Lexikon
Kündigungsschutz, besonderer als schwerbehinderter Mensch

Kündigungsschutz, besonderer als schwerbehinderter Mensch

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen besonderen Kündigungsschutz. Vor Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einholen (§ 168 SGB IX). Ohne vorherige Zustimmung ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Zustimmung kann nicht nachgeholt werden. Gleiches gilt für schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer (§ 151 Abs. 3 SGB IX).

Nicht erforderlich ist die Zustimmung des Integrationsamtes in den Fällen des § 173 SGB IX.

 

Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Neu im Amt der Vertrauensperson – erste Schritte als SBV

Herzlichen Glückwunsch zur Wahl als Schwerbehindertenvertretung! Doch wie starten Sie am besten in Ihr neues Amt? Diese Frage beschäftigt viele frisch gewählte SBV-Mitglieder, die oft noch unerfahren in ihrer Rolle sind. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Schritt für Schritt ‚ins Tun kommen‘. Verla ...
Mehr erfahren

Verbindliche Zusagen ohne Betriebsrats-Beschluss?

Vielleicht kennen Sie das: Der Arbeitgeber trifft den Betriebsratsvorsitzenden auf dem Flur und möchte wichtige Dinge schnell zwischen „Tür und Angel“ klären, da die Zeit drängt. Darf er das – und wie gefährlich ist es, wenn sich der Betriebsratsvorsitzende zu verbindlichen Zusagen hinreiß ...
Mehr erfahren
Ein einköpfiger Betriebsrat übt sein Amt allein und damit von vornherein unter erschwerten Bedingungen aus. Gibt es Ersatzmitglieder, ist zumindest sichergestellt, dass die Amtsgeschäfte auch dann weitergeführt werden können, wenn das einzige Betriebsratsmitglied verhindert ist. Doch was passiert in einem solchen Fall, wenn keine Ersatzmitglieder vorhanden sind?