Schulungsanspruch für Betriebsräte
Erforderlichkeit von Seminaren für die BR-Arbeit
Betriebsräte haben einen Anspruch auf den Besuch von Schulungen, die für die BR-Arbeit erforderliches Wissen vermitteln. Dies regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1.
Wann ist ein Schulungsbesuch i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG "erforderlich"?
Die Frage nach der Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Ist der Betriebsrat zur Teilnahme an Schulungen verpflichtet?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht sogar eine Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen. Darin heißt es "Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR-Mitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen." (BAG vom 29.01.74 — 1 ABR 41/73). Der Wählerauftrag sollte jeden Betriebsrat also dazu verpflichten, sich das nötige Wissen anzueigenen, um sein Amt optimal ausfüllen zu können.
Fazit: Jedes Betriebsrats-Mitglied hat Anspruch auf Schulungen, die für seine BR-Arbeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dies gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Ersatzmitglieder. Natürlich kommt es auch hier - wie so oft - auf die Details an. Mit unserer Schritt-für-Schritt Checkliste kommen Sie ganz einfach zu Ihrem Anspruch und dem am besten geeigneten Seminar.
Stellt Ihr Arbeitgeber Ihren Schulungsanspruch in Frage? Bei diesen und weiteren Herausforderungen berät Sie unser Team aus spezialisierten Juristen kostenlos und umfassend.
Checkliste: Ihr Weg zum Seminar
1
Erforderlichkeit der Schulung feststellen
Sie sind neu gewählt oder haben eine spezielle Aufgabe als Betriebsrat und Ihnen fehlen die dafür nötigen Kenntnisse? Oder die betrieblichen Umstände erfordern ein spezielles Wissen? Dann haben Sie einen Anspruch auf eine entsprechende Schulung.
Generell sind für jeden Betriebsrat sogenannte "Grundlagenseminare" erforderlich, die Kenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht vermitteln. Ohne diese Kenntnisse, kann kein Betriebsrat seinen Aufgaben nachkommen. Entsprechend sind die Seminare ohne Begründung der Erforderlichtkeit von jedem Mitglied des Betriebsrats zu absolvieren.
Auch Grundkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Datenschutz sowie wirtschaftlichen Angelegenheiten sind für viele Betriebsräte relevant. Die Begründung der Erforderlichkeit ist hier in der Regel problemlos möglich.
Im Gegensatz zu den Grundlagenseminaren werden die sogenannten "Spezialseminare" immer im Hinblick auf konkret anstehende Betriebsratsaufgaben relevant und die Teilnahme muss begründet werden. Hier nehmen meist auch nur wenige Mitglieder des Gremiums teil, die sich spezifisch um das Thema kümmern, z.B. in Ausschüssen oder speziellen Rollen.
Weitere Details zu dieser Unterscheidung, Rechtsurteile zu speziellem Schulungsanspruch und einen Überblick an relevanten Seminaren für die verschiedenen Rollen, finden Sie hier.
2
Inhaltlich, zeitlich und örtlich passendes Seminar auswählen
Wählen Sie entsprechend Ihres Bedarfs aus dem breiten Seminarangebot des ifb das für Sie optimal passende Seminar. Bei der Wahl des Schulungszeitpunkts ist jedes Betriebsratsmitglied angehalten, die „betrieblichen Notwendigkeiten“ und die Verhältnismäßigkeit der Kosten zu berücksichtigen.
Wenn Sie das optimale Seminarthema für Ihren Bedarf gefunden haben, gilt es, noch zwei Dinge zu berücksichtigen.
-
1. Betriebliche Notwendigkeit: Grundsätzlich legt der Betriebsrat den Zeitpunkt der Schulung selbst fest und diese hat stets Vorrang. Trotzdem müssen Sie Rücksicht auf die "betriebliche Notwendigkeit" nehmen. Während Ihrer Abwesenheit muss der Betriebsablauf gewährleistet sein, also möglichst nicht in der Saisonspitze oder während des Urlaubs ihres potentiellen Vertreters. Wie Sie bei Einwänden des Arbeitgebers gegen die zeitliche Lage des Seminars vorgehen, erläutern wir hier.
-
2. Verhältnismäßige Kosten: Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat selbst, bei welchem Anbieter er Seminare besucht. Er ist nicht verpflichtet, z.B. kostenlose Schulungen der Gewerkschaft vor Ort zu besuchen, sondern kann einen unabhängigen Anbieter nach Wunsch auswählen. Alle notwendigen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten rund um den Seminarbesuch sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 40 BetrVG). Gleichzeitig hat der Betriebsrat aber darauf zu achten, dass keine unnötigen Kosten verursacht werden, diese also "verhältnismäßig" sind. So sind z.B. weiter entfernte Seminarorte nur dann zu wählen, wenn das Seminar nicht ortsnah verfügbar ist. Außerdem gelten betriebliche Reisekostenregelungen auch für den Besuch von Seminaren des Betriebsrats. Da zum Thema Kostenübernahme immer wieder viele Fragen auftreten, haben wir Ihnen hier die wichtigste Rechtsprechung bezüglich Reise- und Hotelkosten, Reisezeit als Arbeitszeit und Freizeitausgleich zusammengestellt.
Bei Fragen zu dem für Sie optimalen Seminar inklusive Zeit und Ort helfen Ihnen unsere Servicemitarbeiterinnen gerne weiter unter Telefon 0 88 41 / 6112-20.
Das Seminar sollten Sie dann - vorbehaltlich der Fassung des Entsendebeschlusses (siehe nächster Schritt) reservieren, um sich den Termin zu sichern. Ansonsten laufen Sie Gefahr, den Beschluss nochmal neu fassen zu müssen. Anschließend können Sie verbindlich buchen.
3
Beschluss zur Schulungsteilnahme fassen
Der Betriebsrat muss die Entsendung eines oder mehrerer Mitglieder zu einer Schulung beschließen. Dabei gilt es, einige Voraussetzungen zu beachten.
Ein wirksamer Entsendebeschluss ist die formelle Voraussetzung für die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber. Ein solcher Beschluss kann beispielsweise wie folgt formuliert werden:
"Der Betriebsrat beschließt, das Betriebsratsmitglied ...... gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu dem ifb-Seminar ...... vom ...... bis ...... zu entsenden. Das Seminar findet in ...... statt, die Seminarkosten werden ...... Euro + MwSt. betragen. Für den Fall der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds … wird als Ersatzteilnehmer das Betriebsratsmitglied … benannt."
Für die Wirksamkeit des Beschlusses gelten die gleichen Regeln wie für jeden anderen Betriebsratsbeschluss. Alle Mitglieder müssen rechtzeitig und mit den relevanten Tagesordnungspunkten zur Sitzung geladen werden, die Beschlussfähigkeit muss festgestellt und der Beschluss mit der einfachen Mehrheit angenommen werden und ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
Der Beschluss muss unbedingt vor dem Besuch der Schulung gefasst werden.
4
Geschäftsleitung informieren
Die Geschäftsleitung muss fristgerecht (bis spätestens 3 Wochen vor Seminarbeginn) über den Beschluss des Betriebsrats informiert werden.
Auch wenn es für die Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitglieds keiner Genehmigung des Arbeitgebers bedarf, ist dieser über den Beschluss zu informieren und muss sich äußern können. Damit Sie auf eventuelle Einwände auch noch reagieren können, sollten Sie den Arbeitgeber in eigenem Interesse so früh wie möglich informieren, spätestens aber drei Wochen vor Seminarbeginn.
Eine Vorlage zur Information des Arbeitgebers finden Sie hier.
Im besten Fall reagiert der Arbeitgeber schnell und positiv. Sollten Sie keinerlei Reaktion erhalten, empfiehlt sich eine erneute Nachfrage. Sollte der Arbeitgeber Einwände gegen den Schulungsbesuch haben, sollten Sie versuchen, sich zu einigen oder einen Kompromiss zu finden. Bleiben alle Versuche einer einvernehmlichen Lösung erfolglos, kann der Fall bis vor das Arbeitsgericht gehen.
Hier haben wir für Sie zusammengestellt, welche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruchs Sie als Betriebsrat haben. Außerdem haben wir die typischen Einwände des Arbeitgebers gegen den Besuch von Schulungen gesammelt und erklären, wie Sie diese entkräften.
Sollte eine rechtliche Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich Ihres Schulungsanspruchs am Ende doch negativ für Sie ausgehen und Sie auf Kosten sitzen bleiben, lassen wir Sie nicht alleine. Kontaktieren Sie uns in einem solchen Fall für Unterstützung!
5
Schriftliche Seminaranmeldung an das ifb schicken
Nach der Beschlussfassung und Zustimmung des Arbeitgebers können Sie ihre verbindliche Seminaranmeldung abschicken.
