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Kündigungsschutz, besonderer als schwerbehinderter Mensch

Kündigungsschutz, besonderer als schwerbehinderter Mensch

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Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen besonderen Kündigungsschutz. Vor Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einholen (§ 168 SGB IX). Ohne vorherige Zustimmung ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Zustimmung kann nicht nachgeholt werden. Gleiches gilt für schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer (§ 151 Abs. 3 SGB IX).

Nicht erforderlich ist die Zustimmung des Integrationsamtes in den Fällen des § 173 SGB IX.