugänglich sind – unabhängig von ihren individuellen Einschränkungen. Bis zur erfolgreichen Umsetzung ist es ein langer Weg, aber schon kleine Schritte können wirksame Erfolge e ...
Mehr erfahren

Der Sprung aus dem Fenster und andere Unfälle im Home-Office

Wer den Schaden hat, braucht für Spott nicht zu sorgen. Das gilt häufig bei häuslichen Unfällen, über die im Nachgang vor Gericht um die Anerkennung als Arbeitsunfall gestritten wird. Wir zeigen, worauf es im Kern für die Frage des Versicherungsschutzes bei der mobilen Arbeit ankommt. ...
Mehr erfahren
Wie ist ein Post-Covid Syndrom bei der Festlegung des Grades der Behinderung zu bewerten? Darüber hatte das Sozialgericht Speyer zu entscheiden. Ziel des Klägers war die Anerkennung der Schwerbehinderung. Das Versorgungsamt hatte lediglich einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt.