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Leistungen zur Teilhabe sind Leistungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen.
Diese gliedern sich in:
(vgl. § 5 SGB IX).
Zuständig für die Erbringung der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen sind die Rehabilitationsträger (vgl. § 6 SGB IX).
Darüber hinaus kann das Integrationsamt für schwerbehinderte Menschen begleitende Hilfe im Arbeitsleben erbringen (§ 185 SGB IX).
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