Direkt Online, per Post, Fax oder E-Mail - viele Wege führen zum ifb. Hier finden Sie alle nötigen Formulare zum Download.
Wichtige Rechtsprechung zur Erforderlichkeit eines Seminars
In Bezug auf den erforderlichen Seminarinhalt ergeben sich in der Praxis immer wieder die gleichen Fragen. Die Rechtsprechung hat die Antworten, die Sie als Betriebsrat für Ihre Argumentation brauchen. Dazu können Sie sich hier einen guten Überblick über für Sie wichtige Entscheidungen verschaffen. Klicken Sie einfach auf die Aussage, um die dazugehörige rechtliche Grundlage angezeigt zu bekommen.
Seminare dürfen auch kurz vor der Betriebsratswahl oder auch vor einem bevorstehenden Ende des Arbeitsverhältnisses besucht werden, wenn der Betriebsrat die erworbenen Kenntnisse möglicherweise noch bis zum Ablauf seiner Amtszeit benötigt.
BAG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07
BAG, Beschluss vom 17. November 2010 - 7 ABR 113/09
Erforderlichkeit von Seminaren zur Erläuterung von aktueller Rechtsprechung
"Danach kann es erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein, dass einzelne Betriebsratsmitglieder durch den Besuch entsprechender Schulungsveranstaltungen Kenntnis von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlangen...
Der Betriebsrat als Gremium muss sich auch über die Entwicklung der Rechtsprechung in den für seine Arbeit relevanten Bereichen auf dem Laufenden halten, um seine Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. Grundkenntnisse, die in möglicherweise viele Jahre zurückliegenden Schulungen erworben wurden, genügen dafür allein nicht immer...
Der Betriebsrat muss sich für die Ergänzung und Aktualisierung seines erworbenen Grundwissens nicht generell auf das Studium von Fachzeitschriften oder die Lektüre juristischer Kommentare oder eine Recherche im Internet verweisen lassen...
Das gilt vor allem dann, wenn in der Schulung nicht nur über aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts informiert wird, sondern den Teilnehmern auch betriebsverfassungsrechtliche und für den konkreten Betriebsrat bedeutsame individualrechtliche Rechtsentwicklungen und Tendenzen anhand ausgewählter Entscheidungen erläutert und für die praktische Betriebsratsarbeit nutzbar gemacht werden sollen. Dadurch soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, den neuesten Stand der Rechtsprechung zur Grundlage seines betrieblichen Handelns zu machen."
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10
"Auch die Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis kann ein im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlicher Schulungsinhalt sein. Hier muss sich der Betriebsrat nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen."
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 7 ABR 14/97
Der Betriebsrat und nicht der Arbeitgeber wählt die passende Schulung aus.
Ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 6/73; BAG vom 07.06.1989 – 7 ABR 26/88; Fitting § 37 BetrVG Rn. 174
Erforderlichkeit von Burnout-Seminaren
Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 3 BV 29/11
Erforderlichkeit von Wirtschaftsausschuss-Seminaren für Betriebsratsmitglieder im Wirtschaftsausschuss
„Im Wirtschaftsausschuss geht es um das Nachvollziehen von komplizierteren wirtschaftlichen Entscheidungen (...) diese werden nicht durch den Besuch von nur einem Wirtschaftsausschuss-Seminar erworben"
„Die drei ifb-Seminare Wirtschaftsausschuss Teil I bis III beinhalten jeweils einen anderen Themenplan und bauen aufeinander auf. Der Besuch aller Teile muss als erforderlich angesehen werden, wenn das einzelne Betriebsratsmitglied nicht z.B. auf Grund eines betriebswirtschaftlichen Studiums über entsprechende Vorkenntnisse verfügt."
"Es ist zu beachten, dass dem Wirtschaftsausschuss auf Arbeitgeberseite oftmals hochqualifizierte Fachkräfte gegenüberstehen, die ihrerseits ihre Kenntnisse in einem Studium und langjähriger Praxis erworben haben. Insofern kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass ein vier- bis fünfwöchiger Kurs einen derartigen Kenntnisstand auch nur halbwegs ausgleicht."
"Für jedes Betriebsratsmitglied, das zugleich Mitglied im Wirtschaftsausschuss ist, ist der Besuch der dreiteiligen ifb-Reihe zum Wirtschaftsausschuss insgesamt erforderlich. Es muss sich nicht von anderen Betriebsratsmitgliedern unterrichten lassen, sondern hat einen eigenen Schulungsanspruch."
