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Lexikon
Arbeitsschutzausschuss – Teilnahmerecht der SBV an ASA-Sitzungen

Arbeitsschutzausschuss – Teilnahmerecht der SBV an ASA-Sitzungen

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Wissen für die Schwerbehindertenvertretung: Was macht der Arbeitsschutzausschuss?

Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (kurz: ASA) bilden. Bei der Ermittlung dieser Mindestzahl an Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte anteilig gezählt.

 

Die Zusammensetzung dieses Ausschusses ist gesetzlich vorgeschrieben. Mitglieder sind demnach der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte.

 

Aufgabe des ASA ist es, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. So bietet diese Institution allen im Betrieb an der Organisation des Arbeitsschutzes Beteiligten eine regelmäßige Plattform zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Das Gesetz schreibt mindestens einmal vierteljährlich eine Ausschusssitzung vor.

Mögliche Themen sind zum Beispiel:

  • Auswertung von Betriebsbegehungen
  • Regelungen zu Präventionsmaßnahmen und Erster Hilfe
  • Erforschung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen
  • Koordination von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
  • Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen

Ziel der Arbeit des Arbeitsschutzsausschusses ist ein ungestörter Betriebsablauf durch Umsetzung von Arbeitsschutzzielen. Wie effizient der ASA arbeitet, hängt wesentlich davon ab, wie gut der Austausch und die Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern funktioniert.

Warum sollte die SBV bei ASA-Sitzungen dabei sein?

Die Teilnahme an den ASA-Sitzungen bietet der SBV die beste Gelegenheit, sich mit allen wichtigen Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes auszutauschen. Hier kann sie darauf hinwirken, dass die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeits- und Gesundheitsschutz ausreichend Beachtung finden. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die behindertengerechte Beschäftigung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen.

Wie sieht das Teilnahmerecht der SBV konkret aus?

Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Das heißt, sie muss rechtzeitig zur Sitzung eingeladen werden unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie kann Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen lassen und hat das Recht, Fragen zu stellen und ihre Meinung einzubringen.

Hat die SBV ein Recht auf Besuch einer Schulung zur ASA-Arbeit?

Damit die Schwerbehindertenvertretung ihr gesetzliches Teilnahmerecht an den ASA-Sitzungen sachgerecht wahrnehmen kann, benötigt sie entsprechende Kenntnisse zu den Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Dazu gehört in erster Linie grundlegendes Wissen zu den zuständigen Akteuren im Betrieb und ihren jeweiligen Aufgabenfeldern sowie zu Arbeitsschutzmaßnahmen.

Tipp: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf unserem SBV-Seminar zum Arbeits- und Gesundheitsschutz: Klicken Sie hier!

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