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 79 BV 19775/02
Die Betriebsratsmitglieder müssen sich das nötige Wissen nicht selbst anlesen.
BAG, Beschluss vom 19. September 2001 - 7 ABR 32/00
Der Betriebsrat muss keine kostenlose Schulungsveranstaltungen wählen.
Der Betriebsrat ist nicht gezwungen, kostenlose Schulungsveranstaltungen – etwa von der Berufsgenossenschaft – zu besuchen. Er hat vielmehr ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Angeboten.
ArbG Berlin vom 4. 2. 1998 – 2 BV 25577/97
Es reicht aus, wenn mehr als 50% der im Seminar vermittelten Inhalte benötigt werden.
BAG, Urteil vom 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74
Auch langjährige Betriebsratsmitglieder brauchen noch Schulungen.
"Auf dem Seminar lernt der Betriebsrat viele neue Dinge, von denen er bisher aus seiner Praxis noch nichts wusste. Zudem muss es BR-Mitgliedern auch möglich sein, ihr Erfahrungswissen auf die rechtliche Genauigkeit hin zu überprüfen bzw. sich andere als die bis dahin üblichen Handlungsoptionen einzuholen. Die Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG dienen gerade dazu, vorhandene Kenntnisse zu systematisieren, dem Betriebsrat Einschätzungs- und Bewertungsmaßstäbe des Arbeitsrechts näher zu bringen und ihm den Zugang zu komplizierten Formulierungen des Gesetzes oder der Kommentierung zu erleichtern."
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2004 - 12 BV 56/04
Auch Ersatzmitglieder dürfen Seminare besuchen.
"Seminare sind auch für Ersatzmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn diese voraussichtlich öfter oder über einen längeren Zeitraum im Gremium eingesetzt werden müssen. Als Indiz hierfür können Häufigkeit und Dauer von vergangenen Vertretungsfällen herangezogen werden. Zudem hat der Betriebsrat hinsichtlich der Prognose über den Einsatz der Ersatzmitglieder einen gewissen Entscheidungsspielraum."
BAG, Beschluss vom 19. September 2001 - 7 ABR 32/00
Zum Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder
In einer neueren Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, 26.04.2016 — 1 TaBV 63/15) wurde der Schulungsanspruch eines Ersatzmitglieds bei folgender Anzahl von Sitzungsteilnahmen bejaht: Jahr 1: 28 von 64 Sitzungen, Jahr 2: 30 von 59 Sitzungen, Jahr 3: 16 von 38 Sitzungen und Jahr 4 (bis Juni) 20 von 35 Sitzungen. Wer vergleichbar oft geladen wird, sollte gleich mit Gremium und Arbeitgeber eine Schulungsteilnahme klären. Das notwendige Basiswissen für Ersatzmitglieder vermitteln die Seminare "Wichtige Grundlagen für Ersatzmitglieder Teil I, II und III"
Es gibt keine allgemein gültige Obergrenze für die Häufigkeit von Seminarbesuchen eines Betriebsratsmitgliedes während einer Amtszeit.
"Im Gegensatz zu § 37 Abs. 7 BetrVG, indem jedes Mitglied des Betriebsrats einen Schulungsanspruch von drei Wochen pro Amtszeit hat, gibt es in § 37 Abs. 6 BetrVG keine zeitliche Höchstgrenze. Zumindest, solange die vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind."
Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 11. Januar 2006 - 1 Ca 1735/05
Die Beschränkung auf drei Seminarwochen pro Amtsperiode gilt also nur für den zusätzlichen Bildungsurlaub der Betriebsräte (§ 37 Abs. 7 BetrVG). Wie oft ein Betriebsrat Anspruch auf Seminarbesuche nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat, richtet sich allein nach der jeweiligen Erforderlichkeit. Somit gibt es keine gesetzlich festgelegte Obergrenze für Seminarbesuche pro Amtszeit!
Sie haben Fragen zum Schulungsanspruch?
Unsere Juristen haben Antworten für Sie!
Mo. bis Do. 8:00 - 17:00 Uhr
Fr. 8:00 - 16:00 Uhr
Alle Rechtsprechungen auf einen Blick
Hier kommen Sie zu den neuesten Gerichtsurteilen und Rechtsprechungen.
Weitere nützliche Tipps und Informationen rund um Ihren Schulungsanspruch